Ich habe einen Vollstreckungsbescheid gegen einen Schuldner erwirkt und bin nun mit einem Gerichtsvollzieher im Kontakt. Er sagte mir, dass ich einen Antrag auf Vollstreckung, eidesstattliche Versicherung und Haftbefehl bei Ihm stellen soll. Der GV bestätigte mir, dass dieser Schuldner bereits seine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat. Kann nun trotzdem ein Haftbefehl erlassen werden ? Macht der Antrag auf Vollstreckung noch Sinn oder ist bei dem Schuldner nun wirklich nichts mehr zu holen ?
Offenbarungseid geleistet, trotzdem Haftbefehl ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
es kommt darauf an, wann die letzte eV-Abgabe war. Sollte diese innerhalb der letzten 3 Jahre gewesen sein und beim Schuldner haben sich die Verhältnisse geändert (z. B. anderer Arbeitgeber), macht eine erneute eV nach § 903 ZPO
durchaus Sinn.
Sollte die eV älter als 3 Jahre sein, kann sowieso ein neuer Antrag gestellt werden.
Frag doch einfach mal den GV nach dem Datum oder schreibe das Amtsgericht - Schuldnerkartei - an und frage dort nach dem Datum.
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Hallo,
bummelbiene99 hat insofern Recht!
Den Antrag schlecht hin, kannst du beim GV stellen, jedoch wird dieser natürlich keine neue EV fordern, wenn dies nicht begündet ist und die letzte EV nicht älter als 3 Jahre ist.
Der HB kommt ohnehin nur dann zum tragen, wenn der Schuldner sich weigert die EV abzugeben.
Ob nun der GV-Auftrag Sinn macht oder nicht, kann nicht beurteilt werden, es ist durchaus möglich das hier noch was zu holen ist, des weiteren kann das Pfändungsprotokoll auch Informationen ergeben, selbst wenn die Pfändung an sich fruchtlos ausfällt.
Es gibt aber noch andere, oft sehr wirksame, Pfändungsmöglichkeiten:
Die Pfändung von Konten (Girokonto und weitere Konten bei der Bank).
Die Lohnpfändung beim Arbeitgeber (aber auch ALG I).
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