Öffentlicher Dienst - Technikerzulage zurückzahlen

6. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
EastClintwood
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 8x hilfreich)
Öffentlicher Dienst - Technikerzulage zurückzahlen

Hallo zusammen,

ich hoffe, ich bin hier mit meiner Frage zum öffentlichen Dienst richtig:

Seit 1. Mai hat A eine Anstellung im öffentlichen Dienst, Entgeltgruppe 9 TV-L. Da er ein technisches Studium an einer FH absolviert hat, bekommt er seitdem auch die Technikerzulage in Höhe von 23,01€ monatlich.

Nun wurde er informiert, dass er die Technikerzulage zu Unrecht bekommen würde, da sein Job mehr Bürotätigkeit sei, trotz technischem Studiums. Dadrauf wurde die Einstellungsbehörde von der Rechnungsprüfung hingewiesen.

Erstmals mit dem Januargehalt wird nun die Technikerzulage nicht mehr ausgezahlt und die jeweils 23.01€ für die 8 Monate aus dem Jahr 2011 werden rückwirkend abgezogen.

Nun meine Fragen:
1. Ist die Technikerzulage für einen Angestelltem im Technischen Kriminaldienst nicht generell zu bejahen?
2. Darf wirklich 8 Monate rückwirkend die je 23,01€ mtl. zurückgefordert werden?
3. Wie sollte man Vorgehen? Reicht ein einfacher Einspruch oder sollte man den Personalrat und/oder einen Berufsverband einschalten?
4. Im Bewerbungsgespräch wurde die Technikerzulage in dieser Höhe explizit versprochen? Gelten mündliche Zusagen wie diese im öffentlichen Dienst etwa nicht?

Recht herzlichen Dank für Tips,
EastClintwood

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Zu 1: Die Frage müßte der Personalrat beantworten können. Das gehört auch zu seinen Aufgaben.

zu 2: Mehr als 6 Monate darf der Arbeitgeber nicht zurückfordern. Das steht hier:
TvÖD
§ 37 Ausschlussfrist

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

zu 1 und 2 siehe hamburgerin
zu 3: Den Personalrat einzuschalten, halte ich für sinnvoll
zu 4: Du sagst ja selbst, dass der Einspruch aus einer übergeordneten Prüfung kommt. Es mag ja sein, dass der Chef beim Einstellungsgespräch nicht richtig orientiert war. Im ÖD ist es nun mal so, dass nach Tätigkeit eingruppiert wird. Damit schließt sich der Kreis zu Punkt 1: In welchem Maß fällt technische Arbeit an und in wie weit ist diese Ausbildung dafür maßgeblich. Das könnte eine Stellenüberprüfung bedeuten.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es gibt doch normalerweise eine Aufgabenbeschreibung, aus der sich auch die Eigruppierung ergibt. Ich weiss nicht genau die deutsche Vokabel, deshalb die etwas umständliche Beschreibung. Aus dieser sollte zu ersehen sein, ob die Zulage zu Recht erfolgte oder nicht. Der Personalrat sollte sich da auskennen. Jedenfalls ist die Eingruppierung nicht direkt von der Ausbildung abhängig. Anders ausgedrückt: wenn ich als Vollakademikerin als Putzfrau arbeite, dann werde ich trotz Staatsexamen auch nur als Putzfrau bezahlt. Allerdings gibt es Stellen, die kann ich nur ausfüllen, wenn ich eine bestimmte Ausbildung habe. Nur aus letzterem alleine lässt sich eben kein Anspruch herleiten.

wirdwerden

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