Hallo.
Da mein Laptop inzwischen mehrfach defekt war und auch trotz mehrfacher Nachbesserung gerade wieder nicht funktioniert, überlege ich, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Voraussetzungen dafür liegen vor.
Allerdings weiß ich nicht, welchen Nutzungsersatz ich mir für die bisherige Nutzungsdauer anrechnen lassen muss. Es sind ja offenbar verschiedene Werte im Umlauf, mal wird von 3% des Kaufpreises pro Monat gesprochen, mal wird auf irgendwelche Listen Bezug genommen.
Kann mir jemand sagen, mit welchem Abzug ich rechnen muss?
Nutzungsersatz nach Rücktritt vom KV
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
> mal wird von 3% des Kaufpreises pro Monat gesprochen
Typischer sind 0,1% vom Kaufpreis pro Tag der mangelfreien Nutzung.
Die Höhe des Nutzungsersatzanspruchs bemisst sich dabei anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung, wobei es entscheidend auf den Umfang der Nutzung durch den Rückgewährschuldner im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer ankommt.
Der Handel hat auch Tabellen zur Verfügung, wo alle wesentlichen Warengruppen aufgeführt sind.
Bei einer hochwertigen langlebigen Waschmaschine mit einer Lebensdauer von 20 Jahren ist z. B. die Abschreibung niedriger als bei einem Notebook, dass vielleicht eine Lebensdauer von 3 maximal 4 Jahren hat.
In der Zeit, wo das Notebook in Reparatur war, konnte es auch nicht genutzt werden - also die Zeit abziehen...
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Noch besser wäre es, wenn man nach § 439 Abs. 1 BGB
den Verkäufer bewegen könnte, eine mangelfreie Sache zu liefern.
Dann käme man in den Genuss, überhaupt keine Nutzungsgebühr zahlen zu müssen.
"EuGH (C-404/06
): Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein - Nachbesserung im deutschen Recht notwendig
EuGH: Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein Nachbesserung im deutschen Recht notwendig." (Zitat)
http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=675
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Danke an alle, die mir geantwortet haben.
Wenn es sich tatsächlich um Wertersatz i.H.v. 0,1% o.ä. des Kaufpreises pro Tag handelt, käme ich wohl besser, eine Nachlieferung zu verlangen.
Aber die Idee von Mirk gefällt mir auch recht gut.
Aber greifen diese Minderungstabellen dann nur bei vertraglichem Rücktrittsrecht?
Ich hab mir das grad eben nochmal ein wenig durchdacht:
Nach § 346 I BGB
sind u.a. gezogene Nutzungen herauszugeben (letztenendes geht es ja nur um diese, der Rest dürfte ja unstreitig sein).
Die Herausgabe dieser Nutzungen ist nach ihrer Natur nicht möglich, sodass gemäß § 346 II Nr. 1 BGB
Wertersatz zu leisten wäre.
Auf Grund des Vorliegens eines gesetzlichen Rücktrittsrechts scheidet dieser Wertersatz aber aus, wenn ich die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beachtet habe. Ich müsste also, da ich mit der Sache in der mir eigenen Sorgfalt umgegangen bin, keinen Wertersatz leisten.
Das erscheint zwar einerseits logisch, aber ist mir irgendwie zu einfach.
Insbesondere habe ich noch ein Problem damit, wenn § 346 III Nr. 3 BGB
von "Verschlechterung oder Untergang" spricht. Ist die bloße Nutzung der Sache eine Verschlechterung? Es klingt mehr, als würde das nur für § 346 II Nr. 3 BGB
eingreifen, wo ja auch von "verschlechtert oder untergegangen" die Rede ist, was aber ja doch etwas anderes ist als Wertersatz nach Abs. 2 Nr. 1.
--- editiert vom Admin
Danke auch für diese Antwort, aber gründlich gelesen habe ich die Beiträge jeweils schon beim ersten Mal. Man kann es drehen und wenden wie man will, es liegt nunmal ein gesetzliches Rücktrittsrecht vor.
Insofern ist die Frage hier nur noch die nach dem Wertersatz. Also ob oder ob nicht und wenn ja in welcher Höhe. Wobei das mit der Höhe ja offenbar schon geklärt ist...
-- Editiert von user_zero am 20.11.2008 20:02
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