>Notwehr bei Beleidigung
Die persönliche Ehre ist ein Rechtsgut, welches selbstverständlich auch notwehrfähig ist. Trotzdem ist die Frage nicht einfach zu beantworten, denn mit der Feststellung, dass die Ehre ein notwehrfähiges Rechtsgut ist, ist es nicht getan.
Erstens braucht man eine Notwehrlage, das heißt einen gegenwärtigen rechtwidrigen Angriff. Der rechtswidrige Angriff liegt vor (siehe oben), fraglich ist, ob er auch gegenwärtig ist. Das kann man zumindest dann bejahen, wenn der begründete Verdacht steht, dass die Beleidigung noch nicht vorbei ist, sondern noch weitere Beleidigungen folgen werden.
Zweitens muss das Notwehrmittel auch geeignet sein, den Angriff abzuwehren. Man muss also diskutieren, ob eine Backpfeife geeignet ist, eine Beleidigung zu beenden. Darauf will ich jetzt mal keine Antwort geben, darüber kann man geteilter Meinung sein. man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass es nach einer Backpfeife erst recht weitere Beleidgungen gibt, das Notwehrmittel daher ungeeignet ist. Man könnte aber auch sagen, dass die Erwartung bestand, dass der Angreifer nach der Backpfeife weitere Beleidigungen unterlässt.
Drittens muss die Notwehrhandlung (also die Backpfeife) von einem Verteidigungswillen getragen sein. Der Grund für die Backpfeife muss also lediglich die Abwehr des Angriffs sein und nichts sonst. Handlungen, die auf Rache oder Selbstjustiz basieren, sind keine Notwehrhandlung! Die Einlassung, dem Opfer sei "der Kragen geplatzt" ist daher also zumindest grenzwertig. In diesen Fällen sollte man die Einlassung lieber einem Anwalt überlassen, denn man redet sich grade in diesen Fälleen durchaus um Kopf und Kragen.
Letztlich muss das ganze auch verhältnismäßig sein. Bei einer einfachen Backpfeife ist das aber das geringste Problem.
-----------------
"justice"
von justice005 am 26.01.2012 21:51
Status: Tao (9460 Beiträge)
Userwertung:
2,8 von 5
(von 248 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden