OLG Köln: Haftet die Witwe doch nicht?

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Störerhaftung, Abmahnung
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Vor kurzem hatte das LG Köln im Rahmen eines Verfahrens den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (LG Köln, Beschluss vom 21.01.2011, Az. 28 O 482/10). Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Anschlussinhaberin war wegen einer über Ihren Internetzugang begangenen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden. Auf die Abmahnung selbst und auf ein Erinnerungsschreiben hin erfolgte keine Reaktion der Anschlussinhaberin, so dass der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragte. Zwischenzeitlich verstarb der Ehemann der Anschlussinhaberin. Nach dem Vortrag der Anschlussinhaberin sei dieser der wahre Täter gewesen. Die Urheberrechtsverletzung an sich blieb jedoch unbestritten.
Gegen die einstweilige Verfügung wollte sich die Anschlussinhaberin nun zur Wehr setzen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Dies jedoch – zumindest beim LG Köln – ohne Erfolg, mit verschiedenen Gründen wurde der entsprechende Antrag abgelehnt.   

Das OLG Köln hob den Beschluss am 24.03.2011 im Beschwerdeverfahren auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht mit der Maßgabe, dass die Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage versagt werden darf (AZ 6 W 42/11).

Die Entscheidung ist aus verschiedenen Gründen von Bedeutung, da sie auf zahlreiche Fragen Bezug nimmt, die in Filesharing-Fällen regelmäßig streitig sind.

1)    So führte das OLG Köln aus, der Unterlassungsantrag sei (in seiner derzeitigen Fassung) zu unbestimmt, da er auf eine Inanspruchnahme der Anschlussinhaberin als Täterin abziele. Haftet die in Anspruch genommene Person jedoch nicht als Täter, sondern lediglich als Störer, so sei der entsprechende Antrag – wie auch vom BGH gefordert – zu beschränken. Der Antrag, eine Person als Täter auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, enthalte nicht gleichzeitig den Antrag, einen Anschlussinhaber als Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
2)    Im Hinblick auf die vermutete Täterhaftung des Anschlussinhabers führt das OLG aus: „Zur Entkräftung genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht.”
3)    Weiter dürfe die Ordnungsgemäßheit der Ermittlungsergebnisse (betreffend die IP-Adresse des Anschlussinhabers) mit Nichtwissen bestritten werden.
4)    Außerdem wies das OLG Köln darauf hin, dass Aufklärungs – und Belehrungspflichten zwar auch gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen bestehen, deren Reichweite zwischen Ehegatten jedoch zweifelhaft ist.
5)    Schließlich wies das OLG Köln darauf hin, dass „bisher nicht höchstrichterlich geklärt (ist), ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € begrenzt ist.“

Insbesondere die beiden letztgenannten Punkte sollen knapp einer näheren Betrachtung unterzogen werden.

Denn: soweit unter Ehegatten nur eingeschränkte (oder womöglich gar keine) Aufklärungs- und Belehrungspflichten bestehen (diese Frage ist derzeit noch nicht geklärt) ist dann durchaus denkbar, dass eine Störerhaftung desjenigen Ehegatten, der lediglich den Internetanschluss bereit hält, für die Urheberrechtsverletzung als solche jedoch nicht verantwortlich ist, nicht in Betracht kommt.

Auch der Hinweis auf § 97a Abs.2 UrhG verfehlt nicht seine Wirkung. Denn bislang fehlt zwar höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, wann die Regelung anwendbar ist. Zum jetzigen Zeitpunkt wenden die Gerichte die Regelung – wenn überhaupt – bei Abmahnungen betreffend einzelne Musiktitel an, nicht jedoch bei umfangreichen Werken wie Filmen, Hörbüchern oder kompletten Musikalben. Im vorliegenden Fall ging es um die Urheberrechtsverletzung an einem Computerspiel, auch hier kam die Regelung bislang nicht zur Anwendung. Mit seinem Hinweis zeigt das OLG Köln jedoch, dass es eine Anwendbarkeit der Vorschrift auch in solchen Fällen zumindest nicht völlig ausgeschlossen hält.

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