Nochmal Pflichtteilsergänzungsanspruch ?

26. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
ClampChamp
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nochmal Pflichtteilsergänzungsanspruch ?

Hallo!

Ich bin mir etwas unsicher in einem persönlichen "Rechtsfall":

Meine Eltern haben meinem älteren Bruder und mir das elterliche Haus (Verkehrswert 50.000,00 €) im August 2011 zu je 1/2 überschrieben. Eigentümer lt. Grundbuch war nur mein Vater, dies steht auch so im anwaltlichen Schenkungsvertrag. Meine Mutter und mein Vater haben sich ein Wohnrecht im Haus ins Grundbuch eintragen lassen. Es gibt da allerdings noch einen dritten Sohn (der älteste Bruder), der allerdings aufgrund körperlicher und geistiger Behinderung in einem Heim lebt und unter Betreuung steht. Diese Sohn bezieht vom zuständigen Landschaftsverband Sozialhilfe.

Im Oktober 2012 ist mein Vater verstorben. Testamentarisch geerbt hat alles meine Mutter. Der zuständige Landschaftsverband hat allerdings den Pflichtteilsergänzungsanspruch meines Bruders auf sich übertragen und sich per Anwaltskanzlei 9/10 (1 Jahr seit Schenkung vergangen) von 1/12 (Pflichtteil) des Hauswertes von meinem Bruder und mir überweisen lassen.

Jetzt im September 2015 ist meine Mutter ebenfalls verstorben. Meine Frage: Kann der zuständige Landschaftsverband erneut im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Hand bzgl. des Hauses aufhalten? Meiner Meinung nicht, da das Haus lt. Grundbuch alleine meinem Vater gehört hat und gem. Schenkungsvertrag auch nur von ihm an meinem Bruder und mich verschenkt wurde. Somit hat meine Mutter für mein Rechtsverständnis in den letzten 10 Jahren kein Haus "verschenkt", so dass hier kein Pflichtteilsergänzungsanspruch für das Haus anzumelden ist, oder?

Mit freundlichen Grüßen,

CC

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8000 Beiträge, 4497x hilfreich)

Kann der zuständige Landschaftsverband erneut im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Hand bzgl. des Hauses aufhalten?
Nein, nicht bzgl. des Hauses (da die Mutter nie Eigentümer des Hauses war).

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