Nutzung von Abstellräumen innerhalb der Wohnung als Wohnraum

30. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Matthew13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzung von Abstellräumen innerhalb der Wohnung als Wohnraum

Ich bin Mieter in einer größeren Wohnung, im Mietvertrag stehen folgende Bezeichnungen für die Räume.
1 Küche, 2 Bäder, 4 Zimmer und drei Abstellräume. Seit mehr als 5 Jahren wohne ich in dieser Wohnung. Die drei Abstellräume, habe ich bislang auch so genutzt. Vor einiger Zeit hatten wir einen Wasserschaden und die angrenzenen Abstellräume fingen an zu schimmeln, da diese auch nicht beheizt waren. Daher habe ich die Räume renoviert und als Gästezimmer & Kinderspielzimmer umgewandelt sowie beheizt. Im Mietvertrag steht kein Verbot der Räume als Wohnraum. Bei der letzten Besichtigung seitens der Vermieterin, war diese nicht damit einverstanden und forderte mich auf den Ursprung herzustellen. Das sehe ich nicht ein, da die Zimmer alle Tageslicht haben und relativ groß sind sowie eine Deckenhöhe von 2m + besitzen. Jetzt hat sie einen Anwalt eingeschaltet.

Leider finde ich hierzu keine Gesetzestexte oder Verordnungen.

Wie verhalte ich mich da am besten? Wer ist hier generell im Recht?

Ich gehe davon aus das es alles Schikane ist, da die Eigentümerin das Haus verkaufen möchte.

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32 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von Matthew13):
Daher habe ich die Räume renoviert und als Gästezimmer & Kinderspielzimmer umgewandelt

Wurden die baulichen Veränderungen von der Vermieterin genehmigt?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Matthew13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurden keine baulichen Änderungen vorgenommen. Es wurde nur der Schimmel entfernt, gestrichen sowie neue Möbel und eine mobile Heizung rein gestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Matthew13):
Jetzt hat sie einen Anwalt eingeschaltet.

Und der führt welche Rechtsgrundlagen genau an?



Zitat (von Matthew13):
und relativ groß sind

Ja, Größe ist relativ.
Wie wäre es mal mit Fakten in Form von m²?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Matthew13):
. Bei der letzten Besichtigung seitens der Vermieterin, war diese nicht damit einverstanden und forderte mich auf den Ursprung herzustellen.


Hat sie das irgenwie begründet?

Zitat (von Matthew13):
Jetzt hat sie einen Anwalt eingeschaltet.


... und der hat den angebl. Anspruch wie begründet?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Matthew13):
. Bei der letzten Besichtigung seitens der Vermieterin, war diese nicht damit einverstanden und forderte mich auf den Ursprung herzustellen.


Hat sie das irgenwie begründet?

Zitat (von Matthew13):
Jetzt hat sie einen Anwalt eingeschaltet.


... und der hat den angebl. Anspruch wie begründet?


Die Begründung liegt auf der Hand: vetragswidrige Nutzung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Die Begründung liegt auf der Hand: vetragswidrige Nutzung.


Nö, man kann in Abstellräumen vieles abstellen, Spielzeug, Möbel, Gäste und Kinder. Was für die WEG gilt, sollte auch für den gemeinen Mieter gelten. Im übrigen wurden keine baulichen Veränderungen vorgenommen, es wurde Teppich ausgelgt und eine Heizung aufgestellt. Dann wird ein Bett darin abgestellt und Kinderspielzeug, hin und wieder ein Gast und die Kinder. Man kann Probleme auch herbeireden und aufblasen.

Ich vermute mal, dass es sich hier um einen unbeheizten größeren Raum handelt, der als solcher nicht als Wohnraum deklariert werden darf, wie der Mieter ihn nutzt ist seine Sache, gegen eine temporäre Nutzun als Gästezimmer oder als Kinderspielzimmer ist mMn nichts einzuwenden, solange sich der Abstellraum innerhalb der angemieteten Wohnung befindet und somit zur Wohneinheit gehört, welcher dann auch zur Ermittlung der m² -Wohnfläche mit einbezogen wird und entsprechend auch bei den HK-/NK-Abrechnung und snatürlich bei evtl. Mieterhöhungen.

