Online Auktionshaus (nicht ebay) mit lebenslanger Garantie.... Jetzt doch Fälschung!?

23. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
motte3000
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 85x hilfreich)
Online Auktionshaus (nicht ebay) mit lebenslanger Garantie.... Jetzt doch Fälschung!?

Guten Tag,

Als weir Anfang 2014 in unsere neue Wohnung gezogen sind bekamen wir von meinen Schwiegereltern 2 Radierungen von Salvador Dali geschenkt.

Die beiden Radierungen sollen von 1973 gewesen sein und waren signiert...

Anfang dieses Jahres entschieden wir uns die Bilder zu verkaufen und kontaktierten ein Auktionshaus in Berlin, weclhes die Bilder angenommen hat.

Ca. 2 Wochen später bekamen wir eine Nachricht, dass es sich um Fälschungen handelt, die Radierungen seien nach Dalis tot entstanden und damit können diese nicht signiert worden sein.


Ich teilte dies meinen Schwiegereltern mit welche das Auktionshaus aus dem sie es gekauft haben kontaktierten.

Heute bekamen sie einen Anruf in dem ihnen gesagt wurde, dass man zu dem Vorfall nichts sagen könne, denn die Dame, die die Radierungen damals begutachtet hat, arbeitet dort nicht mehr.
Wenn die sich die Sache anschauen sollen, müsste man zunächst von einem anerkannten Kunstexperten schriftlich haben, dass es sich um Fälschungen handelt.

Auf die Nachfrage, wer für die Kosten des Kunstexperten aufkommt wurde nur gesagt, dass wir dies in jedem Fall zu tragen hätten.

Auf der Homepage des Auktionshauses stehen natürlich die AGB etc und dort ist auch folgender Satz zu finden:

Zitat:

"Wir haben mehr zu bieten
als andere Online-Auktionen"

"Lebenslage Echtheitsgarantie. Keine Kopien"





Nun wollte ich fragen, ob mir jemand sagen kann wie ich nun vorgehen soll?

Muss ich wirklich diesen Kunstexperten selber zahlen? Auch wenn dabei herauskommt, dass es sich um eine Fälschung handelt?

Was ist mit den ganzen Kosten für den Transport zum Auktionshaus in Berlin und zurück? Der Rücktransport beläuft sich auf ca 100€, die wir nicht gehabt hätten, wenn es sich um Originale gehandelt hätte.

Kann es sein, dass ein Auktionshaus die echtheit garantiert und beim auftauchen von Fälschungen sich so anstellt, und die Sache nicht selber prüft?

Soweit ich auch online lesen konnte, ist es wohl nicht das erste mal, dass dem Auktionshaus soetwas passiert.

Ich bedanke mich schonmal für eure Mühe und Hilfe




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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zunächst wäre zu fragen, was das Auktionshaus mit "lebenslange Echtheitsgarantie" meint. Rücknahme für den Fall, daß eine Fälschung beweisbar ist?

Zitat:
Muss ich wirklich diesen Kunstexperten selber zahlen? Auch wenn dabei herauskommt, dass es sich um eine Fälschung handelt?


Das ist etwas knifflig, dazu müßte die Gegenseite das entweder mittelbar aus der gegebenen Garantie schulden (müßte man verargumentieren) oder als Schadensersatz aus Pflichtverletzung (dazu müßte man prüfen, ob es sich um eine solche handelte oder ob die Fälschungen so gut waren, daß sie der Experte des Auktionshauses nicht erkennen konnte).

Bei den vermutlich im Raume stehenden Summen dürfte hier ein Anwalt mit einschlägiger Erfahrung mit solchen Fällen angeraten sein.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
motte3000
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 85x hilfreich)

Also wenn man nur die Radierungen rechnet geht es um knapp 800€. Mit Versand und Einliferung etc sind es ca. 1000€.

Das Auktionshaus reagiert gar nicht bis hin zum ignorieren, weil die sich denken, dass man keinen Gutachter für teures Geld dazu holt etc.

Also alles in allem steht unter Garantie folgendes:


Zitat:
******* haftet gegenüber dem Käufer für die Warenbeschreibungen. Der Käufer ist berechtigt, den Kauf zu annullieren oder eventuell einen verhältnismäßigen Preisnachlass zu erhalten, sollte nach der Auktion festgestellt werden, dass es sich bei der Ware um eine Fälschung handelt, dass die Warenbeschreibung mit wesentlichen Fehlern oder Mängeln behaftet war oder dass die Ware in wesentlich schlechterem Zustand ist als angenommen. Dem Käufer wird die gesamte Kaufsumme oder ein geringerer Betrag nach angemessener Schätzung zurückerstattet. Als zusätzlichen, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Service gewährt ******* auf die Echtheit einer Ware eine zeitlich unbegrenzte Garantie.



Ich verstehe einfach nicht wie es sein kann, dass man als Privater Verkäufer bei ebay auf soviele SAchen achten muss, man ist haftbar für alles und jeden, wenn man einen Stuhl verkauft der nicht ganz der Beschreibung entpricht schuldet man dem Käufer weiterhin den Stuhl den man in der Auktion beschrieben hat, wenn jemand gefälschte Markensachen verkauft muss er dem Käufer ein Original liefer.

Aber die großen Auktionshäuser mit möchtegern EXPERTEN, dürfen sich alles erlauben


Warum schuldet mir das Auktionshaus keine 2 Original Dalis?



-- Editiert von motte3000 am 24.03.2015 11:36

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Warum schuldet mir das Auktionshaus keine 2 Original Dalis?


Kommt darauf an, wie du das genau meinst. Wenn es keine Originale gibt oder das Auktionshaus sie nicht beschaffen kann (weil der Eigentümer sie nicht verkaufen will), schuldet es sie auch nicht, §275 BGB .

Eine andere Frage ist, ob das Auktionshaus dir Schadensersatz (Differenz Wert zu Kaufpreis) schuldet und noch eine andere, ob es dir Rückabwicklung schuldet.

Zumindest letzteres ist anhand der Garantieerklärung klar - *wenn* du beweisen kannst, daß es sich um Fälschungen handelt.
Ich denke, ein Erstattungsanspruch für ein entsprechendes Gutachten wäre aus culpa in contrahendo auch begründbar, *außer* die Experten des Auktionshauses haben alle Sorgfaltspflichten erfüllt (mal dumm gesagt, weil die Fälschung nur mit einem erst letzte Woche in den USA entwickelten Verfahren überhaupt nachweisbar war).

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
motte3000
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Ich denke, ein Erstattungsanspruch für ein entsprechendes Gutachten wäre aus culpa in contrahendo auch begründbar, *außer* die Experten des Auktionshauses haben alle Sorgfaltspflichten erfüllt (mal dumm gesagt, weil die Fälschung nur mit einem erst letzte Woche in den USA entwickelten Verfahren überhaupt nachweisbar war).


Nein ganz im Gegenteil, die Experten aus dem 2ten Auktionshaus meinten sie hätten schon eine Vermutung gehabt, haben die Bilder dann ausgerahmt (Die Radierungen waren bereits gerahmt, auch in Auktionshaus Nummer 1)
und dann nach dem Ausrahmen festgestellt, dass es sich um Radierungen nach dem Tod Dalis handelt.

Also hätte Auktionshaus nummer 1 die Radierungen auch ausrahmen können.

Die Radierungen wurden ca 200 mal produziert. Online gibt es wenige Preise wobei diese aber zwischen 1200 und 3000 Dollar variieren.

Also besorgen könnte man die Radierungen schon, zu einem deutlich höheren Preis.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9315x hilfreich)


Das Auktionshaus ist doch im Regelfall nur Vermittler und nicht Verkäufer.
Insofern sehe ich keinen Anspruch auf Lieferung eines Originals gegen das Auktionshaus.
(Analogie: Wenn bei eBay jemand eine Fälschung verkauft, dann hat der Käufer zwar einen Anspruch auf ein Original, aber vom Verkäufer und nicht von eBay.)

Den Beweis, dass das Auktionshaus von der Fälschung wusste, wird man wohl nicht erbringen können.
Dann bleibt nur noch die Echtheitsgarantie - und die besteht "nur" aus einer Rückerstattung des Auktionspreises bei Nachweis der Fälschung. Den Nachweis der Fälschung muss man selbst erbringen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
motte3000
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat:
Das Auktionshaus ist doch im Regelfall nur Vermittler und nicht Verkäufer.
Insofern sehe ich keinen Anspruch auf Lieferung eines Originals gegen das Auktionshaus.
(Analogie: Wenn bei eBay jemand eine Fälschung verkauft, dann hat der Käufer zwar einen Anspruch auf ein Original, aber vom Verkäufer und nicht von eBay.)

Den Beweis, dass das Auktionshaus von der Fälschung wusste, wird man wohl nicht erbringen können.
Dann bleibt nur noch die Echtheitsgarantie - und die besteht "nur" aus einer Rückerstattung des Auktionspreises bei Nachweis der Fälschung. Den Nachweis der Fälschung muss man selbst erbringen.



Das Auktionshaus verkauft doch die Artikel? Auch Wenn Sie jemand anderem gehören, werden diese doch nur eingeliefert, das Auktionshaus prüft und verkauft es dann.

ICh habe doch auch Ansprüche gegen das Auktionshaus und nicht die Privatperson, die die Sachen eingeliefert hat.
Bei ebay verfassen die "Einlieferer" selbst die Beschreibung etc und sind ja auch dafür verantwortlich keine Fälschungen anzubieten auch wenn Sie nur für einen Bekannten verkaufen!? Nicht richtig?!

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
ICh habe doch auch Ansprüche gegen das Auktionshaus und nicht die Privatperson, die die Sachen eingeliefert hat.


Wie immer: Es kommt drauf an ...
siehe hier:
http://www.kunstjurist.de/index.php/auktionsbrecht-newsreader/items/wer-ist-vertragspartner-beim-auktionsgeschaeft.html

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Das es nicht eBay ist, kann man die Vergleiche mit eBay auch weglassen, da sie aufgrund ganz anderer rechtlicher Grundlagen nicht zielführend sind.

