Notfalldienst auch am Ort der Zweigpraxis?
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer 16.2.2010 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 1266 Aufrufe Mehr zum Thema:Notfalldienst, Zweigpraxis
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 23.12.2009 auf die Beschwerde der KVWL entschieden, dass zwei Gynäkologen auch am Sitz ihrer Zweigpraxen am organisierten Notfalldienst teilnehmen müssen.
Das Sozialgericht Dortmund hatte dies noch anders gesehen, weil eine solche Verpflichtung der gemeinsamen Notfalldienstordnung nicht zu entnehmen sei. Dem folgte der Senat jedoch nicht. Denn die Genehmigung der Zweigpraxen setze voraus, dass die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert wird. Dies müsse auch für die Zeit außerhalb der Sprechstunde gelten, da Vertragsärzte auch außerhalb der Sprechstundenzeiten für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen.
Marc Melzer
Bad Lippspringe
Fachanwalt Medizinrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte
Wer mehrere Praxen betreibt, dem ist nach Ansicht des LSG NRW auch zuzumuten, mehrach zum Notfalldienst eingeteilt zu werden (LSG NRW, Beschl. v. 23.12.2009, Az. L 11 B 19/09 KA ER).
MPR-Anmerkung:
Der Entscheidung des LSG kann nicht zugestimmt werden. Die Ärzte-ZV setzt voraus, dass es am Ort der Zweigstelle zu einer Verbesserung der Patientenversorgung kommt und die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Anküpfungspunkt für die Teilnahme am organiserten Notfalldienst ist der Umfang des Sicherstellungsauftrages des Praxisinhabers. Dieser wird am Ort seiner Niederlassung zu vertragsärztlichen Verorgung zugelassen. Maßgeblich ist also der Vertragsarztsitz (§ 24 Abs. 1 Ärzte-ZV). Zweigpraxen sind gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV lediglich "weitere Orte außerhalb des Vertragsarztsitzes". Ferner ist nicht schlüssig, warum die geforderte Verbesserung der Patientenversorgung nicht schon mit der Abhaltung von regulären Sprechstunden eintreten sollte.
Zweigpraxen sind daher nach unserer Ansicht bei der Einteilung des Praxisinhabers zum Notfalldienst nur dann zu berücksichtigen, wenn es auch zu einer Erweiterung seines Sicherstellungsauftrages - durch neu angestellte Ärzte - kommt. Diese kann der Arbeitgeber freilich am Vertragsarztsitz oder am Ort der Zweigpraxis einsetzen und die Einsätze delegieren. Allein die Errichtung und Führung einer Zweigpraxis rechtfertigt hingegen keine mehrfache Einteilung zum Notfalldienst.
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