-- Editiert von AltesHaus am 01.10.2017 08:55

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Matthew13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, für die schellen zahlreichen Antworten, also zu den Fragen.

Es handelt sich um drei Durchgangszimmer mit 24qm (Endzimmer), 9 qm (Mittelzimmer), 18 qm (Eingangszimmer).

Teppich und Laminat, war bereits vorhanden.

Leider, habe ich noch kein Schreiben bekommen. Ich wollte Mich schon im Vorfeld erkundigen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Zitat (von RMHV):
Die Begründung liegt auf der Hand: vetragswidrige Nutzung.


Nö, man kann in Abstellräumen vieles abstellen, Spielzeug, Möbel, Gäste und Kinder.

Editiert von Moderator

Zitat (von AltesHaus):

Was für die WEG gilt, sollte auch für den gemeinen Mieter gelten.

Das trifft in diesem Fall sogar zu. Weder Wohnungseigentuemer noch Mieter dürfen Räume Vereinbarung sei seit nutzen.

Zitat (von AltesHaus):

Im übrigen wurden keine baulichen Veränderungen vorgenommen, es wurde Teppich ausgelgt und eine Heizung aufgestellt. Dann wird ein Bett darin abgestellt und Kinderspielzeug, hin und wieder ein Gast und die Kinder.

Es geht nicht darum, was in einem Raum steht oder ob Teppich vorhanden ist. Es geht auch nicht darum, ob bauliche Veränderungen vorgenommen wurden oder nicht. Es wird auch kein Problem sein, dass ein Gast sporadisch in einem Abstellraum uebernachten. Wer allerdings meint, man könnte die Kinder in einem Abstellraum abstellen, hat offenbar den Schuss nicht gehört.

Zitat (von AltesHaus):

Man kann Probleme auch herbeireden und aufblasen.

Sicher kann man das. Ändert aber nichts daran, dass die Vereinbarung würdige Nutzung von Räumen das Thema in diesem Thread ist.

Zitat (von AltesHaus):

Ich vermute mal, dass es sich hier um einen unbeheizten größeren Raum handelt, der als solcher nicht als Wohnraum deklariert werden darf, wie der Mieter ihn nutzt ist seine Sache, gegen eine temporäre Nutzun als Gästezimmer oder als Kinderspielzimmer ist mMn nichts einzuwenden, solange sich der Abstellraum innerhalb der angemieteten Wohnung befindet und somit zur Wohneinheit gehört, welcher dann auch zur Ermittlung der m² -Wohnfläche mit einbezogen wird und entsprechend auch bei den HK-/NK-Abrechnung und snatürlich bei evtl. Mieterhöhungen.


Vermutungen, warum irgendein Raum nicht als Wohnraum vermietet wurde, sind irrelevant. Wie ein Mieter einen Raum nutzt, ist keineswegs seine Sache. Er hat sich an den Mietvertrag zu halten. Ob eine konkrete Nutzung noch durch den Vertrag gedeckt ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Dabei wird der Umfang der Nutzung als Wohnraum sicher ein wesentlicher Faktor sein. Es mag auch sein, dass man für Räume innerhalb oder außerhalb der Wohnung in der Abgrenzung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Das ändert aber nicht an den grundsätzlichen Verhältnissen.


-- Editiert von Moderator am 02.10.2017 09:57

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nö, man kann in Abstellräumen vieles abstellen, Spielzeug, Möbel, Gäste und Kinder.

Unfug, wenn die Baugenehmigung einen Abstellraum vorsieht, ist die Nutzung als Aufenthaltsraum eben nicht gestattet, Da hat sich auch ein Mieter daran zu richten, die Räume wurde korrekter Weise auch im Mietvertrag als Abstellräume deklariert.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Er hat sich an den Mietvertrag zu halten.

Das der Mieter gerade das nicht in jedem Fall muss, muss man hier ja nicht ernsthaft diskutieren?



Zitat (von RMHV):
Ob eine konkrete Nutzung noch durch den Vertrag gedeckt ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein.

Korrekt.
Als erstes müsste man mal schauen ob die Bezeichnung als "Abstellraum" im Mietvertrag dann auch tatsächlich für den Mieter bindend wäre.
Wenn das tatsächlich bindend wäre, wird man schauen müssen, wie der Mieter das ganze nutzt.


Selbst wenn es baurechtlich nur "Abstellräume" wären, wenn der Vertrag das nicht wirksam begrenzt hat, hat der Vermieter ein Problem. Nicht der Mieter.



Zitat (von AltesHaus):
Dann wird ein Bett darin abgestellt und Kinderspielzeug,

Bis dahin ok.
Selbst wenn die Kinder dann ab und an darin spielen würden, wäre das noch hinzunehmen.



Zitat (von AltesHaus):
hin und wieder ein Gast und die Kinder.

Das war wohl eher nicht so ernst gemeint ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Sorry, aber das ist dümmliches Geplapper...


Oder deine Anwort!?

Zitat (von RMHV):
Das trifft in diesem Fall sogar zu. Weder Wohnungseigentuemer noch Mieter dürfen Räume Vereinbarung sei seit nutzen.


Hab ich jetzt zehnmal gelesen, aber ........

Zitat (von RMHV):
Sicher kann man das. Ändert aber nichts daran, dass die Vereinbarung würdige Nutzung von Räumen das Thema in diesem Thread ist.


Hab ich jetzt auch zehnmal gelesen, aber .... lassen wir das.

Wahrscheinlich ist eine Nutzungsvereinbarung gemeint. Davon kann ich bis jetzt von der TS nichts lesen.
Eine Aufzählung der Räume in einem Mietvertrag hat einen beschreibenden Charakter - mehr auch nicht.

Und wenn die Abstellräume nicht explizit genannt und bezeichnet sind, hat die VM schon am Anfang das größte Problem.
Wie will sie denn nachweisen, welcher Raum als Abstellraum gemeint war.

Zitat (von RMHV):
Vermutungen, warum irgendein Raum nicht als Wohnraum vermietet wurde, sind irrelevant. Wie ein Mieter einen Raum nutzt, ist keineswegs seine Sache.


Doch, nur weil ein Raum als Speisekammer bezeichnet wird heisst dies noch lange nicht das ich
dort nur meine Speisen lagern darf.

Zitat (von RMHV):
Er hat sich an den Mietvertrag zu halten.


Bis jetzt ist nicht bekannt ob die VM die Nutzung einzelner Räume beschränkt hat.
Allein eine Bezeichnung eines Raumes im Mietvertrag ist keine Nutzungseinschränkung. Nur weil das Zimmer
hinten links z.B. als Schlafzimmer benannt wird muß ich es nicht als solches nutzen.

Zitat (von RMHV):
hat offenbar den Schuss nicht gehört.



Richtig! 4 Zimmerwohnung mit 51m2 !!!! Abstellraum. :)

Ohne sachlichen oder rechtlichen Grund wird sich jeder Richter totlachen.




-- Editiert von charlyt4 am 01.10.2017 13:40

Signatur:

Gruß Charly

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Richtig! 4 Zimmerwohnung mit 51m2 !!!! Abstellraum. :)

Ohne sachlichen oder rechtlichen Grund wird sich jeder Richter totlachen.
Ich bin auch verwirrt. Welche Wohnung verfügt über 3 hintereinander liegende Abstellzimmer mit insgesamt 51m^2 ?
Zitat (von Matthew13):
Es handelt sich um drei Durchgangszimmer mit 24qm (Endzimmer), 9 qm (Mittelzimmer), 18 qm (Eingangszimmer).

