>Nutzung im privaten Bereich
Unter "privatem Bereich" wird der häusliche private Bereich also die Privatsphäre verstanden (zB. unmittelbare Befriedigung eigener, insbesondere häuslicher Bedürfnisse oder für den häuslichen oder persöhnlichen Bedarf)
Der Private Bereich wird zB. verlassen wenn mit der Erfindung die Befriedigung fremder Bedürfnisse bezweckt wird
§10 Abs. 3 PatG.
Die Schaustellung/Ausstellung eines Heißläuferdetektors auf einer allgemeinen Leistungsschau, die Fachkreise der Öffentlichkeit einen Überblick über den Stand der Entwicklung auf dem Gebiet des Verkehrs geben soll und von einem Verein veranstaltet wird, erfolgt nicht gewerbsmäßig aber außerhalb des privaten Bereichs (BGH GRUR 70, 358, 360).
Für Handlungen außerhalb des privaten Bereichs ist es ohne Bedeutung, ob sie zu einem nichtgewerblichen Zweck vorgenommen werden. Wenn eines der beiden Notwendigkeiten nicht gegeben ist, dann fällt das Handeln nicht mehr unter
§11 Nr. 1 PatG.
-- Editiert am 16.09.2010 01:52
von jurabine am 16.09.2010 00:08
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