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OVG: Winzer dürfen die Charakteristik eines Weines auf dem Etikett abdrucken

AFP VOM 15.2.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 1948 Aufrufe
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Wein, feinherb, trocken, Bezeichnung

Das Etikett eines Weines darf über die gesetzlichen Bezeichnungen: "trocken", "halbtrocken", "lieblich" und "süß" hinaus auch mit anderen charakteristischen Merkmalen des Weines versehen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz auf Klage eines Trierer Weinguts. Der Winzer hatte auf Etiketten seiner Weine die Worte "feinherb" aufdrucken lassen. ( Az. 7 A 10731/01)

Die Trierer Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verbot dem Winzer zunächst, die von ihm vertriebenen Weine mit der Bezeichnung "feinherb" zu versehen. Eine solche Bezeichnung sei für den Verbraucher irreführend, weil er sie mit dem Wort "trocken" oder "halbtrocken" verwechseln könnte, so die Behörde. Gegen das Verbot klagte der Winzer und unterlag in erster Instanz. Danach legte er Rechtsmittel ein und bekam vor dem OVG Recht.

Die Richter begründeten ihr Urteil mit der Entscheidung des europäischen Gesetzgebers, der im europäischen Weinbezeichnungsrecht bewusst eine Erweiterung der Bezeichnungsmöglichkeiten vorsehe. Das noch Mitte der 90er Jahre geltende Verbotsprinzip sei damit weggefallen, so die Richter.

Nach dem Verbotsprinzip durften Weine lediglich mit Angaben wie "trocken", "halbtrocken", "lieblich" und "süß" versehen werden. Damit ist jede nicht irreführende Bezeichnung eines Weines zulässig. Eine Irreführung liegt aber nicht in einer zutreffenden und nachvollziehbaren Behauptung, denn dann hätte man das Verbotsprinzip faktisch wieder eingeführt, so die Richter.

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