Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328256
zufriedene Nutzer

Nintendo Wii Zubehör

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

1012 Aufrufe

Nintendo Wii Zubehör

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte vor einiger Zeit einen echen Schock. Ich habe vor Kurzem ein Einzelunternehmen gestartet. Mit meinem verfügbaren Kapital habe ich mir Ware aus China bestellt und nach Deutschland importiert. Bei einer Serie hatte ich ein Problem: Meine Ware wurde beinahe beschlagnahmt. Es handelt sich um die sogenannten "Wii Nunchuk Controller". Die originalen Controller haben diese Form, den C- und den Z-Knopf, den Daumenjoystick und das Wii Logo. Ich wusste, dass ich keine Ware mit dem Logo herstellen darf und habe mein Logo auf die Controller machen lassen. Die Ware hieß also nicht mehr "Wii nunchuk Controller", sondern "dTc Nunchuk Controller für Nintendo Wii". Als der Zollbeamte diesen Controller kontrolliert hat, hat er mir gesagt, dass die Bezeichnung der Knöpfe und die Form patentiert ist. Das hat mich völlig umgehauen, da ich davon überhaupt nichts gewusst habe. Als Argument für die Form habe ich gebracht, dass es Ersatz-Zubehör für die Original Wii ist, und für die Knöpfe, dass sie so heißen müssen. Die Spiele, die für die Wii gemacht werden, haben auch die Funktion des C- und Z-Knopfes (z.B.: Spielanleitung: Drücke den C-Knopf oder so ähnlich).

Bitte helft mir, wer hatte Recht? Ich habe am Ende die Ware trotzdem bekommen. Ich habe auch vor mit meinem geschäft weiter zu machen und würde ferner ebenfalls zubehör für Wii bestellen, nur eben mit meinem Logo und es auch als zubehör kennzeichnen. Ich bezweifle ehrlich gesagt, dass die Form und die Knopf-Bezeichnung patentiert ist. Wenn doch, so gebt mir bitte die Quelle.
mfg, D. Goldshteyn

-----------------
""


von digold am 22.06.2010 01:43
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

>Nintendo Wii Zubehör
quote:
dass die Bezeichnung der Knöpfe und die Form patentiert ist

"Patentiert" sowieso schon mal nicht, da es keine Patente auf Formen oder Bezeichnungen gibt.

Die Form kann als Gebrauchs- oder Geschmacksmuster geschützt sein.

Der Begriff "Nunchuck" kann als Marke geschützt sein (auch ohne direkten Zusammenhang mit dem Begriff "Wii" ).

Die Bezeichnung der Knöpfe als "C" und "Z" ist nicht schützbar. Selbst als Bestandteil des Geschmacksmusters würde ich das bezweifeln.

-----------------
""


von Salvatori am 22.06.2010 13:16
Status: Unsterblich (997 Beiträge)
Userwertung:  2,7  (von 55 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Nintendo Wii Zubehör
Was heißt "Gebrauchs oder Geschmacksmuster geschützt"?
Heißt es, dass man es nach diese Form nicht nachbauen kann?
Ganz eBay handelt mich solchen "Nachahmungen", nur wenige sind Original...

-----------------
""


von digold am 22.06.2010 20:09
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Nintendo Wii Zubehör
quote:
Was heißt "Gebrauchs oder Geschmacksmuster geschützt"?

Würdest du freundlicherweise erst mal Wikipedia befragen und dann nachfragen, wenn noch Unklarheiten sind?

quote:
Ganz eBay handelt mich solchen "Nachahmungen", nur wenige sind Original...

Das alleine ist ja kein juristisches Argument - "alle machen es" ist nicht dasselbe wie "das ist zulässig".

-----------------
""


von Salvatori am 23.06.2010 12:22
Status: Unsterblich (997 Beiträge)
Userwertung:  2,7  (von 55 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Nintendo Wii Zubehör
....
quote:
Ganz eBay handelt mich solchen "Nachahmungen", nur wenige sind Original...

Es gibt sicherlich Hersteller ( z.B. BigBen ) die eine Lizenz zum Nachbau von Nitendoprodukten bekommen haben.

DU anscheinend nicht!

Am besten du fragst mal bei Nintendo Deutschland nach.
Die sagen dir sicherlich was du machen darft und was nicht.

-----------------
"Sicherheit ist der Tod der Freiheit......."


von nichtsnutz am 24.06.2010 15:56
Status: Legende (213 Beiträge)
Userwertung:  1,9  (von 10 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Nintendo Wii Zubehör
quote:
Heißt es, dass man es nach diese Form nicht nachbauen kann?


Ungefähr ja - wobei es auf die konkret beim Patentamt hinterlegte Wiedergabe der Form ankommt, und hinsichtlich der unzulässigen Ähnlichkeit auf den "Gesamteindruck" beim informierten Benutzer:

§ 2 Geschmacksmustergesetz:
(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

§ 37 GeschmMG
Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. ...

§ 38 GeschmMG
(1) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

M.


von Mirk am 04.07.2010 20:54
Status: Tao (5140 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 218 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Nintendo Wii Zubehör
Hallo


ich war gerade in deinem eBay-Shop und es gibt hier viel mehr zu sagen als nur was dich schockiert bei Erhalt der Ware vom Zoll.

Deine AGB sind für ein Online (teilweise geeignet) aber sicher nicht für ein eBay-Shop. Dazu ist z.B. die Widerufsrechtfrist noch 1 Monat dort steht und mit Tel-Nr. anstatt Fax. Die Liste ist sehr lang, dass erfahrst du aber auf Wunsch per PM.

Jetzt das Problem mit Verzollung die Ware die du importierst, wobei der Zoll hat die nicht beschlagnahmt, aber das heißt nicht automatisch, dass du weitere Probleme nicht bekommen kannst vom Markenrechtinhaber oder eher vom neidische Konkurrenz die das Original auch auf eBay verkaufen. Ich kann dir leider fast garantieren, dass du bald abgemahnt wirst, es sei dann, du umstellt schnell viele Sachen, insbesondere du sollest 2 Sachen beachten und die sind: irreführender Werbung und Verwechslungsgefahr, ansonsten kannst weiter bestellen und natürlich verkaufen.

Intressant für dich wäre vielleicht:
BGH, Urteil vom 11. 1. 2007 - I ZR 198/ 04 - Handtaschen; OLG Köln (Lexetius.com/2007,1585)

Aber auch das LEGO Urteil Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07
Siehe Entscheidungsgründe.



!!!"Patentiert" sowieso schon mal nicht, da es keine Patente auf Formen oder Bezeichnungen gibt.!!!


Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)

§ 6 Angaben zur Markenform

"In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als


1. Wortmarke (§ 7),
2. Bildmarke (§ 8),
3. dreidimensionale Marke (§ 9),
4. Kennfadenmarke (§ 10),
5. Hörmarke (§ 11) oder
6. sonstige Markenform (§ 12)
in das Register eingetragen werden soll."


Also die dreidimensionale Marke (§ 9), und die Kennfadenmarke (§ 10), findet man freundlicherweise in Google.








-- Editiert am 20.08.2010 01:05


von CO. am 20.08.2010 00:59
Status: Legende (233 Beiträge)
Userwertung:  3,4  (von 28 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!



Online Rechtsberatung Patentrecht
Anwälte antworten in wenigen
Minuten. Den Preis bestimmen Sie!
www.frag-einen-anwalt.de

Rechtshop - Rechtsberatung zum Festpreis
Über 300 Beratungsprodukte die
Ihnen sofort helfen können!
123recht.net Rechtshop

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

328256
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94196
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt