Online Artikel teilweise kostenpflichtig anbieten

4. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
sunshineh2022
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 6x hilfreich)
Online Artikel teilweise kostenpflichtig anbieten

Hallo,

ich habe einen Internetblog auf dem ich meine persönlichen Erfahrungen im Bereich Kinder und Erziehung poste. Natürlich schreib ich da auch über Produkte die ich gekauft habe und die ich für gut empfand, oder auch Onlinedienste...
Da sehr viel Aufwand in meine Artikel stecke, wollte ich nun einen Teil sperren und diesen erst für eine "Arbeitsentschädigung" von 1 EUR wieder freischalten.

Erst dachte ich, der Euro tut keinem weh und ich habe mir schon bestimmte Plugins für Wordpress herausgesucht. Aber nun kommen mir immer mehr Zweifel, was ich alles Berücksichtigen muss.

Ich bin doch deshalb nicht gleich ein Geschäft und benötige Rechnung, AGB, Haftungsausschluss...
Wie kann ich das "umgehen".

Was muss ich dabei alles berücksichtigen?

Probleme mit dem Gewerbe?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39756x hilfreich)

Vieles (Impressum, Datenschutzerklärung, ...) benötigst Du ja schon jetzt, da ist der Rest gar nicht mehr sooo viel.



Zitat (von sunshineh2022):
Ich bin doch deshalb nicht gleich ein Geschäft

Du verkauft Ware/Dienstleistung gegen Geld.
Was soll es denn sonst sein?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sunshineh2022
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 6x hilfreich)

...das ist rechtlich meiner Meinung nach schon etwas differenzierter zu sehen. Ich betreibe nur einen privaten Blog, der von eigenen Erfahrungen schreibt. Ich möchte auch nur einen Teil des Artikels nach einer "Spende" von veröffentlichen.

An was muss ich denn alles denken, damit ich nicht wegen ein paar verdienter EURO nicht Abmahung in der Höhe eines x-fachen davon zahlen muss?

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Aller Logik nach ist das auch auf Urheber anzuwenden, die ihre eigenen Texte mittels einer eigenen Website vermarkten.

Ja, wäre es.

Nur möchte sunshineh2022 ja nicht die Texte vermarkten, sondern die freien Werbeplätze rund um die Texte. Und da gilt das eben nicht.



Im übrigen bin ich mir in Sachen "Logik" bei den Gerichten nicht mehr wirklich sicher seit den letzten "Verlinkungsurteilen".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


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