OLG Nürnberg reduziert Streitwert bei Bilderabmahnung

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Streitwert bei Abmahnung wegen unberechtigter Lichtbildverwendung durch Privatperson von EUR 9.000,00 auf EUR 900,00 reduziert

Ein Privatverkäufer wurde von dem Rechteinhaber wegen der unberechtigten Verwendung von 3 Produktphotos in einer Privatauktion über ein Internetauktionsportal abgemahnt. Nachdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausblieb, beantragte der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung. Gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung von EUR 9.000,00 legte der Privatverkäufer Beschwerde ein. Durch Beschluss reduzierte das Oberlandesgericht Nürnberg den Streitwert auf EUR 900,00 (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.02.2013, Az. 3 W 81/13) und damit zugleich die gegnerischen Anwaltskosten.

Für die Streitwertfestsetzung sei das wirtschaftliche Interesse des Abmahners an der begehrten Unterlassung maßgebend. Dieses bemesse sich nach dem Wert des verletzten Urheberrechts einerseits und dem sog. Angriffsfaktor andererseits. Danach sei der Regelbetrag im Rahmen der Streitwertbemessung gemäß § 3 ZPO auf einen Betrag zu reduzieren, der der doppelten Lizenzgebühr entspricht. Vorliegend hatte der Rechteinhaber die Lizenzgebühr selbst mit EUR 450,00 (3 x EUR 150,00) beziffert, weshalb ein Streitwert in Höhe von EUR 900,00 festgesetzt wurde.

Das OLG Nürnberg verfolgt damit die Linie, die bereits durch das OLG Braunschweig (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) und das OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, Az. I-22 W 58/12) angestoßen wurde. Dass an dem Regelbetrag in Höhe von EUR 6.000,00 nicht mehr ohne Weiteres festgehalten werden kann, wurde zudem vom OLG Köln entschieden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, Az. 6 W 256/11). Interessant ist vorliegend, dass das OLG Nürnberg bei der Berechnung des Streitwerts den 100%-Zuschlag für die Nichtnennung des Urhebers ausdrücklich nicht mitgerechnet hat.

Für Privatpersonen und Kleingewerbetreibende gilt daher:

Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen erhalten: Gegnerische Anwaltskosten sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

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