Nur Fehlvorstellung bei einem erheblichen Teil der Verbraucher ist Irreführung BGH I ZR 202/10

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Verbraucher, Karstadt, INTERSPORT-Gruppe, Werbeaussage, Klage
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In der Entscheidung des BGH vom 08.03. ging es um die 2007 von Karstadt auf dessen Website getätigte Behauptung, das Unternehmen sei Marktführer im Sortiment Sport

Nur Fehlvorstellung bei einem erheblichen Teil der Verbraucher ist Irreführung BGH I ZR 202/10

In der Entscheidung des BGH vom 08.03. ging es um die 2007 von Karstadt auf dessen Website getätigte Behauptung, das Unternehmen sei Marktführer im Sortiment Sport. Hiergegen setzte sich die INTERSPORT-Gruppe zur Wehr und klagte gegen Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung (4 HK O 18422/07), u.a. mit der Begründung, dass ihre Fachgeschäfte 2005/2006 einen höheren Umsatz erzielt hätten als Karstadt.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München (29 U 2293/08) gaben der Klägerin Recht. Gegen die Entscheidung des OLG legte die Beklagte das Rechtsmittel der Revision beim BGH ein.

Carsten Herrle
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Der BGH widersprach dem OLG insoweit, als dass für eine werberechtlich relevante Irreführung eine Fehlvorstellung bei einem nicht ganz unmaßgeblichen Teil der Verbraucher ausreicht. Vielmehr bedürfe es einer Werbeaussage, die geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.
Die Werbeaussage von Karstadt sei nicht schlichtweg falsch, „auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht".

Nachdem der BGH den Rechtsstreit an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat, muss das OLG nun Feststellungen darüber treffen, ob die von der Werbung Angesprochenen die INTERSPORT-Gruppe als wirtschaftliche Einheit ansehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die INTERSPORT-Gruppe mit ihrer Klage doch noch gescheitert.

zur Pressemitteilung (http://www.datev.de/lexinform/0437652)

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