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Notwehr bei Beleidigung

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>Notwehr bei Beleidigung
Die persönliche Ehre ist ein Rechtsgut, welches selbstverständlich auch notwehrfähig ist. Trotzdem ist die Frage nicht einfach zu beantworten, denn mit der Feststellung, dass die Ehre ein notwehrfähiges Rechtsgut ist, ist es nicht getan.

Erstens braucht man eine Notwehrlage, das heißt einen gegenwärtigen rechtwidrigen Angriff. Der rechtswidrige Angriff liegt vor (siehe oben), fraglich ist, ob er auch gegenwärtig ist. Das kann man zumindest dann bejahen, wenn der begründete Verdacht steht, dass die Beleidigung noch nicht vorbei ist, sondern noch weitere Beleidigungen folgen werden.

Zweitens muss das Notwehrmittel auch geeignet sein, den Angriff abzuwehren. Man muss also diskutieren, ob eine Backpfeife geeignet ist, eine Beleidigung zu beenden. Darauf will ich jetzt mal keine Antwort geben, darüber kann man geteilter Meinung sein. man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass es nach einer Backpfeife erst recht weitere Beleidgungen gibt, das Notwehrmittel daher ungeeignet ist. Man könnte aber auch sagen, dass die Erwartung bestand, dass der Angreifer nach der Backpfeife weitere Beleidigungen unterlässt.

Drittens muss die Notwehrhandlung (also die Backpfeife) von einem Verteidigungswillen getragen sein. Der Grund für die Backpfeife muss also lediglich die Abwehr des Angriffs sein und nichts sonst. Handlungen, die auf Rache oder Selbstjustiz basieren, sind keine Notwehrhandlung! Die Einlassung, dem Opfer sei "der Kragen geplatzt" ist daher also zumindest grenzwertig. In diesen Fällen sollte man die Einlassung lieber einem Anwalt überlassen, denn man redet sich grade in diesen Fälleen durchaus um Kopf und Kragen.

Letztlich muss das ganze auch verhältnismäßig sein. Bei einer einfachen Backpfeife ist das aber das geringste Problem.



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"justice"


von justice005 am 26.01.2012 21:51
Status: Tao (9460 Beiträge)
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>Notwehr bei Beleidigung
quote:
man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass es nach einer Backpfeife erst recht weitere Beleidgungen gibt, das Notwehrmittel daher ungeeignet ist.

Nö, denn dann wäre auch ein Schlag kein "geeignetes" Mittel gegen einen Angreifer, außer er streckt diesen bewußtlos zu Boden, denn nach einem Schlag werden auch die meisten Angreifer nicht mit dem Angriff aufhören.

quote:
Muss das Opfer fliehen

Nein, bei Notwehr gilt der Grundsatz "das Recht muß dem Unrecht nicht weichen". Ausnahmen werden nur bejaht, wenn der Angreifer erkennbar eine vorübergehende oder permanente geistige Störung (volltrunken, geistig behindert) hat und ein Weichen zumutbar ist (ich muß nicht den besoffenen Nachbarn in meine Wohnung lassen, damit ich ihn nicht mit Schlägen abwehren muß; ich darf aber auch nicht den volltrunkenen 14-jährigen Schüler zu Brei schlagen, der mich auf der Straße nicht vorbeiläßt, wenn ich auch um ihn herumgehen kann).

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von PerryRhodan am 27.01.2012 15:48
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 9 User(n) bewertet)

>Notwehr bei Beleidigung
Das in meinem zugegebener Maßen kleinen Hirn herumschwirrende n Problem ist Folgendes: Bei der Sachlage ist prinzipiell Notwehr denkbar, wenn auch unter den beschriebenen Voraussetzungen. Nun handelt es sich z.B. um Kinder oder Jugendliche... Die Gesellschaft ist sich einig: Gewalt muss allseits geächtet werden. Kinder haben die gleichen Rechte wie Jugendliche oder Erwachsene... Es gibt kein Züchtigungsrecht der Eltern mehr usw. Was sage ich denn nun dem Kind, dass gemobbt wird. Wehre Dich oder flüchte (dem Unrecht weichen, wie so schön beschrieben...)

