Untersuchungshäftlinge haben kein Anrecht auf einen TV-Flachbildschirm mit Multimediafunktionen wie beispielsweise USB-Anschlüssen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Solche Flachbildschirme böten "eine Vielzahl abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten" bei Übermittlung und Speicherung von Daten, befand der OLG-Senat. Gespeicherte oder übertragene Daten könnten aber in der Vollzugsanstalt "mit zumutbarem zeitlichen Aufwand nicht hinreichend kontrolliert werden". (Az. 2 Ws 360/08)
Im vorliegenden Fall hatte eine Justizvollzugsanstalt es ablehnt, einem Untersuchungsgefangenen ein von dessen Mutter mitgebrachtes TV-Gerät mit Flachbildschirm auszuhändigen. Wie zuvor das Landgericht Hagen befand nun auch das OLG, die Benutzung solcher Geräte liefen "dem Zweck der Untersuchungshaft sowie der Anstaltsordnung zuwider" - so weit sie Daten verarbeiten, übermitteln oder speichern könnten. Das Flachbildschirmverbot verletzte auch nicht den Untersuchungshäftling in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Er könne auch ein Röhrenfernsehgerät oder einen Flachbildschirmfernseher ohne Multimediafunktionen benutzen.
25. März 2009 - 14.32 Uhr
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