"Ohne dass Mehrkosten entstehen..."

20. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
"Ohne dass Mehrkosten entstehen..."

Ich lese im Forum bzw auf frag-einen-anwalt.de sehr oft diesen Passus:

Zitat:
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter xxx - xxx zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.


Klar, ich kann telefonieren und mailen... Also soweit kein Problem. Was ist aber, wenn es zu einem Termin hier an meinem Wohnort kommt und der Anwalt aber in Buxtehude sitzt? Der möchte doch dann gewiss Fahrtkosten oder gar Übernachtungskosten haben, die wiederum (dann ja doch) Mehrkosten für mich sind....

Oder habe ich einen Denkfehler?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter xxx - xxx zur Verfügung,


Fahrtkosten bei "telefonisch"?

Berry

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Der möchte doch dann gewiss Fahrtkosten oder gar Übernachtungskosten haben, die wiederum (dann ja doch) Mehrkosten für mich sind....

... und die auch nicht ausgeschlossen wurden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich hatte das "ohne Mehrkosten" auf "das Mandat" bezogen, nicht nur auf die Telefonate... Daß Telefon und Mail keine Mehrkosten verursachen, klaro... Aber "das Mandat" erfordert ja teilweise auch eine Anwesenheit vor Ort.

Hierüber stolpere ich: "da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.".

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Gebührenunterschreitungen sind gebührenrechtlich grundsätzlich nicht erlaubt. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO verbietet Gebührenunterschreitung für gerichtliche Mandate

Das Verbot der Gebührenunterschreitung gilt nur für gerichtliche Mandate. Dadurch soll ein Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren verhindert werden (Bundestags-Drucksache 12/4993, S. 31 ).


Allerdings ist zuzustimmen, dass diese Werbe-Äußerung sehr missverständliche gewählt ist. Da es auf den Empfängerhorizont ankommt, wird man als Mandant dann gute Karten haben, Fahrtkosten Abwesenheitsgelder oder zusätzliche Terminkosten zu verweigern, falls die geltend gemacht werden. Und werden sie nicht gelten gemacht, verstößt der Kollege eben gegen ein gesetzliches Verbot - ein guter Einstieg für ein Neumandat, oder? ;)

Dem "Kollegen" geht es wohl eher darum, Mandate "abzufischen" und dann macht es die Quantität, vielleicht nicht unbedingt die Qualität. Vielleicht achtet man auch darauf, ob der "Kollege" seine Haftung vielleicht im Vorfeld durch bestimmte Rechtsformen beschränkt - auch das ist nicht gerade etwas, was Mandanten sofort erkennen.

MfG

RA Thomas Bohle

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar. So ähnlich dachte ich mir das, daher meine Frage.

Zitat:
Fahrtkosten Abwesenheitsgelder oder zusätzliche Terminkosten


Darauf wollte ich hinaus.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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