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OLG Oldenburg schützt Vertragspartner vor Negativbewertung bei eBay
Seite 1 - vom 29.05.2006

OLG Oldenburg schützt Vertragspartner vor Negativbewertung bei eBay

Von Rechtsanwalt Alexander Birmili

Der Autor
Alexander Birmili, Reutlingen
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Straßenverkehrsrecht, Internet und Computerrecht und hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Zivilrecht.
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Beim Kauf über eBay steht den Vertragspartnern nach Abwicklung des Geschäfts die Möglichkeit einer Bewertung in Form der Noten „positiv“, „neutral“ und „negativ“ zu, wobei noch ein kleiner Hinweistext möglich ist.

Diese Bewertung hat direkten Einfluss auf die Reputation des eBay-Mitglieds, da diese Bewertungen für andere eBay-Mitglieder sichtbar sind.

Kommt es während der Vertragsabwicklung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern, stellt sich immer wieder die Problematik, wie „weit“ der Vertragspartner in der Bewertung seines Gegenübers gehen kann.

Die Rechtsprechung hat inzwischen herausgearbeitet, dass eine sachliche und wahrheitsgemäße Bewertung des Vertragspartners eine vertragliche Nebenpflicht darstellt (siehe auch den früheren Artikel Negativbewertung bei eBay ).

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte jüngst den folgenden Fall zu entscheiden (13 U 71/05, 03.04.2006):

Eine Verbraucherin kaufte ein Fitness-Laufband für rund 900 € von einem gewerblichen Anbieter. Nachdem sich beim Laufband sofort Mängel zeigten, erklärte die Frau fristgemäß den Widerruf vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen (Fernabsatzvertrag) und gab das Gerät zurück. Ob die Mängel tatsächlich vorlagen ist nicht weiter von Belang, nachdem für den Widerruf des Vertrages keine Begründung erforderlich war. Nach Rückabwicklung gab der Verkäufer folgende negative Bewertung über die Verbraucherin ab:

"Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer"

Die Verbraucherin klagte gegen den Verkäufer auf Rücknahme der negativen Bewertung gegenüber eBay und das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Frau Recht:

„Die Äußerung der Beklagten (Verkäufer) ist unwahr. (…) Die Erklärung "nimmt die Ware nicht ab", wird auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Sobald jedoch ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt, erscheint die Behauptung der Nichtabnahme in einem anderen Licht. Dann ist offen, ob nicht vielleicht die Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat. Ein vertragsuntreues Verhalten der Klägerin ergibt sich daraus nicht zwingend. Selbst wenn man daher die Erklärung an sich als wahr, allerdings unvollständig ansieht, so ist das Verschweigen des Hintergrunds für die "Nichtabnahme" wesentlich und gibt der gesamten Erklärung ein anderes Gewicht. Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware, bleibt offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen wird. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist auch widerrechtlich. Entsprechende Bewertungen sind geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere dass die Bewertung die Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie die Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf.“

Fazit:

Das Bewertungsforum bei eBay ist alles andere als ein rechtsfreier Raum. Jeder Vertragspartner hat ein Recht auf eine sachliche und wahrheitsgetreue Bewertung, insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Käufer lediglich gesetzlich eingeräumte Recht (Widerruf) geltend macht.

Verstöße hiergegen müssen und sollten nicht hingenommen werden.


Rechtsanwalt Alexander Birmili
Gartenstraße 7
72764 Reutlingen
Telefon 07121-33 41 91 Telefax 07121-34 00 45
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