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OVG: Verletzung bei Fußballspiel ist kein Dienstunfall

AFP VOM 10.12.2003 | Nachrichten - Vor Gericht | 3280 Aufrufe
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Betriebssport, Dienstunfall, Betriebsunfall

Verletzung beim Betriebssport muss schriftlich anerkannt werden

Wer sich als Beamter in einer Betriebssportgruppe betätigt und sich dabei verletzt, geht keiner dienstlichen Veranstaltung nach und die Regelungen über den Dienstunfall greifen nicht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat somit als Berufungsinstanz in seinem Urteil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz bestätigt. Dieses urteilte im Juni 2003, dass die Verletzung eines Beamten beim Fußballspiel in seiner Betriebssportgruppe kein Betriebsunfall sei. Zumindest hätte jedoch die Anerkennung als Dienstunfall schriftlich erfolgen müssen ( Az 2 A 11109/03.OVG ).

Zur Begründung führte das OVG aus, dass es sich bei einem von der Verwaltungsbehörde organisierten Fußballspiel im Rahmen einer Betriebssportgemeinschaft eben nicht um eine dienstliche Veranstaltung handele. Die Betriebssportgemeinschaft sei von ihren Mitgliedern freiwillig gegründet worden. Ebenso wie deren sonstige Aktivitäten sei auch das unglücklich verlaufene Fußballspiel nicht von der "Autorität des Dienstvorgesetzten", sondern ausschließlich vom Willen der als Privatperson beteiligten Bediensteten getragen gewesen. Nach Ansicht des Gerichts ändere daran auch die Tatsache nichts, dass der Bürgermeister die Vorbereitung des Spieles während der Dienstzeit gebilligt und dem Spiel zugeschaut habe. Es fehle der Veranstaltung der dienstliche Charakter und somit der dienstliche Bezug.

Die Ausführungen des Klägers, dass die Beklagte mündlich die Verletzung als Dienstunfall anerkannt habe, reichte bereits dem Verwaltungsgericht Koblenz in seiner Entscheidung nicht aus. Dieses vertrat den Standpunkt, dass das Beamtenrecht zwar keine schriftliche Anerkennung des Dienstunfalls vorschreibe. Dennoch sei dies aus sachlichen Gründen nötig, um eine rechtsverbindliche Regelung zu treffen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt.

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