Nur begrenzter Notdienst streikender Polizisten in Berlin Seite 1 - AFP vom 06.05.2008
Nur begrenzter Notdienst streikender Polizisten in Berlin
Arbeitsgericht gibt Gewerkschaften recht
In den Tarifauseinandersetzungen für die Polizei und Ordnungsämter in Berlin haben die Gewerkschaften einen jursitischen Erfolg errungen. Wie am Dienstag das Arbeitsgericht Berlin entschied, darf der Berliner Polizeipräsident streikende Polizisten nur eingeschränkt zu Notdiensten heranziehen. (Az: 58 Ga 6986/08 und 6988/08)
Nach früheren Warnstreiks hatten die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) in Berlin ab dem 30. April zu einem unbefristeten Streik beim Objektschutz und der Gefangenenbewachung aufgerufen. Dabei orientierten sich die Gewerkschaften an einer Notdienstvereinbarung, die sie anlässlich der Warnstreiks im Februar mit dem Polizeipräsidium getroffen hatten. Dagegen wollte der Polizeipräsident die streikenden Polizisten auch zu weitergehenden Diensten heranziehen.
Wie nun das Arbeitsgericht Berlin entschied, muss er hierfür aber auf beamtete Polizisten ohne Streikrecht zurückgreifen. Das Gericht bestätigte damit eine auf Antrag der Gewerkschaften erlassene einstweiligeVerfügung vom 28. April.