Wenn ich einem Kind die gleichen Rechte (Notwehrrecht) zuschreiben muss, dann muss ich doch irgendwie konsequent sein. Soll ich nun dem Kind sagen: "Fliehe und mache danach eine Strafanzeige bei der Polizei!" oder sage ich "Du musst dem Unrecht nicht weichen - verpasse ihm die Ohrfeige!"

Ich denke schon, dass die Notwehr-Ohrfeige regelmäßig zur Eskalation führt und nur im Ausnahmefall zur Beendigung des gegenwärtigen Angriffs geeignet erscheint.

Es geht mir dabei vorrangig um das rechtmäßige Handeln.

Es gibt Tätertypen (auch an Grundschulen), die weder vor seelischer noch vor körperlicher Gewalt zurückschrecken. Was kann man unternehmen...

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"


von Dr. Eschflegel am 27.01.2012 21:30
Status: Unsterblich (1095 Beiträge)
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>Notwehr bei Beleidigung
quote:
Wenn ich einem Kind die gleichen Rechte (Notwehrrecht) zuschreiben muss, dann muss ich doch irgendwie konsequent sein. Soll ich nun dem Kind sagen: "Fliehe und mache danach eine Strafanzeige bei der Polizei!" oder sage ich "Du musst dem Unrecht nicht weichen - verpasse ihm die Ohrfeige!"

Man sollte in diesen Fällen nicht mit der Rechtslage kommen. In diesem Fall ist beides falsch, sowohl die Ohrfeige, wie auch die Strafanzeige.

Richtig ist es, zu lernen, die Konflikte im Gespräch zu klären, ggf. gemeinsam mit Freunden, oder auch mit Eltern oder Lehrern. Jedenfalls weder mit Gewalt, noch mit der Justiz.



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"justice"

-- Editiert justice005 am 27.01.2012 22:59


von justice005 am 27.01.2012 22:45
Status: Tao (9460 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 248 User(n) bewertet)

>Notwehr bei Beleidigung
Lieber Justice,
quote:
Man sollte in diesen Fällen nicht mit der Rechtslage kommen. In diesem Fall ist beides falsch, sowohl die Ohrfeige, wie auch die Strafanzeige.

Man sollte kommen womit, wenn nicht mit einer Rechtslage? Darum ginge es mir ja gerade. Sprechen wir Kindern Recht ab, weil sie nicht (täterlicherseits) strafmündig sind, quasi Freiwild ? Keine Strafanzeige, keine Notwehr ? Also befinden sich Kinder in der Beliebigkeit des Betrachters/Täters oder wem auch immer?

Natürlich sind wir im Konsens, dass im Vordergrund steht: Kinder müssen lernen, sich auch mal reiben usw. Man muss ihnen erklären, sie erziehen usw. Leider gibt es Fälle, von denen hier vielleicht mancher nix weiß, da ist rohe Gewalt, seelisch wie körperlich, im Spiel. Da sind sogar pädagogische Mittel ausgereizt und das gleich mehrfach. Wie geht es dann dem Opfer. Also das ist mir zu einfach. Es muss doch auch bei Kindern eine legale Abwehrmöglichkeit geben. Ansonsten hat der Stärkere am Ende "Recht" oder zumindest Erfolg. Das sollte aber seit Adolf nicht der Mainstream sein oder ?

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von Dr. Eschflegel am 31.01.2012 20:41
Status: Unsterblich (1095 Beiträge)
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>Notwehr bei Beleidigung
quote:
Sprechen wir Kindern Recht ab, weil sie nicht (täterlicherseits) strafmündig sind

Strafmündigkeit ist irrelevant.

