Nießbrauch - Wohnrecht, laufende Kosten

27. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
ratlos44
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Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)
Nießbrauch - Wohnrecht, laufende Kosten

Hey,

A und B übertragen Ihrer Tochter C 1989 das zuvor zu je einem Drittel bestehende Eigentum an einem bebauten Hausgrundstück, sodass C Alleineigentum erwirbt.
Es wird in §8 ein lebenslanges Wohnrecht in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten von A und B eingetragen.
Des Weiteren wurde in § 3 (Übergabe) vereinbart, dass " C ab Übergabe die Nutzungen gebühren. C trägt die Steuern, Lasten, Wohngeld und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung".

A,B und C wohnen in diesem Haus. B stirbt 2000. A und B haben die C stets nahezu wie eine Leibeigene behandelt, sodass C Mitte 2007 vollkommen psychisch demontiert das Haus und die A verlässt um zu einem nahen Verwandten zu ziehen.

Streit besteht seitdem darüber, wer nun die laufenden Kosten zu tragen hat. Während A und C in dem Haus lebten, hat die C alle Kosten (Steuern, Gas, Wasser etc ) immer bezahlt. Nun sieht sie dies nicht mehr ein und fordert ihre Mutter A auf, zumindest die laufenden Kosten selbst zu tragen. Hierbei beruft Sie sich auf § 1041 BGB .

A lehnt dies ab und beruft sich auf § 3 der Übertragunsurkunde, wonach alle Lasten etc von C zu übernhmen sind.

C fragt sich nun, ob sich die Rechtslage durch Ihren Auszug geändert hat - muss sie nach wie vor alles bezahlen, auch wenn sie selbst nicht mehr in ihrem eigenen Haus wohnt?

A und C sind heftigst zerstritten - C möchte eine gerichtliche Auseinandersetzung aber vermeiden.

Was kann man tun? Kann man durch "Auslegung" des § 3 der C helfen?

Vielen Dank für Anregungen /Antworten

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4 Antworten
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#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

C ist nach wie vor Alleineigentümer des Hauses. Der § 3 regelt ganz klar, dass C alle anfallenden Kosten zu tragen hat. Dies ist unabhhängig davon, ob C das Haus selber nutzt oder nicht. Würde das Haus leer stehen, so müsste C auch die anfallende Grundsteuer etc. tragen und könnte die Zahlungen nicht damit abwehren, dass das Haus nicht genutzt würde.

Auch käme m.E. nicht § 313 BGB 'Wegfall der Geschäftsgrundlage' zum Zuge (Auszug der einen Vertragspartei), weil A Rechtssicherheit im Hinblick auf den getroffenen Vertrag haben muss.

Ich sehe da keine Chance für C die Zahlungen nicht leisten zu müssen. Die Vereinbarungen wurden ja wahrscheinlich auch deshalb dergestalt getroffen, weil C das Haus überschrieben bekommen hat, ohne irgendwelche Zahlungen leisten zu müssen.
Ein Nutz- und Nießbrauchrecht hätte auch dergestalt geregelt werden können, dass jeder für den Teil des Hauses der er bewohnt, die anfallenden Kosten/Gebühren/Steuern zu tragen hat.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)

Das würde bedeuten, dass man durch §3 die gesetzlichen Regeln des Nießbrauchs, nach dem vor allem laufende Kosten vom Nießbraucher zu tragen sind, ausgeheblt hat!?`
Was ist genau unter "...Lasten und Wohngeld..." die C tragen muss zu verstehen?? Sind da bereits laufende Kosten (Wasser, Strom etc enthalten?? M.E. nach nicht...

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#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Sorry, dass ich nicht eher antworte, aber mein PC war gestern in Reparatur.

Du schreibst wirr! In deinem Thread schreibst du: >Es wird in § 8 ein lebenslanges Wohnrecht in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten von A und B eingetragen.>

In deiner Nachfrage schreibst du >dass man durch §3 die gesetzlichen Regeln des Nießbrauchs, ..., ausgehebelt hat!?<

Wohnrecht und Nießbrauch sind zwei unterschiedliche paar Schuhe!

Wurde ein Wohnrecht eingeräumt so verhält es sich so, wie ich bereits schrieb. Haben aber A und B ein sog. Nieß- und Nutzbrauchsrecht eingetragen bekommen, dann wurde unter eurem § 3 tatsächlich die Kostentragungspflicht des Nießbrauchsinhabers ausgehebelt.



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"Scientia potentia est."

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#4
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)

Da bist du leider im Irrtum was die Differenzierung Wohnrecht/Nießbrauch angeht; § 1093 BGB verweist auf § 1038 ff, also auf Nießbrauchsvorschriften - weiterhin sind über § 1090 II die §§ 1020 ff. BGB anwendbar...ergo: Wohnrecht und Nießbrauch sind teilweise deckungsgleich. Der vorliegend in § 3 aufgenommene Passus ist ein allgemeiner Passus, der bei allen notariellen Immo-übertragungsverträgen angebracht wird.......
Nebenbei: hab die Antwort/Lösung bereits selbst gefunden:-) Palandt zu § 1093 Rdn. 15 (bei mir jedenfalls) Urteil des LG Duisburg - über § 1041 hat Berechtigter alle verbrauchsabhängigen Kosten zu tragen. Demgegenüber sind die in §3 bezeichneten LASTEN ab Übergabe solche Lasten, die AUF dem Grundstück an sich liegen...zb Hypoheken etc.....ergo: Notar lag falsch:-)

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