OLG Stuttgart: Cold-Call-Verträge sind nichtig!
Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann 30.9.2008 | Ratgeber - Telekommunikationsrecht | 5738 Aufrufe Mehr zum Thema:Callcenter, Werbeanrufe, Verträge
Verträge, die darauf gerichtet sind, durch sogenannte "Cold Calls" Kunden zu akquirieren, sind wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss v. 26.8.2008 - 6 W 55/08) entschieden.
Die Betreiberin eines Call Centers hatte Ansprüche gegen ihre Auftraggeberin gerichtlich geltend gemacht. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte sie für die Antragsgegnerin Verbraucher telefonisch akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten ("Cold Calls").
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Das OLG hat dazu festgestellt, dass der Antragstellerin vertragliche Ansprüche nicht zustehen, da der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist. Der Vertrag war nämlich darauf gerichtet, dass die Mitarbeiter des Call Centers systematisch gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht verstoßen sollten um für die Auftraggeberin Kunden zu gewinnen.
Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Call Center und seinem Auftraggeber. Mit Verbrauchern aufgrund solcher Telefonanrufe abgeschlossene Verträge werden von dieser Entscheidung nicht berührt und sind grundsätzlich wirksam zustandegekommen. Allerdings sind "Cold Calls" als unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig und können abgemahnt werden. Verbraucher, die aufgrund eines solchen überrumpelnden Werbeanrufs einen Vertrag abgeschlossen haben, sollten darüber hinaus stets prüfen, ob Ihnen im konkreten Fall ein Widerrufsrecht zusteht.
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