OVG: "Skybeamer" von Diskotheken unzulässig

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Einschränkungen für Werbeanlagen sind auch auf Himmelsstrahler anzuwenden

OVG: "Skybeamer" von Diskotheken unzulässig

So genannte Himmelsstrahler oder Skybeamer von Diskotheken sind Werbeanlagen und unterfallen damit den geltenden gesetzlichen Schranken. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied in zwei jetzt veröffentlichten Fällen, dass entsprechende Werbestrahler aus Gründen des Landschaftsschutzes und wegen des Ruhe- und Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung grundsätzlich unzulässig seien.

Beide Diskotheken befinden sich in einem Gewerbegebiet. Ihre Bauanträge für Himmelsstrahler waren von der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde abgelehnt worden. Einer der Beamer bestand aus drei drehbaren Xenon-Lampen zu je 7.000 Watt, bei dem anderen wurde mit einer Leistung von 4.000 Watt ein mittels eines Reflektors abgelenkter Lichtstrahl erzeugt.

Das Gericht erklärte die Ablehnung der Bauanträge für rechtmäßig. Ein Skybeamer entfalte seine Werbewirkung überall dort, wo der Lichtstrahl sichtbar werde, so die Richter. Da die Lichtstrahlen der hier umstrittenen Anlage mehrere 100 m über den bebauten Ortsteil hinausreichten, befinde sich die Werbeanlage zu einem erheblichen Teil im Außenbereich. Aus Gründen des Landschaftsschutzes und wegen des Ruhe- und Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung seien Werbeanlagen und eben auch Himmelsstrahler im Außenbereich aber grundsätzlich unzulässig.

Az 8 A 11217/02.OVG und 8 A 11286/02.OVG