Österreichische Halterhaftung nicht in Deutschland vollstreckbar

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Bußgeld wegen Halterhaftung verstößt gegen elementäre Grundsätze des deutschen Rechts

Sind österreichische Bußgelder vollstreckbar, wenn sie durch die so genannte Halterhaftung zustande gekommen sind? Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auseinandersetzen. (Az 3 L 893/12.NW)

In Österreich haftet der Halter, wenn der Fahrer sich nicht ermitteln lässt

Der Antragssteller mietete im Juni 2011 ein Fahrzeug mit dem er durch Österreich fuhr. Im Juli 2012 erhielt er wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine so genannte Anonymverfügung über 200 Euro. Da der Antragssteller zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren ist und er auch nicht mehr genau wusste, wer Fahrer war, legte er über seinen Rechtsanwalt Einspruch ein und beantragte zugleich Akteneinsicht. Auf den Radarbildern war jedoch lediglich das Auto von hinten zu sehen, so dass der Antragssteller keine Angaben über Fahrer machen konnte. Dies teilte er über seinen Rechtsanwalt der Behörde auch mit. Trotzdem kam es in der Folge zu einem Straferkenntnis. Dabei stützte sich die österreichische Behörde auf die dort geltende Halterhaftung. Danach kann der Halter bzw. Mieter eines Fahrzeugs in Anspruch genommen werden, wenn sich nicht herausstellen lässt, wer zum Tatzeitpunkt das Auto gefahren ist.

Philipp Adam
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Nachdem es in der Folgezeit von der Stadt Kaiserslautern zum Erlass einer Vollstreckungsankündigung gekommen ist, beantragte der Antragssteller vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Eilrechtsschutz.

Schweigerecht und Zeugnisverweigerungsrecht verletzt

Nach Ansicht des Antragssteller verstoße die Vollstreckung dieser Geldbuße gegen elementare Grundsätze des deutschen Rechtssystems. Dies sei schon vom Finanzgericht Hamburg mit einem Beschluss vom 16.03.2010, Aktenzeichen: 1 V 289/09, bestätigt worden.

Solche Straferkenntnisse könnten gegen das Verbot eines Zwangs zu Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafrecht verstoßen (vergleiche hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1995, 2 BvR, NstZ 1995, 555 m. w. N.). Auch der Schutz des Angehörigenverhältnisses, der in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlichen unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens gehört, könnte bei der Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts berührt sein. Mit dem von der Bezirkshauptmannschaft erlassenen Straferkenntnis würde der Antragssteller dafür sanktioniert werden, dass er als Mieter des besagten Fahrzeugs nicht über den Namen und die Anschrift derjenigen Person Auskunft gibt bzw. geben kann, der er das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat. Eine Ahndung dieser Nichtbenennung als Ordnungswidrigkeit verstoße gegen elementare deutsche Rechtsgrundsätze. Die deutsche Verwaltungsbehörde wäre bei Verweigerung einer Auskunft aufgrund anderer Erkenntnismittel gehalten, den Täter der Ordnungswidrigkeit zu ermitteln, jedoch kein neues Verfahren wegen Verweigerung der Auskunftserteilung zu führen.

Nachdem sich die Antragsgegnerin dieser Rechtsauffassung angeschlossen und den Anspruch anerkannt hat, erklärte der Antragssteller den Rechtsstreit für erledigt.

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Betroffener nicht erst im Vollstreckungsverfahren den Einwand geltend machen kann, dass er nicht gefahren sei. Vielmehr ist erforderlich, diesen Einwand bereits im Bußgeldverfahren geltend zu machen.

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