Nutzungsrechte an Software in der Insolvenz

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Die vorzeitige Beendigung von Softwareüberlassungsverträgen und derenAuswirkungen auf bereits übertragene oder noch zu übertragendeNutzungsrechte

Von Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff

1. Der Schutz von Software fällt unter das Urheberrecht

Software ist in der Regel urheberrechtlich geschützt (siehe § 69a Abs. 3 UrhG). DasUrheberrecht entsteht durch die Erstellung eines nach dem Urhebegesetz geschützten Werkes.Der Urheber muss sich nicht darum bemühen (wie bei Patenten, Marken). Es bedarf auchkeiner Kennzeichnung wie z.B. „© 2006". Diese schadet aber auch nicht und führt zurKlarheit im Rechtsverkehr.

Der Urheber kann entgegen anderer Rechtsordnungen nach dem deutschen Recht seinUrheberrecht selbst nicht übertragen. Der Urheber kann jedoch anderen Nutzungsrechte anseinem Werk einräumen. Diese Rechte können nicht ausschließlich und ausschließlicheingeräumt werden. Im letzten Fall ist der Urheber zwar nach wie vor Urheber seines Werkes,sämtliche Rechte an dem Werk haben nun aber diejenigen, die die ausschließlichen Rechtevon ihm erworben haben.

2. Überblick über typische Softwareüberlassungsverträge

Verträge, die die Gewährung von Nutzungsrechten an einem Werk zum Gegenstand haben,nennt man Lizenzverträge. Dies gilt auch für die Überlassung von Nutzungsrechten anSoftware. Der jeweilige Softwarelizenzvertrag regelt den Nutzungsumfang der lizenziertenSoftware. Fehlen solche Regelungen im Vertrag, steht aber fest, dass der Vertragspartner desLizenzgebers die überlassene Software nutzten soll, so bestimmt sich der Nutzungsumfanggemäß § 31. Abs.5 UrhG (Zweckübertragungstheorie des Urheberrechtes) nach dem vonbeiden Parteien mit beabsichtigten Zweck. Das heißt, der Lizenzgeber gewährt im Zweifel nurdie Rechte, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Viele Auftraggeberlassen diesen Grundsatz z.B. bei der Beauftragung eines Unternehmers mit der Erstellungeiner Individualsoftware außer Acht. Sie sind fälschlicher Weise der Auffassung, dass sie dieausschließlichen Nutzungsrechte erhalten, wenn Sie die Erstellung einer Software bezahlen.Dies ist aber nur beim Arbeitgeber im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer so (§ 69b UrhG),nicht aber wenn die Erstellung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Hier erhält derAuftraggeber über die die einfache Nutzung der Software hinausgehende Reche (Kopierrecht,Bearbeitungsrecht, Verwertungsrecht, Veröffentlichungsrecht, ausschließlichesNutzungsrecht) nur dann, wenn er diese vereinbart hat.

Werden Nutungsrechte an einer Software auf Dauer gegen Einmalvergütung gewährt, so wirdnach der herrschenden Meinung auf diesen Vertrag das Kaufrecht analog angewendet.

Werden die Rechte nur für eine bestimmte Zeit gewährt, findet nach der herrschendenMeinung Mietrecht Anwendung. Standardsoftware wird in der Regel „verkauft" oder„vermietet". Individualsoftware, also Software, die für den Auftraggeber vom Auftragnehmernach den Vorstellungen des Auftraggebers geschrieben wird, wird nach herrschenderMeinung auf der Grundlage eines Werkvertrages erstellt.

3. Welche Rechte verbleiben beim Lizenznehmer bei Wegfall oder bei vorzeitigerBeendigung des Lizenzvertrages?

Es stellt sich nun die Frage, was mit den in einem Lizenzvertrag gewährten Nutzungsrechtengeschieht, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Zum Beispiel kann einSoftwareüberlassungsvertrag nachträglich nichtig werden. Ein Lizenzvertrag kann rückabgewickelt werden, weil eine Partei vom Vertrag zurücktritt. Bei einem Softwareerstellungsvertrag kann der Vertrag vom Auftraggeber nach § 649 BGB gekündigtwerden (er hat aber dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich derdurch die Kündigung ersparten Aufwendungen zu zahlen). Der Auftragnehmer kann gemäß §§642, 643 BGB kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht erfüllt.

Wird eine Partei insolvent, kann der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllungdes Vertrages ablehnen, wenn der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wird.

  1. Vertragsauflösung erfolgt vor der Übertragung der Rechte

    Erfolgt der Wegfall des Vertrages vor der Einräumung der Nutzungsrechte, besteht keinevertragliche Anspruchsgrundlage mehr auf Einräumung der Nutzungsrechte. Dies istinsbesondere im Werkvertrag beachtlich. Der Werkvertrag wird erst mit der Abnahme erfüllt.Haben die Parteien vereinbart, dass die Nutzungsrechte erst mit der Abnahme eingeräumtwerden, und wird der Vertrag vor der Abnahme beendet, so hat der Auftraggeber keineNutzungsrechte an der bereit teil erstellten und möglicherweise auch bereits im Wege vonAbschlagzahlungen teil bezahlten Software.

    Beraterhinweis: Geben Sie die Erstellung von Individualsoftware in Auftrag, achten Siedarauf, in einem Softwareerstellungsvertrag Regelungen zu den Nutzungsrechtenaufzunehmen und zu vereinbaren, dass diese mit der Erstellung der Software (nicht erst mitder Abnahme) auf den Auftraggeber übergehen.

