Käufer A und B kaufen je zur Hälfte gemeinsam ein Haus. Der Verkäufer drängt die beiden zu einem Notartermin, an dem nur einer der Vertragsparteien erscheinen kann.
Also wird vom Verkäufer ein Notartermin vereinbart, an dem eine Vollmacht von Käufer A an B gegeben werden soll.
Es wird beim Termin direkt ohne Vorgespräch oder Beratung vom Notar eine Vollmacht vorgelesen, von A unterschrieben und vom Notar beglaubigt. Dass die Kosten (ca. 450€) für die Vollmacht vom Käufer zu tragen sind, erfahren A und B erst nach Leisten der Unterschrift.
Der Kaufvertrag wird eine Woche später unterschrieben.
Danach erfahren die Käufer, dass es auch die deutlich kostengünstigere Möglichkeit einer vollmachtlosen Vertretung gegeben hätte. Dann hätte A die Genehmigungserklärung zu dem Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt bei einem Notar seiner Wahl unterzeichnet und dieser hätte die Unterschrift beglaubigt.
Diese Genehmigungserklärung wird vom vollziehenden Notar entworfen und die Kosten dafür sind in der Vollzugsgebühr enthalten.
Die Unterschriftsbeglaubigung wären dann max. ca. 83€ (KV25100 Beglaubigung von Unterschriften).
Mit der persönlichen Abgabe und dem Eingangsstempel des vollziehenden Notars wird der Kaufvertrag rechtsgültig.
Ist der vollziehende Notar verpflichtet, über diese Möglichkeit der Genehmigungserklärung Auskunft zu geben?
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-- Editiert von Moderator am 23.02.2015 09:14
-- Thema wurde verschoben am 23.02.2015 09:14
Notar Beratungsverpflichtung Vollmacht
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Und die baurechtliche Frage wäre jetzt?
Oder einfach nur
?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
die Frage lautet lediglich:
Ist der vollziehende Notar verpflichtet, über diese Möglichkeit der Genehmigungserklärung Auskunft zu geben?
Wie kann ich denn den Post denn in das richtige Thema verschieben?
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Thema verschoben.
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Wer bestand denn darauf, dass in dem Notartermin zum Abschluss des Kaufvertrages ein für alle Parteien bereits verbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen werden muss und hat somit die Beurkundung aufgrund notarieller Vollmacht veranlasst? Für mich hört es sich nämlich eher danach an, dass dem Verkäufer daran gelegen war und demnach die Alternative mit der vollmachtlosen Vertretung gar nicht in Betracht gekommen wäre.
der Verkäufer hat sich darum gekümmert und den Termin ja auch vereinbart.
Ob im explizit daran gelegen war, dies so abzuschließen ist nicht kommuniziert worden.
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Da wird es vermutlich sehr auf die konkreten Umstände ankommen. Wie eidechse schon schrieb, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag sofort in trockenen Tüchern haben wollte, wäre die vollmachtslose Vertretung sowieso nicht in Frage gekommen.
Bislang wird nach der Literatur (und veröffentlichte Entscheidungen gibt es noch kaum) auch noch keine Verpflichtung des vollziehenden Notars gesehen, die Genehmigungserklärung mit einem von ihm verfassten Entwurf der Genehmigung anzufordern. D.h., er kann die Erklärung entwerfen und wenn er es tut, ist der Entwurf auch mit der Vollzugsgebühr abgedeckt, aber er kann auch nur den nicht erschienenen Partner anschreiben und um Genehmigung bitten (ohne Entwurf).
Möglicherweise ist der von Dir beschriebene Ablauf auch nicht oder nicht viel teurer als eine nachträgliche Genehmigung. Das ist insbesondere dann wahrscheinlich, wenn das Grundstück nicht belastet war.
In aller Regel ist bei einem Grundstücksverkauf eine Bescheinigung einzuholen, dass ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Auch für die Einholung dieser Bescheinigung entsteht die Vollzugsgebühr, aber nur in Höhe von 50 €. War das Grundstück nicht belastet, bleibt es häufig bei diesen 50 €, weil andere Vollzugstätigkeiten nicht anfallen.
Und dann ist es ein Rechenspiel: Die vorherige Vollmacht kostet eine volle Gebühr nach dem halben Kaufpreis, die nachträgliche Genehmigung (wenn der vollziehende Notar den Entwurf fertigt) eine halbe Vollzugsgebühr nach dem vollen Kaufpreis, die 50 € für die Vorkaufsrechtsverzichtsbescheinigung fallen dann "unter den Tisch" und der Käufer muss in dieser Konstellation entweder für die Vollmacht oder für die Vollzugsgebühr aufkommen.
Grundsätzlich ist der Notar ohne Nachfrage des Mandanten nicht verpflichtet, vor seiner Inanspruchnahme darüber aufzuklären, dass und was seine Leistung kostet. Er ist aber gehalten, bei mehreren gleich "guten" Wegen, den für seinen Mandanten günstigsten zu wählen. Wenn der Verkäufer eine nachträgliche Genehmigung nicht wollte, ist dieser Weg von vorneherein nicht möglich.
Du kannst einmal den Notar zu der Rechnung für die Vollmacht befragen und verhandeln. Lässt er sich darauf nicht ein, kannst Du die Entscheidung des Landgerichts beantragen (Gerichtskosten fallen da nicht an).
Die Erfolgsaussichten eines derartigen Verfahrens sehe ich aber nicht höher als 50:50.
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