Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Telekommunikationsrecht » 

OLG Stuttgart: Cold-Call-Verträge sind nichtig!

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
30.9.2008 | Ratgeber - Telekommunikationsrecht | 5738 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Callcenter, Werbeanrufe, Verträge

Verträge, die darauf gerichtet sind, durch sogenannte "Cold Calls" Kunden zu akquirieren, sind wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss v. 26.8.2008 - 6 W 55/08) entschieden.

Die Betreiberin eines Call Centers hatte Ansprüche gegen ihre Auftraggeberin gerichtlich geltend gemacht. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte sie für die Antragsgegnerin Verbraucher telefonisch akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten ("Cold Calls").

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Andreas Schwartmann
Köln
631 Bewertungen
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Das OLG hat dazu festgestellt, dass der Antragstellerin vertragliche Ansprüche nicht zustehen, da der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist. Der Vertrag war nämlich darauf gerichtet, dass die Mitarbeiter des Call Centers systematisch gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht verstoßen sollten um für die Auftraggeberin Kunden zu gewinnen.

Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Call Center und seinem Auftraggeber. Mit Verbrauchern aufgrund solcher Telefonanrufe abgeschlossene Verträge werden von dieser Entscheidung nicht berührt und sind grundsätzlich wirksam zustandegekommen. Allerdings sind "Cold Calls" als unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig und können abgemahnt werden. Verbraucher, die aufgrund eines solchen überrumpelnden Werbeanrufs einen Vertrag abgeschlossen haben, sollten darüber hinaus stets prüfen, ob Ihnen im konkreten Fall ein Widerrufsrecht zusteht.

© RA Andreas Schwartmann, Köln

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: +49 (221) 3559205 | Fax: +49 (221) 3559206

E-Mail: rechtsanwalt@andreas-schwartmann.de
Web: www.rechtsanwalt-schwartmann.de

Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206
24-Stunden-Notfall-FreeCall: 0800 365 7324

www.rechtsanwalt-schwartmann.de

Mietrecht - Familienrecht - Internetrecht - Verkehrsrecht
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97924
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?