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Öffnung in Trippelschritten

AFP VOM 10.6.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 15178 Aufrufe
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Ladenschluss

- Ladenschlussregeln seit 1956 immer wieder geändert

In den 48 Jahren seit seiner Verabschiedung im Bundestag ist das Ladenschlussgesetz in kleinen Schritten immer wieder gelockert worden - zur Freude vieler Verbraucher, zum Ärger der Gewerkschaften. AFP gibt einen Überblick über die wichtigsten Etappen und Regelungen:

Herbst 1956: Der Bundestag beschließt nach langen Diskussionen das "Gesetz über den Ladenschluss" (LadSchlG). Geschäfte dürfen montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr öffnen, an regulären Samstagen bis 14.00 Uhr. An "langen Samstagen" - jeweils am ersten Samstag eines Monats - ist der Verkauf bis 18.00 Uhr erlaubt.

Herbst 1989: Mit dem "Gesetz zur Einführung des Dienstleistungsabends" kommt der "lange Donnerstag". Einmal pro Woche wird dadurch Einkaufen bis 20.30 Uhr möglich. Dafür wird der "lange Samstag" in den Sommermonaten um zwei Stunden verkürzt: Die Geschäfte dürfen nur noch bis 16.00 Uhr offen bleiben.

Juni 1996: Der Bundestag lockert noch einmal das Ladenschlussgesetz. Von Montag bis Freitag wird Shoppen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erlaubt. Samstags dürfen die Läden nun generell bis 16.00 Uhr öffnen; dafür entfallen die "langen Samstage". Nur an den vier Adventssamstagen darf bis 18.00 Uhr verkauft werden.

Juni 2003: Wieder dehnt das Parlament die Verkaufszeiten aus. Von Montag bis Samstag gelten nun die gleichen Regeln: Die Läden dürfen um 6.00 Uhr morgens öffnen und müssen erst um 20.00 Uhr wieder geschlossen sein.

Außerdem haben sich über die Jahre viele Sonderregeln etabliert. So dürfen Bäcker auch an Sonntagen frische Brötchen verkaufen. Weitere Ausnahmeregelungen gelten für Apotheken, Zeitungsläden, Floristen, Tankstellen und Geschäfte in Bahnhöfen sowie in Flughäfen. Auch in einigen Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit viel Fremdenverkehr darf außerhalb der normalen Öffnungszeiten verkauft werden. Allerdings beschränkt sich die Erlaubnis auf bestimmte Waren. Anlässlich von Messen oder Märkten dürfen zudem Gemeinden mehrmals im Jahr auch verkaufsoffene Sonntage erlauben.

Um die Ladenöffnungszeiten wird seit Jahren auch vor Gericht gestritten - sowohl Einzelhändler als auch Vertreter der Angestellten reichten zahlreiche Klagen ein. Große Kaufhäuser wie der Berliner Kaufhof oder das Kulturkaufhaus Dussmann versuchten zudem immer wieder, die Regeln mit gezielten Sonderverkaufsaktionen zu sprengen. Die Metro-Tochter Galeria Kaufhof war es auch, die gegen das Ladenschlussgesetz vor das Bundesverfassungsgericht zog - und nun mit ihrer Klage scheiterte. Das BVG stellte es dem Bund jedoch anheim, die Regelungskompetenz beim Ladenschluss an die Länder abzugeben. Folgt die Bundesregierung dem, könnte es künftig regional unterschiedliche Lösungen geben.

10. Juni 2004 - 11.20 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004


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