Notwehr oder Körperverletzung in der eigenen Wohnung?

1. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lea87
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)
Notwehr oder Körperverletzung in der eigenen Wohnung?

Hey!

Nehmen wir an, Person A ist bei B zu Hause. A möchte, dass B etwas unterschreibt. B weigert sich und möchte erst mal Rücksprache mit einem Anwalt halten, bevor er ein privates Dokument von A unterschreibt. Person A fordert ihn weiter auf, zu unterschreiben und falls er es nicht tut, schmeißt A den Computer gegen die Wand. B fordert A auf, ihn in Ruhe zu lassen. A sagt, dass sie ihn solange nicht in Ruhe lässt, bis er unterschreibt oder die Polizei ruft. B wäre eh ein Feigling und würde die Polizei doch nicht rufen. A wirft dann Gegenstände gegen den Computer von B. Auf dem Computer sind Wissenschaftliche Hausarbeiten und die Dissertation, welche er bald abgeben möchte. B erkennt die Gefahr und schmeißt daraufhin A aus seinem Haus. A weigert sich. B fasst A an ihrem Arm und zieht sie vor die Haustür. A weigert sich. B packt fester zu, da A sich zurückzieht. Sie weigert sich zu gehen und schmeißt sich auf den Boden.

Beim Zupacken ist ein großer blauer Fleck bei A entstanden. Person A hat B dafür angezeigt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun wegen Körperverletzung gegen B.

Was meint ihr dazu? Ich finde, es war eine Notwehr gegeben. B wollte seine Daten auf dem Computer schützen und die Sicherheit in den eigenen 4 Wänden wieder herstellen. Vorher drohte A auch noch mit einem Übel und störte den Hausfrieden und da A sich weigerte zu gehen, können notwendige Mittel genutzt werden, um eine Person zu entfernen. Das wäre dasselbe, wenn eine Person Hausverbot bekommt, nicht geht und von der Polizei wenn nötig mit Druck abgeführt wird.

Viele Grüße

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Lea87):
B wollte seine Daten auf dem Computer schützen

Etwas spät, nach dem:
Zitat (von Lea87):
schmeißt A den Computer gegen die Wand




Zitat (von Lea87):
Das wäre dasselbe, wenn eine Person Hausverbot bekommt, nicht geht und von der Polizei wenn nötig mit Druck abgeführt wird.

Nö, die haben durchaus andere Rechte als der normale Bürger.



A hat einen Beweis für Gewalt.
Hat B Beweise für die Behauptung Notwehr?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn man die Schilderung als tatsächliches Geschehen voraussetzt, war es Notwehr.

Möglichweweise stellt A den Hergang aber etwas anders dar, so dass die Notwehr für die Strafverfolgungsbehörden nicht so klar auf der Hand liegt.

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#3
 Von 
Lea87
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Was für ein Beweis? Ein Foto von einem blauen Fleck kann jeder machen und auf einem Foto ist nicht ersichtlich, wem der Arm gehört und wann das Foto gemacht wurde.

Der Computer wurde ja noch nicht gegen die Wand geschmissen. Du hast dich verlesen. A drohte der Person B, den Computer gegen die Wand zu schmeißen. Daraufhin erfolgte der Versuch, Person A rauszuschmeißen. A weigerte sich.

Notwehr kann bewiesen werden. Man müsste eigentlich nur den vorherigen Dialog vorzeigen können, wie A Person B provokativ gegen sich selbst aufstachelte und einen Konflikt offenbar gesucht hat. Im selben Haus wohnt eine weitere Person, die mitbekommen hat, dass Person A sich weigerte zu gehen.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Im selben Haus wohnt eine weitere Person, die mitbekommen hat, dass Person A sich weigerte zu gehen.


Das ist es ja gut. Dann hat man ja einen Zeugenbeweis, den man ggü. den Strafverfolgungsbehörden vorbringen kann und den diese dann bewerten können.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 02.08.2016 00:26

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#5
 Von 
Lea87
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Wenn der weitere Mitbewohner der Vater oder Bruder ist, können sie auch als Zeugenbeweis vernommen werden?

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Klar, deren Glaubwürdigkeit wird genauso indivduell bewertet, wie bei jedem anderen Zeugen auch.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Lea87):
Was für ein Beweis? Ein Foto von einem blauen Fleck kann jeder machen und auf einem Foto ist nicht ersichtlich, wem der Arm gehört und wann das Foto gemacht wurde.

Nun, es ist davon auszugehen, das die Beamten bei der Anzeige ein Auge draufgeworfen haben wenn vor Ort Anzige erstattet wurde. Eventuell war sie auch beim Arzt, dann hat der das dokumentiert.



Zitat (von Lea87):
Man müsste eigentlich nur den vorherigen Dialog vorzeigen können, wie A Person B provokativ gegen sich selbst aufstachelte und einen Konflikt offenbar gesucht hat.

Das könnte dan die Frage aufwerfen, weshalb man einer dermaßen agressiven Person überhaupt Einlass gewährte.



Zitat (von Lea87):
Im selben Haus wohnt eine weitere Person, die mitbekommen hat, dass Person A sich weigerte zu gehen.

Das wäre z.B ein hervorragender Beweis, wenn dieser Zeuge glaubwürdig ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Lea87
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Gehen wir davon aus:
Die Verletzungen wurden nicht am "Tattag" von der Polizei "begutachtet" und auch nicht vom Arzt.
Person A ist erst eine Woche später zum Arzt und stellte die Anzeige noch mal zwei Wochen später gegen Person B.

Der Grund für diese Verzögerung wäre zum Beispiel:
dass beide eigentlich eine Beziehung miteinander hatten, aber aufgrund dieser Ereignisse vom Tattag beendete Person B einige Tage später die Beziehung zu A.

Vermutlich will Person das nicht akzeptieren und betreibt Rache gegen B.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Lea87):
Die Verletzungen wurden nicht am "Tattag" von der Polizei "begutachtet" und auch nicht vom Arzt.
Person A ist erst eine Woche später zum Arzt und stellte die Anzeige noch mal zwei Wochen später gegen Person B.

Das schwächt die Position von A zusätzlich.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Wenn Person B das Hausrecht besitzt und Person A nicht auch Inhaber derselbigen ist, so kann Person B jederzeit, auch ohne Grund und auch wenn Person A von Person B eingeladen wurde, Person A zum Verlassen der Räume und Örtlichkeiten auffordern über die Person B das Hausrecht hat. Sollte Person A dazu keine Folge leisten, so darf Person B notfalls auch Gewalt anwenden um das Hausrecht durchzusetzen.

Computer, Drohungen, Dialoge, Einladungen etc. Alles nicht relevant. Wenn Person B das Hausrecht hatte, durfte sie Person A zum gehen auffordern und dies bei nicht befolgen auch durchsetzen.

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#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Das könnte dan die Frage aufwerfen, weshalb man einer dermaßen agressiven Person überhaupt Einlass gewährte.


Du meinst bzgl. der Glaubwürdigkeit, oder?
Eine stillschweigende Zustimmung zu einer Nötigung, die dazu führt, daß das Rauswerfen keine Notwehr mehr wäre, wird man daraus nicht konstruieren können.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ja, mein Gedanke ging in die Richtung, das ein Gericht der Auffassung sein könnte, man wusste ja was da auf einen zukommt (Notwehrprovokation?).



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#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Sehe ich anders. Dann dürfte sich keine Frau mehr mit ihrem Mann treffen, nur weil der früher schon mal zugeschlagen hat.

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