
Die Gewährung eines "Oster-Rabatts" von zehn Prozent auf ausgewählte Markenartikel ist nicht wettbewerbswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Das Gericht gab damit dem Unternehmen Kaufhof Recht, gegen dessen Rabattaktion vom Frühjahr 2003 ein Konkurrenzunternehmen aus dem Textileinzelhandel vorgegangen war. Der Wettbewerber hatte vor dem Landgericht Köln zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil Kaufhof den Rabatt erst beim Bezahlen an der Kasse abgezogen und nicht schon auf dem Preisschild an der Ware ausgewiesen hatte. Im Gegensatz zur Rechtsprechung auch anderer Gerichte befand das OLG nun, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden sei. (Az. 6 U 133/03)
Die Kölner Richter verwiesen in ihrem rechtskräftigen Urteil unter anderem auf die Preisangabenverordnung, wonach Händler jene Preise ausweisen müssen, die unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Von entscheidender Bedeutung in dem Verfahren war daher die Frage, ob es sich bei der Kaufhof-Aktion tatsächlich um einen Rabatt oder aber um eine allgemeine, wenn auch befristete Preisherabsetzung handelte. Im letzteren Fall hätte der Nachlass bereits bei der Preisauszeichnung an der Ware berücksichtigt werden müssen.
Dagegen vertrat das OLG Köln die Auffassung, aus Verbrauchersicht handele es sich bei der Aktion um einen Abschlag von zehn Prozent, der für kurze Zeit auf den normalen Preis gewährt werde. Dies sei aus Käufersicht der typische Fall der Rabattgewährung. Auf die Idee, den "Oster-Rabatt" als zeitlich befristete Herabsetzung des Normalpreises zu verstehen, werde der Verbraucher hingegen nicht kommen.
11. Februar 2004 - 14.54 Uhr
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