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Der Satz den ich markiert habe würde doch zugunsten meinerseits sprechen ?
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Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
quote:1. Nach einem Fernabsatz-Widerruf muß die Sache zurückgegeben werden; und sofern sie "verschlechtert" ist, muß eine daraus resultierende Wertminderung ersetzt werden.2. ABER: Verschlechterungen, die rein auf die Prüfung zurückzuführen sind, haben außer Betracht zu bleiben."Normalerweise" entfällt bei einem gesetzlichen Vertragslösungsrecht ( Mängel-Rücktritt; Widerruf ) ein Wertersatzanspruch auch für solche Verschlechterungen, die durch einen noch nicht übertrieben rücksichtslosen Gebrauch entstanden sind. Bei einem Fernabsatz-Widerruf sollen jedoch ausnahmsweise diejenigen Verschlechterungen, die aus einer -über eine reine Prüfung hinausreichenden Prüfung- bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme herrühren, hinsichtlich einer Wertminderung und deren Erstattung berücksichtigt werden können. ABER: Diese Privilegierung wird dem Fernabsatzunternehmer nur unter der strengen Voraussetzung zugebilligt, daß er den Verbraucher vor/bei Vertragsschluß klar und unmißverständlich darauf aufmerksam gemacht hat (schriftlich/in dauerhafter Textform), daß bei ingebrauchnahmebedingter Verschlechterung Wertersatz geleistet werden muß, und er muß klar und unmißverständlich auf eine Möglichkeit hingewiesen haben, daß und wie eine wertersatzpflichtvermeidende Prüfung zuverlässig möglich ist.
eine Nutzungspauschale in Höhe von 20% verlangen vom Kaufpreis, weil der schon genutzt worden ist.
quote:Zweideutig, und daher unwirksam.Im Ladengeschäft ist es problemlos möglich(!) ( wenn auch nicht gern gesehen ), daß sich ein Interessent mit einem "Test-Rasierer" den Bart schert, um die Eigenschaften des jeweiligen Rasierapparates eingehend zur Kenntnis zu nehmen.
Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.
quote:Damit ist wirksam vereinbart, daß Verschlechterungen durch ein Bart-Rasieren nicht zu Wertersatz verpflichten sollen. ( Würde der Rasierer zu anderen Zwecken benutzt ( etwa um ein Kaninchen zu scheren ), so wären diese Verschlechterungen zu ersetzen. )M.
Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
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Im Ladengeschäft ist es problemlos möglich(!) ( wenn auch nicht gern gesehen ), daß sich ein Interessent mit einem "Test-Rasierer" den Bart schert, um die Eigenschaften des jeweiligen Rasierapparates eingehend zur Kenntnis zu nehmen.
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