OLG Karlsruhe begrenzt gewerbliches Ausmaß in Filesharing Fällen - Auswirkung auf Abmahnungen der Pornoindustrie denkbar

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Mit Beschluss vom 1.09.2009 hat das OLG Karlsruhe zur Frage des gewerblichen Ausmaßes in den Filesharing Fällen klargestellt, dass ein solches angenommen werden könne, wenn die fragliche Datei besonders umfangreich sei, so etwa bei einem vollständigen Kinofilm, einem Musikalbum oder einem Hörbuch. Sodann könne vom Provider Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers verlangt werden.

Die Richter betonten weiter, dass für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung und damit der Annahme des gewerblichen Ausmaßes allein die Art und der wirtschaftliche Wert des Werks, das im Wege des Filesharings heruntergeladen wurde, herangezogen werden könne.

Das klingt überzeugend und ist auch nachvollziehbar, da unstreitig der Schaden ersetzt werden sollte, der auch tatsächlich enstanden ist.

Fraglich ist allein, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf die Pornoabmahnungen haben dürfte, da Mandanten zum einen immer wieder berichten, dass sie die "Filme" nicht gänzlich heruntergeladen haben, da es sich um Fakes handelte und zum anderen die Frage erlaubt sein sollte, welche Herstellungskosten im Rahmen des Schadensersatzes kompensiert werden sollen bzw. ob die von den Pornofirmen und deren Anwälten geltend gemachten pauschalierten Schadensersatzsummen der Höhe nach rechtlich haltbar sind.

Die Pornoindustrie respektive deren Anwälte versuchen insbesondere immer wieder, die im Rahmen der Rechtsprechung entwickelten Argumente als auch Schadensersatzsummen auf die Fälle des Filesharings im Pornosektor anzuwenden.

Nun dürfte es im Hinblick auf die Herstellungskosten eines Filmes aber einen erheblichen Unterschied ausmachen, ob ein aktueller Hollywood Film im Streit steht oder die Hinterhof Produktion eines Titels, der gerne von 1-24 fortgesetzt wird.

Es werden mit Sicherheit entsprechende Urteile folgen, die auch hier eine Klarstellung geben dürften.

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