Nötigung oder Erpressung durch Architekt?

6. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)
Nötigung oder Erpressung durch Architekt?

Hallo zusammen,

wir haben gebaut und ziehen nächsten Monat in unser Haus ein.

Wie ich jetzt erfahren habe, hat uns der Architekt dazu gebracht, einen unwirksamen Vertrag (wir wissen das noch nicht) zu unterschreiben. Er behauptet, dass die mit ihm vereinbarte Pauschale unterhalb der HOAI Mindestsätze liegt.

Er drängt uns dazu, zusätzlich 12.000 Euro zu zahlen und eine Aufhebung des Vertrages zu unterschreiben, mit der wir auf sämtliche Gewehrleistungsansprüche verzichten. Ansonsten will er klagen.

Kurios dabei ist, dass der Architekt nur Teilleistungen erbrachte (ich habe mich mal in diese HOAI eingelesen) und Geld für Leistungen berechnet, die gar nicht beauftragt wurden, bzw. von Handwerkern erbracht wurden.

Die Pauschale ging über 15.000,-- €, der Betrag der letzten Rechnung weist 60.000,-- Euro aus, unter anderem für diverse nicht erfolgte Beratungsleistungen.

Ist das Nötigung oder Erpressung?

Verbaut?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Ist das Nötigung oder Erpressung?

Oder Betrug ... wer weis.
Wird ohne Einblick in den Vertrag auh keiner sagen können.
Ist aber auch erst mal nicht relevnt, ich würde mir eher Sorgen um das zivilrechtliche machen.

Bei solchen Summen hilft eingentlich nur eines: den Vertrag mal schnellstens beim Fachanwalt prüfen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Ist das Nötigung oder Erpressung?
Oder Betrug ... wer weis.
Wird ohne Einblick in den Vertrag auh keiner sagen können.
Ist aber auch erst mal nicht relevnt, ich würde mir eher Sorgen um das zivilrechtliche machen.
Bei solchen Summen hilft eingentlich nur eines: den Vertrag mal schnellstens beim Fachanwalt prüfen lassen.


Das ist bereits geschehen. Dieser meint, dass nach Berechnung der HOAI maximal 30.000,-- Euro (gerundet) für den Architekten zu zahlen wären, wenn er denn alle Leistungen erbracht hätte.

Dann habe ich immer noch Leistungen von 30.000,-- Euro, die nicht erbracht wurden aber trotzdem in Rechnung gestellt sind.

Abzügl. der 15.000,-- €, die gezahlt wurden wäre somit mein Risiko bei 15.000,-- €, einem drittel der 45.000,- die der Architekt nachfordert.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Er behauptet, dass die mit ihm vereinbarte Pauschale unterhalb der HOAI Mindestsätze liegt.


Dann wäre damit automatisch der Mindestsatz vereinbart. Nichtig ist deswegen nichts.
Wobei man wiederum über Regreßansprüche nachdenken könnte, wenn einen der Architekt diesbezüglich arglistig getäuscht hat (also bewußt den falschen Eindruck erweckt hat, man könne zu niedrigeren Sätzen kontrahieren, um sich später auf eine höhere Zahlungspflicht zu berufen).
Es wäre auch zu klären, ob keiner der Ausnahmefälle der HOAI vorliegt, der ein niedrigeres Honorar als den Mindestsatz zuläßt.

Zitat:
Ist das Nötigung oder Erpressung?


Nur wenn er wüßte, daß sein Anspruch nicht besteht. Ansonsten ist "Vertrag rückgängig, sonst klage ich auf Erfüllung" natürlich nicht nur keine Erpressung, sondern völlig zulässig, wenn eine Nichterfüllung behauptet wird.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
peterpan34
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Zitat:Er behauptet, dass die mit ihm vereinbarte Pauschale unterhalb der HOAI Mindestsätze liegt.
Dann wäre damit automatisch der Mindestsatz vereinbart. Nichtig ist deswegen nichts.
Wobei man wiederum über Regreßansprüche nachdenken könnte, wenn einen der Architekt diesbezüglich arglistig getäuscht hat (also bewußt den falschen Eindruck erweckt hat, man könne zu niedrigeren Sätzen kontrahieren, um sich später auf eine höhere Zahlungspflicht zu berufen).
Es wäre auch zu klären, ob keiner der Ausnahmefälle der HOAI vorliegt, der ein niedrigeres Honorar als den Mindestsatz zuläßt.
Zitat:Ist das Nötigung oder Erpressung?
Nur wenn er wüßte, daß sein Anspruch nicht besteht. Ansonsten ist "Vertrag rückgängig, sonst klage ich auf Erfüllung" natürlich nicht nur keine Erpressung, sondern völlig zulässig, wenn eine Nichterfüllung behauptet wird.


Das mit der HOAI will ich mal außen vor lassen - das wird sicher vor Gericht geklärt.

Mir geht es um die sog. Beratungs-Leistungen und Planungen, die der Architekt nachweislich nicht getätigt hatte.

Muss er nicht bei Klageerhebung die letzte Rechnung einklagen? Also 60k-15k = 45k?

Angenommen ihm stünde (ich hoffe nicht) tatsächlich dieser ominöse Mindestsatz zu, berechnet er immer noch 30k zu viel! Und durch die Zahlung von 12k sagt er mir ja, dass er auf eine Gesamtsumme von 45k verzichten würde.

Es ist kompliziert....

Aber danke fürs mitdenken und aufteilen der Sachverhalte!

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Grundsätzlich kann eine Mindestsatzunterschreitung (Verstoß gegen § 4 Absatz 1 HOAI ) nicht wirksam vereinbart werden - es gibt allerdings unzählige Ausnahmen.
Schau z.B. mal hier - insbesondere Grundsatzurteil BGH vom 22.05.1997
http://www.baunetz.de/recht/Mindestsatzunterschreitungen_Wann_sind_sie_zulaessig__43770.html
http://www.iww.de/pbp/archiv/aktuelle-rechtsprechung-mindestsatzunterschreitung--olg-oldenburg-auf-seite-der-planungsbueros-f28588

Ansonsten wird man die Einschätzung einem Fachmann überlassen müssen, der natürlich auch den geschlossenen Vertrag und sämtliche Sachumstände kennen muss.

Kurios dabei ist, dass der Architekt nur Teilleistungen erbrachte (ich habe mich mal in diese HOAI eingelesen) und Geld für Leistungen berechnet, die gar nicht beauftragt wurden, bzw. von Handwerkern erbracht wurden.
Mir geht es um die sog. Beratungs-Leistungen und Planungen, die der Architekt nachweislich nicht getätigt hatte.
Da wird z.B. oft verkannt, dass der Architekt in den einzelnen nur diejenigen Leistungen aus den Leistungsbildern der jeweiligen Grundleistungen zu erbringen hat, die für ein mängelfreies Werk erforderlich sind.
Tatsächlich in den einzelnen Leistungsphasen "nicht beauftragten Leistungen" wären davon zu unterscheiden. Da gibt es zur Ermittlung dann wieder Tabellen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

4x Hilfreiche Antwort

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