OLG: Kinderwagen dürfen im Hausflur stehen

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Abstellen eines Kinderwagens "sozialüblich und selbstverständlich"

OLG: Kinderwagen dürfen im Hausflur stehen

In Mehrfamilienhäusern oder Eigentumswohnungsanlagen stehen oft Kinderwagen im Hausflur herum, wenn eine Familie im Haus Zuwachs bekommen hat. Für Mitbewohner ist es dann eine Selbstverständlichkeit, das Hindernis im Flur zu dulden und zu umgehen, freut man sich doch mit den neuen Eltern über den Nachwuchs. Tatsächlich? Anscheinend sind nicht alle kinderlieb, denn das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte jüngst über die Klage von Wohnungseigentümern zu entscheiden, die gegen das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur vorgehen wollten. Im Gegensatz zu den klagenden Mitbewohnern des Hauses erwiesen sich die Richter allerdings als kinderlieb und erklärten das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur für rechtmäßig. Das Urteil ist rechtskräftig. (Az 15 W 444/00)

In der Hausordnung der Eigentumswohnungsanlage gab es die Regelung, dass Kinderwagen „vorübergehend im Hausflur abgestellt werden dürfen". Dadurch sahen sich einige Eigentümer der Anlage allerdings in ihren Rechten verletzt: Sie fühlten sich durch das vorübergehende Abstellen von Kinderwagen im Flur behindert, weil ihr Wohnungszugang dadurch auf eine Laufbreite von 45 cm eingeengt würde.

Der Rechtsstreit ging durch sämtliche Instanzen. Das OLG entschied kinder- und elternfreundlich: Die Hausordnung, die Kinderwagen im Hausflur gestattet, ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Wenn keine andere und zumutbare Abstellmöglichkeit vorhanden ist, dürfen Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden.

Ein vorübergehendes Abstellen eines Kinderwagens im Erdgeschoss sei selbstverständlich, sozialüblich und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage, argumentierten die Richter. Für Eltern von Kleinkindern sei es unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang in die Wohnung zu nehmen oder zunächst in den nur über eine Treppe zu erreichenden Keller zu transportieren und erst dann mit dem Kind die Wohnung aufzusuchen.

Der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der übrigen Wohnungseigentümer werde ausreichend Rechnung getragen, da die Kinderwagen nicht dauernd im Flur abgestellt werden dürften, stellte das OLG klar. Denn in den Abendstunden und nachts gehöre der Kinderwagen in den dafür vorgesehenen Abstellraum.

Auch ohne entsprechende Regelungen in der Hausordnung gilt also: Gibt es keine andere Möglichkeit, einen Kinderwagen unkompliziert aus dem Weg zu schaffen, müssen andere Mitbewohner das Abstellen im Hausflur dulden. Denn dies, so stellten die Richter des OLG klar, ist tatsächlich eine Selbstverständlichkeit.

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