Nochmals zur Anrechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen im Studiengang Tiermedizin

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Wir haben bereits in unserem Beitrag vom 05.01.2011 über die Probleme berichtet, mit denen Studienbewerber um einen Studienplatz im Studiengang Tiermedizin für höhere Fachsemester konfrontiert werden.

Es ist vorgekommen, dass Hochschulen mit Verweis auf ihre Studienordnung die Anrechnung von Studienleistungen von Studienbewerbern, die im Ausland studiert haben, ablehnen und mit dieser Begründung eine Immatrikulation verweigern. Studienbewerber sahen sich daher damit konfrontiert, dass deutsche Hochschulen unterschiedlich viele Semester für die gleichen im Ausland absolvierten Studienzeiten anerkannten.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte festgestellt, die im Rahmen eines Auslandsstudiums oder eines verwandten Studiums im Inland erbrachten Leistungen müssten nicht identisch mit denen an der aufnehmenden deutschen Hochschule sein. Vielmehr komme es auf eine Vergleichbarkeit der Studienleistungen an.

Dem ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 24.02.2011 (Az. 2 B 319/10) gefolgt.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass eine Gleichwertigkeit im Sinne der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten nicht eine Gleichartigkeit oder Identität der Studienleistungen erfordere. Daher komme es nicht auf den Studienablaufplan der aufnehmenden Hochschule an. Ziel der Gleichwertigkeitsprüfung sei es, einen objektiven und bundeseinheitlichen Maßstab anzuwenden. Somit werde gesichert, dass der grundgesetzlich verbürgte Anspruch auf Zulassung zum Studium auch für Studienbewerber mit anrechenbaren Leistungen gewährleistet wird. Die Prüfung der Gleichwertigkeit habe zu erfolgen, in dem die an der ausländischen Hochschule besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen mit denen nach der Approbationsordnung gegenübergestellt werden. Nicht entscheidungserheblich sei dagegen die Frage, ob und wie die Studienbewerber in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden können.

Damit erfolgt eine Erleichterung für Bewerberinnen und Bewerber. Diese müssen lediglich die im Ausland bzw. in einem verwandten Studiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen. Das zuständige Prüfungsamt hat einen Vergleich anhand der Approbationsordnung vorzunehmen. Studienbewerbern kann nicht entgegengehalten werden, dass ein bestimmter Kurs an der deutschen Hochschule früher oder später absolviert wird als im Ausland.

Hilfreich ist es, wenn in einem Rechtsstreit mit einer deutschen Hochschule bereits Anrechnungsbescheide anderer deutscher Hochschulen vorliegen. Diese entfalten zwar keine direkte Bindungswirkung für andere Hochschulen. Wenn bereits ein Anrechnungsbescheid einer anderen Hochschule vorliegt, muss die Hochschule, die eine Anrechnung nicht vornehmen möchte, jedoch substantiierte – also detailliert dargelegte – Zweifel an der Richtigkeit des Anrechnungsbescheids geltend machen.

Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin sind nicht betroffen, weil hier anders als im Studiengang Tiermedizin eine zentrale Anrechnung von Studienleistungen erfolgt. Dort gilt der ausgestellte Anrechnungsbescheid des zuständigen Landesprüfungsamtes für alle Hochschulen.

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