Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Medienrecht » 

OLG Hamburg: kein generelles Bewertungsverbot für Online-Plattformen - Löschung einzelner Bewertungen zumutbar

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden
2.2.2012 | Ratgeber - Medienrecht | 258 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Hotelplattform, Meinungsfreiheit, Bewertung, Oberlandesgericht, Hamburg

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Hotelbesitzerin keinen Anspruch darauf hat, dass ihr Haus auf einer Hotelplattform nicht von den Besuchern bewertet werden kann.

Eine Hotelbesitzerin hatte auf einer Hotelbewertungsplattform im Internet von Nutzern schlechte Bewertungen erhalten. Sie verklagte daraufhin die Betreiber des Portals und wollte damit erreichen, dass ihr Haus auf dem Portal, welches Reisen und Übernachtungen vermittelt, nicht mehr bewertet werden darf. Sie scheiterte mit diesem Ansinnen jedoch zunächst vor dem Landgericht Hamburg und dann auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht.

Meinungsfreiheit geht vor

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Karsten Gulden
Mainz

Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Die Klägerin sah die Bewertungsplattform als virtuellen Pranger an. An dem könne jedermann unabhängig vom Wahrheitsgehalt und davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei oder nicht, risikolos und völlig anonym schlechte Bewertungen abgeben und damit das Geschäft des jeweiligen Hotelunternehmers schädigen.

Bereits das Landgericht in Hamburg vermochte dieser Auffassung nicht zu folgen. Es entschied, dass die Bewertungsmöglichkeit auf dem Hotelportal in der bestehenden Form durchaus durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei und wies die Klage der Hotelbesitzerin ab.

Nicht schutzlos ausgeliefert

Dieser Auffassung schloss sich der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes an, vor welches die Klägerin in der Berufung gezogen war. Sie habe zwar das Recht, so das Gericht, sich gegen unzutreffende Behauptungen auf einer solchen Plattform zu wehren; dazu könne sie jedoch die Löschung einzelner Bewertungen verlangen und diese gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Ein generelles Bewertungsverbot hingegen, so die Auffassung der Richter, würde den Betrieb einer derartigen Bewertungsplattform unmöglich machen. Eine solche Einrichtung wäre jedoch von der Rechtsordnung anerkannt und diene dem Recht der Allgemeinheit auf Information. Daran ändere auch die Möglichkeit zur vollständig anonymen Abgabe einer Bewertung nichts, da sich die Meinungsfreiheit auch auf anonym geäußerte Meinungen erstrecke.

Fazit:
Die Entscheidung der Hamburger Gerichte ist folgerichtig und steht im Einklang mit den Grundsätzen der Meinungsfreiheit. Die Klägerin ist keinesfalls schutzlos gestellt, da sie gegen unzulässige Bewertungen vorgehen könnte.

Praxistipp:  Geschäftstreibende, deren Unternehmen durch kreditgefährdende Äußerungen in Mitleidenschaft gezogen werden, sollten die konkreten Aussagen beweissicher dokumentieren, bspw. durch einen Screen-Shot oder durch einen Ausdruck der Internetseite. Mit diesen Beweisen ist es in der Regel möglich, den Störenfried auf dessen Kosten in Anspruch zu nehmen.

123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97924
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?