OLG Frankfurt am Main: Abo-Fallen im Internet können gewerbsmäßiger Betrug sein !
Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke 13.1.2011 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 1191 Aufrufe Mehr zum Thema:Abofalle
Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 17.12.2010 (Az. 1 Ws 29/09) können Internet-Angebote mit versteckten Preisangaben als gewerbsmäßiger Betrug zu werten sein. Den verantwortlichen Seitenbetreibern drohen nun Haftstrafen von mindestens 6 Monaten.
Bislang hat die Staatsanwaltschaft nicht selten Ermittlungsverfahren gegen die potentiellen Internet-Betrüger eingestellt, wenn irgendwo im Kleingedruckten die Preisangabe auffindbar gewesen ist.
Lars Jaeschke
Gießen
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Pers. Direktanfrage
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt Anklage wegen Betruges gegen zwei Personen erhoben. Das LG Frankfurt lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, dass die Kunden nicht getäuscht worden seien, da die Angebote ja einen Preishinweis enthalten hätten, wenn auch erst im Kleingedruckten.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt hat nun das OLG beschlossen, dass das LG das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnen müsse.
Bleibt abzuwarten, wie das Urteil ausfällt. Auch für alle Abgemahnten, die mit Zahlungsaufforderungen überzogen wurden, wird der Ausgang des Verfahrens von Interesse sein.
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