Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 31592 Aufrufe Mehr zum Thema:Freiheit, Freiheitsberaubung, Nötigung
§ 106 StGB
(1) Wer
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- den Bundespräsidenten oder
- ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Einzelheiten zum Straftatbestand der Nötigung finden Sie hier.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Straftaten gegen die persönliche Freiheit - Worum es gehtSeite 2: Die FreiheitsberaubungSeite 3: Die NötigungSeite 4: Die BedrohungSeite 5: Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans


