OVG NRW: keine Wartezeit für Polizistenbeförderungen
Von Rechtsanwalt Robert Hotstegs 28.10.2010 | Ratgeber - Beamtenrecht | 1736 Aufrufe Mehr zum Thema:Polizei
Wie bereits im Frühjahr angekündigt, wird die Laufbahnverordnung der Polizei NRW von der Rechtsprechung teilweise für verfassungswidrig eingestuft. Dies hat nun auch das Oberverwaltungsgericht NRW mit heutigem Beschluss bestätigt.
Ein Polizeioberkommissar war von seiner Behörde grundsätzlich als Bester bewertet worden und wäre daher für eine Beförderung vorzusehen gewesen. Dem stand aber die Laufbahnverordnung der Polizei entgegen. Diese sah
für die hier aktuelle Beförderung in das Amt A11 eine Mindest-Dienstzeit von 22 Jahren vor.
Robert Hotstegs
Düsseldorf
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Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht Pers. Direktanfrage
Zu Unrecht, wie nun auch die Münsteraner Richter bestätigten. Die Funktionsfähigkeit der Polizei sei nicht gefährdet. Einen sachlichen Grund habe schließlich auch das Innenministerium nicht darlegen können.
Daher ist für den betroffenen Polizisten weiter eine Beförderungsstelle freizuhalten. Robert Hotstegs, Rechtsanwalt des Polizisten, hofft nun darauf, dass das Land NRW den "deutlichen Wink" versteht und nicht nur den Mandanten befördert, sondern auch die Laufbahnverordnung endlich anpasst.
(OVG NRW, Az. 6 B 430/10)



