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OLG Hamm: grundsätzlich keine Kostenerstattung für eine Gegenabmahnung beim Erhalt einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden
12.1.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 2285 Aufrufe
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Abmahnung

Das OLG Hamm hat im Dezember 2009 entschieden, dass beim Erhalt einer unberechtigten Abmahnung die Kosten für eine Gegenabmahnung grundsätzlich nicht erstattet werden müssen.

Die Richter stellten fest, dass der Abgemahnte gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege der negativen Feststellungsklage vorgehen könne. Eine Gegenabmahnung sei zur Vermeidung der Kostenfolge des §§ 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich. Insoweit bestünde ein "verfahrensrechtliches Privileg".

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Rechtsanwalt
Karsten Gulden
Mainz

Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Ausnahmsweise sei jedoch eine Kostenerstattung möglich, wenn der Abmahnende den Gegner durch die Abmahnung gezielt behindere oder aber wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hatte oder- was dem gleichstehen würde- sich der Kenntnis bewusst verschließe.

Im zu Grunde liegenden Fall war die ursprüngliche Abmahnung grundsätzlich berechtigt. Es wurden diverse Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Unter anderem eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, die Nichtannahme unfreier Rücksendung, die Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland und die Angabe einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.

Die Richter betonten zudem, dass die Annahme des Rechtsmissbrauchs der Abmahnung im vorliegenden Fall nicht zu einer Kostenerstattung der Gegenabmahnung führen würde, da ansonsten eine "Spirale" von Abmahnungen und Gegenabmahnungen zu befürchten sei. Zudem ging der ursprüngliche Abmahner subjektiv erkennbar von einer berechtigten Abmahnung aus.

Aus diesem Grunde bestand für eine Gegenabmahnung kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte trotz Hinweises des Vorsitzenden im Vorverfahren an seiner Rechtsauffassung festhielt. Eine Gegenabmahnung hätte daher nicht zum gewünschten Erfolg führen können.

Dieses Urteil scheint nur auf den ersten Blick einseitig vorteilhaft für die Abmahner, da eine Kostenerstattung für eine Gegenabmahnung nur unter strengen Voraussetzungen gebilligt wird.

Auf der anderen Seite wird jedoch deutlich hervorgehoben, dass zu Unrecht Abgemahnte jederzeit die Möglichkeit haben, mittels einer negativen Feststellungsklage ihren Rechten Ausdruck zu verleihen. In dem vorliegenden Falle wäre es daher ein einfaches gewesen, die Gegenseite kostenpflichtig auszuhebeln.

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