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Oberstes Gericht verhandelt über Einberufungspraxis der Bundeswehr - 1/4
AFP vom 18.01.2005   |   8559 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Oberstes Gericht verhandelt über Einberufungspraxis der Bundeswehr

- Vorinstanz sieht Wehrgerechtigkeit nicht mehr gewahrt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt am Mittwoch über die derzeitige Einberufungspraxis der Bundeswehr. Diese ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln rechtswidrig, weil nur noch gut ein Drittel aller Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst gezogen würden. Dagegen macht der Bund geltend, die Einberufungen müssten sich an der Bedarfslage der Bundeswehr orientieren. Das Bundesverwaltungsgericht will sein Urteil voraussichtlich noch am gleichen Tag verkünden. (Az: 6 C 9.04)

Der heute 22-jährige Kläger sollte seinen neunmonatigen Grundwehrdienst im Januar 2004 antreten. Dagegen wehrte er sich unter Hinweis auf sein begonnenes Studium; seine Einberufung sei willkürlich. Hintergrund sind neue Einberufungsrichtlinien vom Juli 2003, die inzwischen auch Gesetzeskraft haben. Dadurch wurden die Anforderungen an die Tauglichkeit erheblich verschärft, die Regelaltersgrenze wurde von 25 auf 23 Jahre herabgesetzt; junge Männer, die beispielsweise wegen einer Ausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt waren, können nur noch bis 25 statt bisher 28 Jahre einberufen werden. Zudem können sich seitdem alle Verheirateten vom Wehrdienst befreien lassen.




Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln ist wegen diesen umfassenden Ausnahmen die Wehrgerechtigkeit nicht mehr gewahrt. Den Einberufungsbescheid hob es deshalb als "willkürlich" auf. Nur noch gut jeder Dritte junge Mann werde tatsächlich gezogen, rechneten die Kölner Richter vor. Der Bund hält diese Rechnung für falsch. Nach den neuen Regeln stünden seit 2004 jährlich etwa 120.000 Wehrpflichtige zur Verfügung. Davon seien im vergangenen Jahr 80.000 gezogen worden. Wegen ihrer veränderten Aufgaben geht die "Zielstruktur" der Bundeswehr allerdings nur noch von 58.000 Einberufungen jährlich aus. Bei 120.000 verfügbaren jungen Männern sei auch dies nicht mehr der "überwiegende Teil der Wehrpflichtigen", wie es das Grundgesetz verlange, betonte das Verwaltungsgericht.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht den Kölner Richtern folgt, könnte es den Streit auch dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies hat bereits mehrfach den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit betont. Die allgemeine Wehrpflicht sei "Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens". In jedem Fall dürfte ein Sieg des Wehrpflichtigen in Leipzig der Forderung nach einer freiwilligen Berufsarmee Auftrieb geben. Darüber, so betonte auch das Verwaltungsgericht Köln, habe aber "nicht die dritte Gewalt zu entscheiden".

18. Januar 2005 - 14.28 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2005


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