  2. Nutzungsrechte sind bereits eingeräumt, die Vertragsauflösung erfolgt danach

    Erfolgt der Wegfall des Lizenzvertrages nach der Übertragung der Nutzungsrechte, so könntedas dazu führen, dass auch die bereits eingeräumten Nutzungsrechte wegfallen. An dieserStelle ist auf eine sehr umstrittene und die IT-Juristen sehr beschäftigenden Entscheidung desLandgericht Mannheim vom 27.06.2003 (7-O 127/03 CR 2004,811 ff) einzugehen. Das LGMannheim entschied über einen Fall, in dem auf der Grundlage eines Erstellungsvertragesausschließliche Nutzungsrechte übertragen worden, aber Kooperationsabreden oder sonstigeNebenpflichten des Vertrages noch nicht erfüllt waren. Der Insolvenzverwalter hatte gemäß §103 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Vertrages ablehnen können, da der Vertrag noch nichtvollständig erfüllt war.

    Das LG Mannheim entschied, dass in diesem Fall die Nutzungsrechte erlöschen und wiederan den Urheber zurückfallen auch wenn die Lizenzgebühren bereits voll entrichtet sind. Gemäߧ 103 Abs. 2 InsO hat dann der Auftraggeber zwar Rückzahlungsforderungen und sonstigeSchadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung gegen den Auftragnehmer. Diese kann erjedoch nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Er wird also gestellt wie jeder andereInsolvenzgläubiger auch.

    Diese Entscheidung des LG Mannheim ist in der einschlägigen IT-Recht-Literatur starkkritisiert worden und wirft für den Berater mannigfaltige Fragen auf. Das LG Mannheimstützt sich bei seinen Entscheidungen auf zwei Prämissen, die unserer Ansicht nach rechtlichnicht haltbar sind.

    Keine Beendigung des Vertrages

    Zunächst führt die Eröffnung des Insolvenzverfahren und die Ablehnung der Eröffnung durchden Insolvenzverwalter nach der Auffassung des LG Mannheim zur Beendigung desbetreffenden Vertrages. Der BGH hat aber bereits in seiner Entscheidung vom 25.04.2002diese ursprüngliche Rechtssprechung ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass derbetroffene Vertrag nicht beendet wird, sondern dass die Ablehnung der Erfüllung nur dazuführt, dass die gegenseitigen Ansprüche, die noch bestehen, nicht durchgesetzt werdenkönnen. Eine solche Nichtdurchsetzbarkeit der noch nicht erfüllten Pflichten aus derVereinbarung ist mit dem Erlöschen des Softwarenutzungsrechts, das schon vollständigbezahlt wurde, nicht vereinbar. Weder entfällt der Rechtsgrund der Rechtseinräumung, nochwird irgend ein Vertrag unwirksam. Lediglich Ansprüche, die noch nicht vollständig erfülltsind, sind nicht mehr durchsetzbar.

  3. Nutzungsrechte erlöschen nicht durch Beendigung des Lizenzvertrages, es sei denndies ist vertraglich vereinbart

    Des Weiteren entschied das LG Mannheim, dass das bereits gewährte Nutzungsrecht mit demWegfall des Lizenzvertrages erlischt. Das Gericht begründete diese Entscheidung mit einerentsprechenden Anwendung von § 9 VerG. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Verlagsrecht,das ein Autor seinem Verlag eingeräumt hat, mit der Beendigung des Vertrages erlischt. DieseRegelung ist eine Abkehr von dem ansonsten im gesamten deutschen Zivilrecht geltendenAbstraktionsprinzip. Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das Eigentum oder ein sonstigesRecht, das auf der Grundlage eines Vertrages übertragen wurde, bei demjenigen verbleibt,dem es übertragen wurde, auch wenn der der Übertragung zu Grunde liegendeschuldrechtliche Vertrag wegfallen sein sollte. So fällt z.B das Eigentum an einem Druckernicht dadurch weg, dass der Kaufvertrag nichtig wird, ein Rücktritt erfolgte etc. DerVerkäufer muss in diesem Fall die Rückübereignung des Eigentums fordern. Es ist nichtersichtlich, warum dieses Abstraktionsprinzip für das Urheberrecht nicht gelten soll. EineAnalogie, also eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift, ist nur bei einerRegelungslücke statthaft. Das Urhebergesetz ist aber in der letzten Zeit so oft verändertworden, dass eine solche Lücke, bestünde sie, sicherlich geschlossen worden wäre. Auch istnicht ersichtlich, warum der Urheber soviel besser gestellt werden sollte als der Eigentümer.Somit wird diese Analogie des LG Mannheim fast einhellig von der Literatur als unzulässigabgelehnt.

Fazit:

Trotz der Entscheidung des LG Mannheim führt wohl nach herrschender Meinung derWegfall des Überlassungsvertrages nicht zum Verlust der bereits übertragenen und bezahltenNutzungsrechte.

Beraterhinweis: Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Meinung des LG Mannheimdurchsetzt. Sicherheitshalber sollte die Insolvenzsicherheit von Überlassungsverträgenbeachtet werden. Das heißt, Standardsoftwareverträge, die nach Kaufrecht abgewickeltwerden, sollten so wenig Nebenpflichten wie möglich enthalten. BeiSoftwareerstellungsverträgen sollten Hinterlegungsvereinbarung, Kooperationsabreden undandere Nebenvereinbarung gesondert von dem Lizenzübertragungsvertrag vereinbart werden.Die Übergabe von Nutzungsrechten (siehe oben) sollte mit der Erstellung der Softwareverbunden werde und nicht erst mit der Abnahme des Werkes.