
Ist der Schenker nach dem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen oder auch nach der vollzogenen Schenkung außerstande, seinen Lebensunterhalt (und zwar seinen angemessenen Unterhalt!) zu bestreiten, wie etwa der Aktionär nach einem Einbruch an der Börse, darf er die Erfüllung seines Schenkungsversprechens verweigern bzw. die bereits verschenkte Sache zurückfordern.
Bei der Verweigerung der Erfüllung des Schenkungsversprechens muss der Notbedarf des Schenkers allerdings noch nicht eingetreten sein; es genügt, wenn dieser sich unmittelbar androht. Bei der Rückforderung der bereits verschenkten Sache muss der Notbedarf hingegen schon eingetreten sein. Außerdem steht dem Beschenkten hier die Möglichkeit zu, die Rückforderung abzuwenden, indem er dem Schenker den angemessenen Unterhalt einfach bezahlt.

