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Oberstes Gericht verhandelt über Einberufungspraxis der Bundeswehr - 4/4
AFP vom 18.01.2005   |   8557 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Die allgemeine Wehrpflicht besteht seit 1956

- Grundwehrdienst schwankte zwischen 18 und neun Monaten

Die allgemeine Wehrpflicht, mit der sich am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig befasste, ist seit geraumer Zeit in der Diskussion. Nicht nur die Grünen, auch Wehrexperten und Juristen fordern ihre Abschaffung, weil sie immer ungerechter werde. Die Bundeswehrreform sieht vor, wegen der schrumpfenden Truppenstärken den Bestand an Stellen für Wehrpflichtige bis 2010 auf nur noch 55.000 Stellen abzuschmelzen. Zehntausende junge Männer müssen deshalb keinen Dienst leisten.

Die Wehrpflicht ist seit Aufstellung westdeutscher Streitkräfte nach dem Zweiten Weltkrieg fester Bestandteil der Bundeswehr. Mit der Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in die NATO 1955 wurden die ersten Einheiten der als Wehrpflichtarmee konzipierten Bundeswehr gebildet. Die verfassungsrechtlich nicht vorgeschriebene allgemeine Wehrpflicht wurde 1956 eingeführt. Die ersten Rekruten kamen daraufhin 1957 in die Kasernen, und bis 1960 wurden bereits 268.629 junge Männer einberufen. Derzeit leisten laut Bundeswehr 62.000 Wehrpflichtige ihren neunmonatigen Dienst.

Die Dauer des Grundwehrdienstes schwankte je nach strategischem Bedarf: Zu Beginn wurden Wehrpflichtige für zwölf Monate eingezogen wurden, 18 Monate waren es dann nach dem Bau der Berliner Mauer von 1962 bis 1971. Der Dienst an der Waffe wurden danach von 1972 bis 1985 auf 15 Monate verkürzt und von 1986 bis 1988 noch einmal auf 18 Monate erhöht. Nach dem Fall der Mauer ging die Dienstzeit kontinuierlich auf inzwischen neun Monate zurück.

Weil heute wegen der strategischen Neuausrichtung der Bundeswehr mehr junge Männer zur Verfügung stehen, als gebraucht werden, verzichtet die Bundeswehr seit Juli 2003 etwa auf alle Zahnspangenträger und andere "eingeschränkt" taugliche junge Männer. Sie verzichtet zudem auf verheiratete oder in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebende Wehrpflichtige, auf alle, die älter als 23 Jahre sind und auf alle Abiturienten mit einem Ausbildungsvertrag. Damit sind immer größere Gruppen von Wehrpflichtigen von vorneherein von einer Einberufung ausgenommen.

19. Januar 2005 - 13.54 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2005

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