Ein bischen mehr Details wäre wichtig. Normalerweise ist es einem Vermieter egal, wie die Zimmer genutzt werden, sofern niemand unter der Nutzung leidet und nichts Schaden nimmt. Irgendwas muss also passiert sein, dass dem hier nicht so ist. Wie wurde eigentlich der Mietpreis berechnet? Für Abstellräume sollte eigentlich ein wesentlich geringerer Quadratmeterpreis zu erwarten sein als für Wohnräume. Hat die Vermieterin irgendeinen Grund genannt, dass diese Räume als Abstellräume bezeichnet wurden?

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#13
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Unfug, wenn die Baugenehmigung einen Abstellraum vorsieht, ist die Nutzung als Aufenthaltsraum eben nicht gestattet, Da hat sich auch ein Mieter daran zu richten, die Räume wurde korrekter Weise auch im Mietvertrag als Abstellräume deklariert.


Unfug? Man sollte erst mal nachdenken bevor man Unfug schreibt!

6 m² zu 51m² !! Fällt dir was auf??
Und laut Gesetz muß davon 1m² in der Wohnung sein.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Unfug? Man sollte erst mal nachdenken bevor man Unfug schreibt!

Tja scheinst eine Glaskugel zu haben, es gibt Worte wie Brandschutz in den Bauordnungen.
Zitat (von charlyt4):
Und laut Gesetz muß davon 1m² in der Wohnung sein.

Echt und damit darf nicht mehr ausgewiesen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von charlyt4):
Unfug? Man sollte erst mal nachdenken bevor man Unfug schreibt!


Tja scheinst eine Glaskugel zu haben, es gibt Worte wie Brandschutz in den Bauordnungen.



Dazu brauch ich keine Glaskugel.
Und jetzt erklär uns Träumern doch noch bitte was der Brandschutz mit drei Abstellräumen zu tun hat.


Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von charlyt4):
Und laut Gesetz muß davon 1m² in der Wohnung sein.


Echt und damit darf nicht mehr ausgewiesen sein.



Was soll man denn bitte unter ausgewiesen verstehen?
Aber ...........


Zitat (von 0815Frager):
Unfug, wenn die Baugenehmigung einen Abstellraum vorsieht,



Tja, diese deine Aussage ist halt mal wieder Unfug.
Es können nun mal nicht 51m² Abstellraum gefordert werden - oder doch?
Dann nenn uns doch bitte die rechtliche Grundlage dazu.




Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Matthew13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die sogenannten Abstellräume, sind vollwertige Zimmer. Die Wohnung hat insgesamt 7 Zimmer und eine Kammer. Die Zimmer sind genau so groß (größer) wie die eigentlichen Kinderzimmer. Da die Beiden jetzt 11 sind, dachte ich das die Räume als Spielzimmer gut geeignet sind. Wie schon gesagt im Mietvertrag wird nicht geregelt wie welche Zimmer genutzt werden dürfen oder nicht. Es ist nur eine Aufzählung der Räume vorhanden. Im Vertrag steht auch nicht wieviel qm Nutzfläche und Wohnfläche ist.

Ich werde am besten, das Schreiben des Anwaltes abwarten und sind wir vielleicht etwas schlauer.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Vielleicht hilft die Antwort des Anwalts ja etwas. http://www.frag-einen-anwalt.de/Abstellraum-zweckentfremdet--f21121.html

Insgesamt vermute ich ja das Anwaltsschreiben ist noch nicht da, weil es auch gar nicht kommen wird.

Am Ende des Tages sind naemlich lt. Mietvertrag sicherlich alle Räume der Wohnung zu Wohnzwecken vermieten.

Da der Mieter die Räume unstreitig bewohnt, duerfte es sich um eine vertragsgemäße Nutzung handeln.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Matthew13):
Ich werde am besten, das Schreiben des Anwaltes abwarten und sind wir vielleicht etwas schlauer.
Bitte teile uns auch irgendwann mit, ob überhaupt ein Schreiben von einem Anwalt kommt. Gut möglich, dass es sich der Vermeiter nochmal anders überlegt. Zumal ein guter Anwalt auch die Kosten/Nutzen-Rechnung im Blick haben sollte. Ich seh nämlich immernoch nicht, was dem Vermieter hier ein Vorgehen gegen die aktuelle Nutzung der "Abstellzimmer" bringen soll. Das Kostenrisiko ist dagegen erheblich.



