Notfallsanitäter-Prüfung nicht bestanden

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Soll ich Widerspruch einlegen?

Seit 2014 haben Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Möglichkeit, je nach Berufserfahrung und weiterer Ausbildung entweder eine Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter abzulegen oder das vollständige Notfallsanitäter-Staatsexamen zu absolvieren, da das Notfallsanitätergesetz in Kraft trat.

Zahlreiche Prüfungen haben bis heute stattgefunden, doch leider nicht alle erfolgreich. Beide Prüfungen können einmal wiederholt werden, doch stehen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten unter hohem Druck.

Wann ist eine Prüfungsanfechtung sinnvoll?

Oft empfinden die Geprüften die Fallbeispiele oder die mündliche Prüfung  und deren Bewertung als „unfair“. Dies alleine und pauschal wird aber oft zu einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung nicht reichen. Zwar dürfen zum Beispiel Antworten, die fachlich richtig sind, nicht als falsch gewertet werden. Dies gilt auch, wenn die Antwort von der „Hausmeinung“ der Rettungsdienstschule abweicht. Im Prüfungsrecht wird Prüfern aber ein relativ großer Bewertungsspielraum zugestanden. Die Prüfung alleine inhaltlich anzugreifen ist deswegen oft nicht erfolgreich.

Die häufigsten Fehler sind Formfehler im Bereich der Prüfung. Dies sind Gesichtspunkte, die etwa die Besetzung und Bestellung des Prüfungsausschusses, die Ladung und Zulassung zur Prüfung und den Ablauf der Prüfung selbst betreffen. Bei näherer Betrachtung sind diese formellen Fehler auch gut nachvollziehbar, da das Notfallsanitäter-Gesetz (NotSanG) und die Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) relativ neue Gesetze sind. Bei Behörden und Prüfungsausschüssen liegt kaum Erfahrung in der praktischen Umsetzung vor. Zudem sind das NotSanG und die NotSan-APrV in diesen Aspekten wenig „anwenderfreundlich“. Die Fehler produzierenden Regelungen dort sind schwer verständlich und komplex. Einen rechtlichen Anspruch auf ein einwandfreies Prüfungsverfahren jedoch hat jeder Prüfling und auch derartige Fehler können zur „Annullierung“ der Prüfung führen.

Was sollte ich tun, wenn ich durchgefallen bin und meine, die Prüfung war nicht in Ordnung?

Falls Bedenken bestehen, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist, sollte der Prüfling am besten in der Prüfung, sonst jedoch so schnell wie möglich in naher Zukunft dies dem Prüfungsausschuss bzw. der zuständigen Behörde melden. Die Anfertigung eines Gedächtnisprotokolls im besten Fall in Zusammenarbeit mit seinem Teampartner bzw. Mitprüfling ist äußerst sinnvoll.

Widerspruchsfristen sollte man bei nicht bestandener Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter bzw. das vollständige Notfallsanitäter-Staatsexamen unbedingt einhalten. Nach Zustellung des Bescheides über das Nicht-Bestehen der Prüfung beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat.

Grundsätzlich kann auch vorsorglich und fristwahrend der Widerspruch eingelegt werden und muss vorerst nicht begründet werden.

Soll ich die Wiederholungsprüfung abwarten?

Ein klares Nein. Zwar hat man mit der Wiederholungsprüfung grundsätzlich eine (!) weitere Chance, aber das Risiko, eine Prüfung nicht zu bestehen, besteht immer, auch bei optimaler Vorbereitung. Wenn die Wiederholungsprüfung dann ordnungsgemäß abgelaufen und trotzdem nicht bestanden ist, wird es oft für eine Anfechtung der ersten Prüfung zu spät sein.

Brauche ich einen Anwalt?

Gerade zur Anfechtung der formalen Mängel - und dies ist oft am sinnvollsten - benötigt man zum einen umfassende Akteneinsicht, zum anderen sowohl rettungsdienstliches als auch rechtliches Fachwissen. Einen Rechtsanwalt mit entsprechendem Hintergrund zu beauftragen, kann daher sehr sinnvoll sein.

Was kostet der Rechtsanwalt?

Die Berechnung der Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist relativ umständlich. Bei einem Widerspruchsverfahren vor der Prüfungsbehörde entstehen im Normalfall Rechtsanwaltskosten von ca. 1.000,-€. Grundsätzlich besteht bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren auch ein Kostenersatzanspruch gegen die Behörde. Ebenso ist eine Erstberatung deutlich günstiger. Zumindest beim Verfasser können gerade Kostenfragen aber in einem ersten unverbindlichen Telefonat geklärt werden.

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