Es ist ja weiterhin ein rechtswidriger Angriff und eine Straftat; daß diese nicht verfolgbar ist, bedeutet nicht, daß einem dagegen kein Notwehrrecht zusteht.

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von PerryRhodan am 01.02.2012 11:33
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
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>Notwehr bei Beleidigung
@PerryRhodan

...mein Reden, Kinder sind grundsätzlich notwehrberechtigt, auch bei einem Angriff auf die Ehre.

Die Schlüsselfrage für mich ist: Stelle ich z. B. gemobbte Kinder in eine andere Rechtslage als einen gemobbten Erwachsenen? Wohl eher nicht, dass wäre ja irgendwie diskriminierend. Zumal wir Gewalt gegen Kinder (ja, eben nicht nur durch Erwachsene...) gesellschaftlich anerkannt ächten. Ich sehe zwar durchaus ein, dass Kinder die Tragweiten ihres Handelns (auch der Notwehr) wegen regelmäßig fehlender Reife noch nicht so wie ein Durchschnittserwachsener einschätzen können.

Aber müssen wir ihnen dennoch verordnen, zu fliehen mit dem klugen Wort "Der Klügere gibt nach.." Der gemobbte Schüler ist danach so "klug", weil er immer nachgibt, toll. Er tröstet sich am Ende mit Rasierklingen, Essstörungen oder wirft sich vor den Zug. Hatten wir alles schon.

Wenn justine hier meint, da hilft nur Reden, so irrt er. Denn es gibt Fälle, das schwöre ich, da hilft eben das REDEN und Appelle an die Einsicht usw. gar nix. Da helfen auch die pädagogischen Maßnahmen der Schule (leider) nicht.

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"


von Dr. Eschflegel am 01.02.2012 19:14
Status: Unsterblich (1095 Beiträge)
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>Notwehr bei Beleidigung
In der Praxis haben wir aber ganz andere Probleme. Zum Beispiel dürfte bei Kindern (und für Kinder) die Bewertung der Notwehrfrage viel schwieriger sein, insbesondere wenn man bedenkt, daß dort "Kloppereien" viel üblicher sind.

Da wir im strafunmündigen Bereich immerhin noch von Schmerzensgeld und Schadensersatz reden, frage ich mich, wie wohl ein Kind im Streitfall Notwehr beweisen oder sich im Einzelfall gegen den Vorwurf des Notwehrexzesses verteidigen will.

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von PerryRhodan am 02.02.2012 18:03
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
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>Notwehr bei Beleidigung
Okay, lassen wir Schadensersatz (BGB) beiseite. Ich glaube, ab 8 Jahren ist man da prinzipiell persönlich verantwortlich usw.#

wenn ein strafunmündiges Kind ein anderes ebensolches beleidigt, ist es grundsätzlich notwehrberechtigt. Etwas anderes kann ich jetzt aus den Kommentaren nicht erlesen. Da es sich um Strafunmündige handelt, wird jedes Verfahren eingestellt. Jetzt könnte/müßte die Polizei trotzdem ausermitteln, ob Notwehr vorlag oder nicht ? Eigentlich wäre das doch gar nicht relevant oder doch - Was die kriminelle Karriere Einzelner beträfe, Information an das Jugendamt oder dergleichen. Da wäre doch schon interessant, wer Täter und Opfer war ?

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"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"


von Dr. Eschflegel am 03.02.2012 21:02
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>Notwehr bei Beleidigung
quote:
Jetzt könnte/müßte die Polizei trotzdem ausermitteln, ob Notwehr vorlag oder nicht ?

Nein, bei Strafunmündigkeit ist das ausgeschlossen (und natürlich auch unerheblich strafrechtlich, da es auf dasselbe hinausläuft).

quote:
Eigentlich wäre das doch gar nicht relevant oder doch

Zivilrechtlich in jedem Fall.

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von PerryRhodan am 03.02.2012 23:38
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