Nötigung eines Passanten im Straßenverkehr

14. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
FrankPetersen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nötigung eines Passanten im Straßenverkehr

Guten Abend 123Recht,

Folgender Vorfall ereignete sich vor ca. 2 Wochen:

Ein Fußgänger (A) wurde auf einer Auffahrt von einem PKW-Fahrer (B) leicht angefahren. Wenige Sekunden später verwendete (B) den Sportwagen nochmals, um (A) anzufahren und aus dem Weg zu drängeln. (A) lag daraufhin auf der Motorhaube des PKW's. Daraufhin kloppfte (A) an der Scheibe des PKW-Fahrers. Dieser öffnete die Scheibe und sagte wortwörtlich mit einem grinsenden Lächeln: "****** deutsche Schlampe!". (A) klattschte mit einem leichtem Wisch an die Wange von (B). Dieser stieg daraufhin aus, schubste und beleidigte (A) noch einige Male. (A) versuchte sich panisch zu wehren und rief wiederholt: "Holt doch bitte jemand die Polizei!". (B) stieg unverzüglich in seinen Sportwagen und fuhr weg.

(A) stellte am selben Abend Strafanzeige (jedoch noch keinen Strafantrag) bei der Polizei gegen den Fahrer. Glücklicherweise gab es zwei (bzw. drei) Zeugen, die

Das Kennzeichen notiert haben
Bereit für eine Zeugenaussage sind
Den Fahrer (B) mit einem angeschaltetem Smartphone in der Hand auf die Auffahrt fahren haben sehen.
Einer der Zeugen wurde bereits von der Polizei befragt.

Der Anzeiger (A) verzichtete auf den Strafantrag, weil er die Kosten nicht tragen kann.

Jetzt - nach ca. zwei Wochen - bekam (A) ein Schreiben, in dem geschildert wurde, dass (B) einen Strafantrag an (A) beantragt hatte. Glücklicherweise war der Strafantrag von (B) eine Reaktion auf die Strafanzeige von (A).

Folgende Fragen habe ich:

1. Kann (A) immer noch einen Strafantrag stellen? (Die Frist von 3 Monaten ist noch nicht abgelaufen)

2. Person (A) war vom ersten Tag an ehrlich und gab vorort bei der Polizei auch zu, dass sie nach dem den Fahrer gewischt hatte. Allerdings war die Reaktion eindeutig eine Schockreaktion. Ist mit einer Teilschuld zu rechnen?

3. Kann man hier von Unfallflucht (Fahrerflucht) sprechen? Person (A) gab an, dass sie zwar keine körperlichen Beschwerden erlitten hatte, aber durchaus psychische. Aufgrund von vorherigen traumatischen Ereignissen lebt (A) seitdem in Angst auf die Straße zu gehen.

4. Mit welchen Kosten muss man ungefähr rechnen? Braucht (A) einen Anwalt? Wird dieser evt. von der Staatskasse bezahlt? Was wird Person (A) geraten?

Vielen Dank für das Durchlesen und das evt. Beantworten der Fragen!!


-- Editiert von Moderator am 15.10.2016 14:41

-- Thema wurde verschoben am 15.10.2016 14:41

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von FrankPetersen):
Der Anzeiger (A) verzichtete auf den Strafantrag, weil er die Kosten nicht tragen kann.

Welche Kosten?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FrankPetersen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von FrankPetersen):
Der Anzeiger (A) verzichtete auf den Strafantrag, weil er die Kosten nicht tragen kann.

Welche Kosten?


Kosten für evt. Gerichtsverhandlung, Anwaltskosten, etc.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Kosten für evt. Gerichtsverhandlung, Anwaltskosten, etc. Völliger Unfug - das zahlt nie der Anzeigende, es sei denn, er zieht seinen Strafantrag zurück. Und er braucht auch keinen Anwalt - im Strafverfahren klagt der Staat, vertreten durch den STAATsanwalt. Und ja, innerhalb der drei Monate kann man den Strafantrag nachholen.

-- Editiert von muemmel am 15.10.2016 14:48

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

sorry, Beitrag war ja schon ein paar Tage älter...deshalb Beitrag gelöscht


-- Editiert von BudWiser am 29.01.2017 08:23

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat:
Nach der vorliegenden Schilderung würde ich davon ausgehen, daß hier "Offizialdelikte" vorliegen ein Strafantrag insofern nicht notwendig ist.

Nach der Schilderung, ja.

Hier kommen aber noch schwerwiegendere Straftaten in Betracht. Mindestens gefährliche Körperverletzung, je nach Geschwindigkeit und Absichten des Autofahrers und den Zeugenaussagen kann man hier durchaus auch versuchten Totschlag oder versuchten Mord in betracht ziehen (zumindest theoretisch - je nach Ablauf und Zeugenaussagen).

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