OLG Frankfurt: Keine Honorarkürzung bei Behandlungsfehler
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer 17.5.2010 | Ratgeber - Arzthaftungsrecht | 1564 Aufrufe Mehr zum Thema:Behandlungsfehler
Ob ein Behandlungsfehler automatisch eine (teilweisen) Erstattung des bereits gezahlten (zahn-) ärztlichen Honorars nach sich zieht, wird durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. in Zweifel gezogen. Mit Urteil vom 22.04.2010 hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil der Senat mit seiner äußerst (zahn-) arztfreundlichen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Rückforderung von (Zahn-)Arzthonorar eine höchstrichterliche Klärung bedarf.
Ob und in welchem Umfang das (zahn)ärztliche Honorar im Falle eines Behandlungsfehlers zurückverlangt werden kann, ist regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 9.12.1974 (VII ZR 182/73) die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem (Zahn-) Arztvertrag um jederzeit kündbare "Dienste höherer Art" handelt, auch wenn eine Prothetik im Rahmen eines Werkvertrages hergestellt wird. Denn der (Zahn-) Arzt schuldet keinen Erfolg, sondern "nur" die sachgerechte Behandlung des Patienten.
Marc Melzer
Bad Lippspringe
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Der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. sieht nun die Kürzung des (zahn-) ärztlichen Honorars ausdrücklich nicht als sachgerechte rechtliche Reaktion auf Behandlungsfehler an und weist zudem darauf hin, dass bereits gezahltes Honorar auch nicht im Wege des Schadensersatzes zu erstatten sei. Denn das Honorar sei schon kein ersatzfähiger Schaden.
Das Gericht sprach der Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz für die durch die Neuherstellung des Zahnersatzes angefallenen Kosten zu. Dem beklagten Zahnarzt wurde nämlich keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben.
Ausblick
Das Urteil stärkt deutlich die Position von (Zahn-) Ärzten in Sachen Honorarrückforderung bei behaupteten Behandlungsfehlern. Ob der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wird, bleibt abzuwarten.
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