-- Editiert von cauchy am 01.10.2017 16:03

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich seh nämlich immernoch nicht, was dem Vermieter hier ein Vorgehen gegen die aktuelle Nutzung der "Abstellzimmer" bringen soll.

Wir kennen nicht die Baugenehmigung für das Haus, diese kennt der Vermieter.
Die Strafen von der Behörde sind nicht zu vernachlässigen, da ist der Anwalt günstiger, welcher darauf hin weisen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Wir kennen nicht die Baugenehmigung für das Haus, diese kennt der Vermieter.
Du glaubst im Ernst, dass eine fehlende Baugenehmigung ein Vorteil für den Vermieter wäre?

Wenn die Räume nicht genehmigt sind, dann muss darauf bei Anmietung hingewiesen werden. Eine Bezeichnung von Räumen als Abstellräume reicht dazu meiner Meinung nach bei weitem nicht aus, wenn die Räume wie hier innerhalb der Wohnung liegen. Zumal die Räume ja offenbar bei der Wohungsgröße mit einberechnet sind.

Sollte also wirklich keine Genehmigung für diese Räume vorliegen, sollte der Vermieter eigentlich beten, dass es keiner mitbekommt. Denn die Konsequenzen für den Vermieter wären beträchtlich.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)


Zitat (von 0815Frager):
Wir kennen nicht die Baugenehmigung für das Haus, diese kennt der Vermieter.



Du willst es mal wieder nicht verstehen - oder?
Oder willst du mal wieder Mieter mit deinen Phantasien erschrecken?


Zitat (von 0815Frager):
Die Strafen von der Behörde sind nicht zu vernachlässigen, da ist der Anwalt günstiger, welcher darauf hin weisen wird.



Die Vermieterin wird hoffentlich genug Geld auf die Seite gelegt haben.


Zitat (von cauchy):
Du glaubst im Ernst, dass eine fehlende Baugenehmigung ein Vorteil für den Vermieter wäre?



Nein, er meint dass in der Baugenehmigung drei Räume mit 51m² als Abstellräume gekennzeichnet sind.

Zitat (von 0815Frager):
Unfug, wenn die Baugenehmigung einen Abstellraum vorsieht, ist die Nutzung als Aufenthaltsraum eben nicht gestattet,



Er verkauft halt gerne seine Meinung als Gesetz und der Mieter hat zu kuschen.

Auf Nachfragen bekommt man von ihm wie üblich keine Antwort, sondern
dann muß auf einmal der Brandschutz herhalten. Nachfragen diesbezüglich natürlich auch keine Antwort.


Zitat (von 0815Frager):
Tja scheinst eine Glaskugel zu haben, es gibt Worte wie Brandschutz in den Bauordnungen.



Es ist einfach nur traurig mit ihm und man kann eigemtlich nur jeden TS warnen.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Sollte es sich hier um den typischen Deutschen Kleinvermieter sein, der nach der Devise "Dein Gott, dein Herr, dein Vermieter" Zuwiderhandlung gegen seine Gebote, als Gotteslästerung und persönliche Beleidigung auffasst, braucht er keinen Vorteil fuer die Aktion. L

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Matthew13):
Es handelt sich um drei Durchgangszimmer mit 24qm (Endzimmer), 9 qm (Mittelzimmer), 18 qm (Eingangszimmer).


So es denn Durchgangszimmer sind, sind es keine Abstellräume und da erübrigt sich - total egal wie RMHV oder 0815Frager das sehen - mE schon im Ansatz. Ein Durchgangszimmer kann doch kein Abstellraum sein, das ist doch überhaupt nicht funktionabel.

Einfach mal abwarten, ob und wenn was der Anwalt des VM schreibt, das einfach hier mal posten und weiter gehts. Ich sehe das eher gelassen und nicht so eng ^^ ... zumal wenn es sich um Durchgangszimmer handelt ...

