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Nutzung im privaten Bereich

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Nutzung im privaten Bereich

Hi,

Ich hoffe jemand kann mir bei folgendem Problem weiterhelfen:
Es geht um eine patentierte Technologie im Bereich des Internets auf die eine Patent in der EU als auch USA besteht. Und es geht darum einen Service auf einer Website anzubieten, der diese Technologie benutzt. Wenn ich dies als private Person kostenlos und ohne Gewinnerzielung der Öffentlichkeit anbiete, fällt das dann unter §11 1 des PatG und ist somit legal ?


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von andreasa am 12.09.2010 13:02
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Nutzung im privaten Bereich
Hallo andreasa,

ich denke, dass das Internet öffentlich ist, also gerade nicht privat.
Ist aber nur meine laienhafte Meinung.

MfG Stefan



von reckoner am 12.09.2010 19:05
Status: Unsterblich (3836 Beiträge)
Userwertung:  3,4  von 5 (von 124 User(n) bewertet)

>Nutzung im privaten Bereich
Das ist völlig richtig.

Ansonsten würde das ja auch bedeuten, daß eine massive Patentverletzung erlaubt ist, solange sie nur kostenlos geschieht.


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von DoctorWho am 13.09.2010 11:58
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 57 User(n) bewertet)

>Nutzung im privaten Bereich
Unter "privatem Bereich" wird der häusliche private Bereich also die Privatsphäre verstanden (zB. unmittelbare Befriedigung eigener, insbesondere häuslicher Bedürfnisse oder für den häuslichen oder persöhnlichen Bedarf)

Der Private Bereich wird zB. verlassen wenn mit der Erfindung die Befriedigung fremder Bedürfnisse bezweckt wird §10 Abs. 3 PatG.

Die Schaustellung/Ausstellung eines Heißläuferdetektors auf einer allgemeinen Leistungsschau, die Fachkreise der Öffentlichkeit einen Überblick über den Stand der Entwicklung auf dem Gebiet des Verkehrs geben soll und von einem Verein veranstaltet wird, erfolgt nicht gewerbsmäßig aber außerhalb des privaten Bereichs (BGH GRUR 70, 358, 360).

Für Handlungen außerhalb des privaten Bereichs ist es ohne Bedeutung, ob sie zu einem nichtgewerblichen Zweck vorgenommen werden. Wenn eines der beiden Notwendigkeiten nicht gegeben ist, dann fällt das Handeln nicht mehr unter §11 Nr. 1 PatG.

-- Editiert am 16.09.2010 01:52


von jurabine am 16.09.2010 00:08
Status: Praktikant (29 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


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