OLG: Unerwünschte Werbemails grundsätzlich rechtswidrig

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OLG: Unerwünschte Werbemails grundsätzlich rechtswidrig

Aber einmalige Störung ohne Wiederholungsgefahr reicht für einstweilige Verfügung nicht aus

Unerwünschte Werbung mittels Email ist grundsätzlich rechtswidrig. Daran ändert auch ein Link bzw. "Abbestellknopf" in der Email nichts, wie das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) im Juni 2003 unmissverständlich klarstellte. Eine einstweilige Verfügung gegen den Werbenden habe aber dennoch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn nur eine einmalige Störung ohne konkrete Wiederholungsgefahr vorliege. Von dem Urteil des OLG teilte JurPC.de diese Woche mit. ( Az 1 W 342/03)

Die Empfängerin eines Email-Newsletters hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Versender beantragt. Das OLG gestand der Antragsstellerin zu, dass es sich bei dem unerwünscht zugesendeten Newsletter per Email um ein "Aufdrängen unerwünschten Werbematerials" handelte. Gleichzeitig sei auch davon auszugehen, dass allein die Einräumung der Möglichkeit, die Zusendung weiterer Mails durch "Anklicken" einer "Abbestell-Email" zu unterbinden, die Rechtswidrigkeit der Werbemail nicht beseitige. Dies insbesondere deshalb, weil für den Empfänger des Werbematerials völlig unklar sei, welche Folgen sich aus dem "Anklicken" des "Abbestellknopfes" ergeben würden.

Da aber unstreitig nach Kontaktaufnahme mit dem Werbeversender keine Übersendung von Emails mehr erfolgte, war keine konkrete Wiederholungsgefahr ersichtlich. Der Versender hatte vielmehr nach Kontaktaufnahme kooperiert - Das OLG lehnte daher einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch den Empfänger der Werbemail ab.

Quelle: jurpc.de

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