Nehmen wir folgenden fiktiven Fall an:
Interessent I zeigt sich interessiert am Kauf einer Neubau-Eigentumswohnung. Er verhandelt mit dem Bauträger/Verkäufer V. Letztlich unterschreibt I eine "Reservierung", in der es u.a. heißt:
I beasichtigt, Wohnung Nr. XY zum Preis von X,XX EUR zu erwerben. V wird daher einen Notar damit beauftragen, einen Kaufvertragsentwurf zu fertigen. Dem I ist bekannt, dass er, falls er seine Kaufabsicht nicht in die Tat umsetzt, für die entstehenden Notarkosten aufzukommen hat.
Nachdem I den Entwurf des Kaufvertrages enthält, fallen ihm mehrere Punkte daran auf, die er nicht zu unterschreiben bereit ist. Andererseits ist V nicht bereit, an diesen Punkten etwas zu ändern.
Der Notar hält sich nun zunächst schadlos an V, der ja den Auftrag an ihn erteilt hat. Aber hat V einen Anspruch gegen I auf Ersatz dieser Kosten? Wenn ja, würde I ja quasi gezwungen, zur Vermeidung dieser Kosten jeglichen Vertragsentwurf zu unterschreiben, der ihm vorgelegt würde.
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Notarkosten Entwurf Immobilien-KV
21. Januar 2015
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Frage vom 21. Januar 2015 | 08:18
Von
Status: Junior-Partner (5924 Beiträge, 1374x hilfreich)
Notarkosten Entwurf Immobilien-KV
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 23. Januar 2015 | 00:54
Von
Status: Lehrling (1591 Beiträge, 976x hilfreich)
Vielleicht bist Du mit diesem Beitrag im falschen Unterforum, weil es ja nicht um die Höhe der Notarkosten, sondern um den ev. Schadensersatz des Verkäufers geht.
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#2
Antwort vom 24. Januar 2015 | 01:35
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wenn ja, würde I ja quasi gezwungen, zur Vermeidung dieser Kosten jeglichen Vertragsentwurf zu unterschreiben, der ihm vorgelegt würde. <hr size=1 noshade>
Das dürfte vor Gericht schwer zu verargumentieren sein.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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#3
Antwort vom 24. Januar 2015 | 10:52
Von
Status: Weiser (16538 Beiträge, 9307x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Das dürfte vor Gericht schwer zu verargumentieren sein. <hr size=1 noshade>
Nö. Das ist ganz einfach zu verargumentieren.
Denn da würde ich einfach auf den BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94 verweisen:
Zitat: Eine so begründete Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens bedeutet indessen einen indirekten Zwang zum Vertragsabschluß. Dieser Zwang läuft dem Zweck der Formvorschrift von § 313 S. 1 BGB zuwider, nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll
Urteil hier:
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW96_1884.htm
Schon diese "Reservierung" hätte notariell beurkundet werden müssen, wenn V daraus Rechte herleiten möchte (wie z.B. Ersatz der Notarkosten).
Ich würde die Forderung des V zurückweisen. Dass der Käufer abspringt, ist typisches Risiko eines Verkäufers.
Ansonsten hier lesen:
http://www.123recht.net/Hauskauf-Wenn-die-Beurkundung-platzt-__a141776.html
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
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