Haftung für offenen WLAN-Hotspot

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Wer haftet bei Missbrauch, z.B. Urheberrechtsverstößen?

Mittlerweile gehört es fast zum Standard-Service von Cafès und Hotels ihren Kunden neben den üblichen Leistungen auch einen offenen WLAN-Hotspot zur Verfügung zu stellen. In vielen Städten wird die Einrichtung öffentlicher WLANs durch die Kommune diskutiert. Bürger und Kunden wissen diesen Komfort zu schätzen.

Zahlreiche rechtliche Streitigkeiten und gerichtliche Verfahren in der Vergangenheit hinsichtlich meist urheberrechtlichen Streitigkeiten haben jedoch zu Verunsicherungen geführt.

Die Konstellationen in den entschiedenen Fällen ist eigentlich immer dieselbe: Ein User des WLAN-Hotspots begeht eine Urheberrechtsverletzung in Form eines Down- oder Uploads von urheberrechtlich geschützten Dateien. Die Abmahnung erhält aber der Betreiber des WLAN-Hotspots – beispielsweise ein Cafè- oder Hotelbetreiber.

Nun stellt sich die Frage, wie die Betreiber eines offenen WLAN-Hotspots sich vor solchen Abmahnungen schützen können bzw. eine Haftung vermeiden können. Hierbei muss zunächst zwischen privaten und gewerblichen Betreibern unterschieden werden.

Privater WLAN-Hotspot

Auch viele private Haushalte verfügen nicht mehr lediglich über einen Kabel-Internetanschluss, sondern über einen WLAN-Internetanschluss. Ist für einen solchen Anschluss kein Passwortschutz eingerichtet, ist der Hotspot also ungeschützt zugänglich, haften auch private Haushalte im Wege der Störerhaftung für von ihrem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen - selbst wenn diese von einem unbekannten Dritten begangen worden sind.

Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen einer Störerhaftung nicht an.

Laut der Rechtsprechung ist es naheliegend, dass es bei einem ungeschützten WLAN-Hotspot zu Rechtsverletzungen durch Dritte kommen kann. Dies löst Prüfungs- und Überwachungspflichten aus, gegen die bei einem ungeschützten WLAN-Hotspot regelmäßig verstoßen wird.

Ist ein privater WLAN-Hotspot aber mittels eines Passwortes geschützt, treffen den Inhaber grundsätzlich keine weitergehenden Prüfungs- und Überwachungspflichten, es sei denn, dass bereits Rechtsverletzungen durch Dritte begangen worden sind oder der Inhaber Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung durch Dritte hat.

Gewerblicher WLAN-Hotspot

Für Inhaber eines offenen WLAN-Hotspots zur gewerblichen Nutzung, beispielsweise in einem Hotel oder Cafè, gilt grundsätzlich dasselbe wie für private WLAN-Hotspots. Darüber hinaus treffen gewerbliche Inhaber eines WLAN-Hotspots weitergehende Prüfungs-und Überwachungspflichten, von ihnen kann nämlich ein höherer Sicherheitsstandard als von privaten Inhabern verlangt werden. Der genaue Inhalt und Umfang dieser Pflichten bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Kriterien hierfür sind insbesondere wirtschaftliche, persönliche und technische Aspekte.

Ob Ihr gewerblicher WLAN-Hotspot ausreichend vor einer Haftung für Rechtsverletzungen durch Dritte geschützt ist oder welche Schutzmaßnahmen noch getroffen werden müssen, kann Ihnen unser Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Herr Alexander Meyer in einem persönlichen Beratungsgespräch mitteilen.

Fazit

Sowohl bei einem privaten als auch bei einem gewerblichen WLAN-Hotspot kann als Mindest-Schutzmaßnahme das Einrichten eines Passwortes erwartet werden. Ist eine WLAN-Hotspot ungeschützt zugänglich, haftet der Inhaber als Störer auch für Rechtsverletzungen Dritter.

Ob weitergehende Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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