Nutzungsersatz nach Rücktritt vom KV

18. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
user_zero
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Nutzungsersatz nach Rücktritt vom KV

Hallo.

Da mein Laptop inzwischen mehrfach defekt war und auch trotz mehrfacher Nachbesserung gerade wieder nicht funktioniert, überlege ich, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Voraussetzungen dafür liegen vor.

Allerdings weiß ich nicht, welchen Nutzungsersatz ich mir für die bisherige Nutzungsdauer anrechnen lassen muss. Es sind ja offenbar verschiedene Werte im Umlauf, mal wird von 3% des Kaufpreises pro Monat gesprochen, mal wird auf irgendwelche Listen Bezug genommen.

Kann mir jemand sagen, mit welchem Abzug ich rechnen muss?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> mal wird von 3% des Kaufpreises pro Monat gesprochen

Typischer sind 0,1% vom Kaufpreis pro Tag der mangelfreien Nutzung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Die Höhe des Nutzungsersatzanspruchs bemisst sich dabei anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung, wobei es entscheidend auf den Umfang der Nutzung durch den Rückgewährschuldner im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer ankommt.

Der Handel hat auch Tabellen zur Verfügung, wo alle wesentlichen Warengruppen aufgeführt sind.

Bei einer hochwertigen langlebigen Waschmaschine mit einer Lebensdauer von 20 Jahren ist z. B. die Abschreibung niedriger als bei einem Notebook, dass vielleicht eine Lebensdauer von 3 maximal 4 Jahren hat.

In der Zeit, wo das Notebook in Reparatur war, konnte es auch nicht genutzt werden - also die Zeit abziehen...

-------------------------------------------------

Noch besser wäre es, wenn man nach § 439 Abs. 1 BGB den Verkäufer bewegen könnte, eine mangelfreie Sache zu liefern.
Dann käme man in den Genuss, überhaupt keine Nutzungsgebühr zahlen zu müssen.

"EuGH (C-404/06 ): Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein - Nachbesserung im deutschen Recht notwendig
EuGH: Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein Nachbesserung im deutschen Recht notwendig." (Zitat)

http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=675

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#4
 Von 
user_zero
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke an alle, die mir geantwortet haben.

Wenn es sich tatsächlich um Wertersatz i.H.v. 0,1% o.ä. des Kaufpreises pro Tag handelt, käme ich wohl besser, eine Nachlieferung zu verlangen.

Aber die Idee von Mirk gefällt mir auch recht gut.
Aber greifen diese Minderungstabellen dann nur bei vertraglichem Rücktrittsrecht?

Ich hab mir das grad eben nochmal ein wenig durchdacht:

Nach § 346 I BGB sind u.a. gezogene Nutzungen herauszugeben (letztenendes geht es ja nur um diese, der Rest dürfte ja unstreitig sein).
Die Herausgabe dieser Nutzungen ist nach ihrer Natur nicht möglich, sodass gemäß § 346 II Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten wäre.
Auf Grund des Vorliegens eines gesetzlichen Rücktrittsrechts scheidet dieser Wertersatz aber aus, wenn ich die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beachtet habe. Ich müsste also, da ich mit der Sache in der mir eigenen Sorgfalt umgegangen bin, keinen Wertersatz leisten.

Das erscheint zwar einerseits logisch, aber ist mir irgendwie zu einfach.
Insbesondere habe ich noch ein Problem damit, wenn § 346 III Nr. 3 BGB von "Verschlechterung oder Untergang" spricht. Ist die bloße Nutzung der Sache eine Verschlechterung? Es klingt mehr, als würde das nur für § 346 II Nr. 3 BGB eingreifen, wo ja auch von "verschlechtert oder untergegangen" die Rede ist, was aber ja doch etwas anderes ist als Wertersatz nach Abs. 2 Nr. 1.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
user_zero
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke auch für diese Antwort, aber gründlich gelesen habe ich die Beiträge jeweils schon beim ersten Mal. Man kann es drehen und wenden wie man will, es liegt nunmal ein gesetzliches Rücktrittsrecht vor. ;)

Insofern ist die Frage hier nur noch die nach dem Wertersatz. Also ob oder ob nicht und wenn ja in welcher Höhe. Wobei das mit der Höhe ja offenbar schon geklärt ist...

-- Editiert von user_zero am 20.11.2008 20:02

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