Hier hat das Auktionshaus ein Garantiversprechen gegeben, an das ist es gebunden.
Will der Kunde das einlösen, muss er den Beweis antreten.

Verweigert das Auktionshaus auch danach noch die Einlösung des Garantiversprechens, wird man klagen müssen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9315x hilfreich)

Das es nicht eBay ist, kann man die Vergleiche mit eBay auch weglassen, da sie aufgrund ganz anderer rechtlicher Grundlagen nicht zielführend sind.
So fürchterlich anders sind sie nun auch nicht - zumindest dnn nicht, wenn das Auktionshaus nur als Vermittler zwischen Einlieferer und Auktionsgewinner agiert hat.

Es bestehen Sachmängelrechte gegenüber dem Verkäufer (falls die noch nicht verjährt sind**).
Und dafür müsste man klären, wer Verkäufer im rechtlichen Sinn ist (das Auktionshaus oder der Einlieferer - je nach konstellation ist beides möglich).

Und es besteht ein Anspruch aus der Garantie des Auktionshauses, dafür müsste man aber die Spielregeln der Garantiebedingungen einhalten.

** Wann haben die Schwiegereltern denn die Radierungen gekauft?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Und sie sind sich sicher beweisen zu können, dass die Radierungen nicht zwischenzeitlich durch Repliken getauscht wurden.
Ich habe nur durch videoaufzeichnung und dann eher zufällig rausgefunden, dass ein "Freund" mal versucht hat, das Spiel original gegen Replik zu machen.

auch hatte ich es schon, das mir beim begutachten eine replike untergeschoben wurde, was ich dann nur Beweisen konnte, weil ich eine versteckte Markierung angebracht hatte.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Und sie sind sich sicher beweisen zu können, dass die Radierungen nicht zwischenzeitlich durch Repliken getauscht wurden.


Naja, ab einem bestimmten Punkt kann man Dinge nur glaubhaft machen, nicht beweisen. Ich kann auch nicht beweisen, daß die Ware in meinem Paket nicht durch Außerirdische durch ein gleich aussehendes Plagiat ausgetauscht wurde. :P

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Eine andere Frage ist, ob das Auktionshaus dir Schadensersatz (Differenz Wert zu Kaufpreis) schuldet und noch eine andere, ob es dir Rückabwicklung schuldet.

Zumindest letzteres ist anhand der Garantieerklärung klar - *wenn* du beweisen kannst, daß es sich um Fälschungen handelt.


Auch ohne "Echtheitsgarantie" haftet der Verkäufer gesetzlich bei fehlender Echtheit auf Schadensersatz - sofern keine wirksame Beschränkung der Schadensersatzpflicht vereinbart wurde. Allerdings wäre ein Ausschluss der gesetzlichen Schadensersatzansprüche bei Echtheitsmängeln nach § 444 BGB unwirksam:

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Eine andere Frage wäre, ob die Garantiebedingungen der "lebenslangen Echtheitsgarantie" die Garantiehaftung auf Rücktritt/Minderung beschränken können, sodass bei Inanspruchnahme der "Echtheitsgarantie" nach Verjährung der gesetzlichen Mängelrechte möglicherweise kein Schadensersatz mehr geltend gemacht werden könnte.

D.h.: gesetzlich kann der Käufer als Schadensersatz die Differenz zwischen Wert ( 100.000€ ) und Kaufpreis ( 320€ ) einfordern ( = 99.680€ ), unter Berufung auf die "Echtheitsgarantie" kann er bloß Rückerstattung oder Minderung des Kaufpreises von 320€ fordern.

Siehe die BGH-Entscheidungen:

Der BGH hat entschieden, dass bei einem auf einer Auktion erworbenen Kunstgegenstand, der sich später als neuzeitliche Fälschung herausstellt, ein Sachmangel vorliegt und Gewährleistungsansprüche gegen das Auktionshaus vorliegen.
BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12

Für die Entscheidung im Revisionsverfahren ist ... davon auszugehen, das verkaufte Gemälde stamme nicht von dem Maler Burra. Dies unterstellt, sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs ... erfüllt. Danach kann der Käufer verlangen, durch Wertersatz in Geld so gestellt zu werden, als besäße die Kaufsache die vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft. Entscheidet er sich - wie hier der Kl. - für den sogenannten "kleinen Schadensersatz", so hat er Anspruch auf die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand, der gegeben wäre, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei gewesen wäre, und dem Vermögensstand, wie er sich infolge des Sachmangels tatsächlich darstellt. Läge der Wert des Gemäldes, wenn es von dem Maler Burra stammte, bei 300000 DM, wie mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, so beläuft sich die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlichen Vermögensstand des Klägers und damit der ihm zu ersetzende Nichterfüllungsschaden auf die Klageforderung von 290000 DM.
BGH, Urteil v. 19.05.1993 - VIII ZR 155/92

RK

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