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)


In der Wohnung befinden sich Abstellräume, in diesen werden Dinge abgestellt. Es war nicht vorgeschrieben, welche Dinge das evtl. nicht sein dürfen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Du glaubst im Ernst, dass eine fehlende Baugenehmigung ein Vorteil für den Vermieter wäre?

Wer sagt denn das es ein Vorteil ist, im Gegenteil ohne Beschränkung könnte er mehr Wohnraum vermieten.
Oft gibt es nun mal aus erster Betrachtung unsinnige Bauauflagen, sei es wegen Brandschutz oder Fluchtwegen.
Hier kennt keiner die Baugenehmigung auch der Mieter noch nicht, einen Grund gibt es warum der Eigentümer so reagiert hat.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von cauchy):
Ich seh nämlich immernoch nicht, was dem Vermieter hier ein Vorgehen gegen die aktuelle Nutzung der "Abstellzimmer" bringen soll.

Wir kennen nicht die Baugenehmigung für das Haus, diese kennt der Vermieter.
Die Strafen von der Behörde sind nicht zu vernachlässigen, da ist der Anwalt günstiger, welcher darauf hin weisen wird.


Seit wann ist das nun das Problem des Mieters?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):



Zitat (von 0815Frager):
Tja scheinst eine Glaskugel zu haben, es gibt Worte wie Brandschutz in den Bauordnungen.



Es ist einfach nur traurig mit ihm und man kann eigemtlich nur jeden TS warnen.


Weswegen der Admin auch informiert werden sollte. Desinformation ist hinterhältig.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Seit wann ist das nun das Problem des Mieters?

In dem Falle dann schon, wenn zur Mietsache eben Abstellräume genannt werden:
Zitat (von Matthew13):
Ich bin Mieter in einer größeren Wohnung, im Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) stehen folgende Bezeichnungen für die Räume.
1 Küche, 2 Bäder, 4 Zimmer und drei Abstellräume.

Es wurden ja 3 Abstellräume umfunktioniert als Aufenthaltsräume durch den Mieter. Der Vermieter würde doch auch lieber anstatt 4 Zimmer eben 7 Zimmer als Wohnraum vermieten.
Zudem kann die WEG eben auch Einschränken:
http://anwaltskanzlei-niklas.de/ein-abstellraum-ist-keine-wohnung-nutzungsrechte-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von asd1971):
Seit wann ist das nun das Problem des Mieters?

In dem Falle dann schon, wenn zur Mietsache eben Abstellräume genannt werden:
Zitat (von Matthew13):
Ich bin Mieter in einer größeren Wohnung, im Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) stehen folgende Bezeichnungen für die Räume.
1 Küche, 2 Bäder, 4 Zimmer und drei Abstellräume.

Es wurden ja 3 Abstellräume umfunktioniert als Aufenthaltsräume durch den Mieter. Der Vermieter würde doch auch lieber anstatt 4 Zimmer eben 7 Zimmer als Wohnraum vermieten.
Zudem kann die WEG eben auch Einschränken:
http://anwaltskanzlei-niklas.de/ein-abstellraum-ist-keine-wohnung-nutzungsrechte-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/


Liest du überhaupt das was die anderen schreiben, oder trollst du?!

Es ist ein Mieter-Vermieterverhältnis. Keine WEG. Insofern ist es das Problem des Vermieters, wenn dieser sich nicht an geltendes Recht halten will.

Welcher Raum ein Abstellraum darstellt ist im Mietvertrag genauso wenig dargestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Es ist ein Mieter-Vermieterverhältnis.

Lesen und verstehen was denn gemietet wurde:
Zitat (von Matthew13):
Ich bin Mieter in einer größeren Wohnung, im Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) stehen folgende Bezeichnungen für die Räume.
1 Küche, 2 Bäder, 4 Zimmer und drei Abstellräume.

Im Umkehrschluss würde sich der Vermieter schadenersatzpflichtig machen, wenn er Abstellräume als Wohnraum vermieten würde, und danach das Bauamt dahinter kommt. Jedoch denken und verstehen ist nicht jedermanns Sache.

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