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Niemand fühlt sich für meine Tochter zuständig!

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Niemand fühlt sich für meine Tochter zuständig!

Hallo zusammen,
ich brauche ganz dringend Hilfe in einer nicht ganz so einfachen Angelegenheit.
Ich bin rumänische Staatsbürgerin und lebe und arbeite seit 7 Jahren in Deutschland mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel.
Nach einer Vergewaltigung im Jahre 2011 in meinem Heimatland wurde ich letztes Jahr im November Mutter einer Tochter.
Ich war zu diesem Zeitpunkt bei Familienangehörigen in der Schweiz zu Gast als 8 Wochen zu früh die Wehen einsetzten und ich als Notfall in das Kantonsspital in St. Gallen eingeliefert wurde und entband.
Nach Erhalt der schweizerischen Geburtsurkunde stellen sich jetzt sämtliche Behörden quer und wollen meinem mittlerweile 7-Monatigen Baby keine Ausweispapiere ausstellen.
Die Schweizer sagen das geht sie nichts an, da ich ja in Deutschland lebe. (verständlich)
Die Rumänen sagen, das geht sie nichts an, da ich ja einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland habe und das Kind nicht in Rumänien geboren wurde. (auch verständlich).
Die Deutschen Behörden sagen, dass das Kind aufgrund der schweizerischen Geburtsurkunde keine Papiere bekäme!! (HÄ???)
Naja , wie dem auch sei, wird hier der Amtsschimmel auf dem Rücken meiner Tochter ausgetragen.
Bitte helft mir.

LG
Claudia

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von momomania am 17.06.2012 10:26
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Niemand fühlt sich für meine Tochter zuständig!
Also, ich denke es gibt hier wenige Experten für rumänisches oder Schweizerisches Recht, aber das Argument Rumäniens überzeugt mich im Moment am wenigsten.

Wenn ich Staatsbürger des Landes X bin, dann würde ich annehmen, dass das auch für mein Kind gilt, egal wo es geboren wird oder wo ich gerade wohne.

Etwas anderes könnte gelten, wenn das Kind bereits eine andere Staatsbürgerschaft hat. Das ist hier ja aber nun gerade nicht der Fall. Insofern würde ich denken, dass das Kind normalerweise ein Anrecht auf die rumänische Staatsbürgerschaft hätte.

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von Tommok am 17.06.2012 10:44
Status: Philosoph (625 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 11 User(n) bewertet)

>Niemand fühlt sich für meine Tochter zuständig!

Im rumänischen Staatsangehörigkeitsgesetz heißt es:

Zitat:
§ 21, Art. 5.

[2] - Die Kinder von rumänischen Staatsbürgern auf rumänischem Territorium geboren sind rumänische Staatsbürger.

Darüber hinaus sind auch diejenigen, rumänische Staatsbürger:

a) auf dem rumänischen Territorium geboren wurden, auch wenn nur ein Elternteil ein rumänischer Staatsbürger ist;

b) im Ausland geboren und beide Eltern oder nur einer von ihnen hat eine rumänische Staatsbürgerschaft.

Das Kind auf rumänischem Territorium zu finden ist ein rumänischer Staatsbürger, wenn keiner der Eltern bekannt ist.

Rumänische Staatsbürgerschaft kann auch nach 5 Jahren Aufenthalt im Land und mit einer guten Kenntnis des erworben werden rumänischen Sprache und Kultur.

-- Editiert ya338066-97 am 17.06.2012 12:12


von ya338 am 17.06.2012 12:08
Status: Legende (337 Beiträge)
Userwertung:  3,7  von 5 (von 3 User(n) bewertet)

>Niemand fühlt sich für meine Tochter zuständig!
quote:
Die Deutschen Behörden sagen, dass das Kind aufgrund der schweizerischen Geburtsurkunde keine Papiere bekäme!! (HÄ???)

So wie es hier geschildert wird, hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Das ginge nur über ein deutsches Elternteil oder die Geburt in Deutschland, wenn die Mutter mindestens 8 Jahre in Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Insofern ist die Auskunft der deutschen Behörden vollkommen richtig. Bei einer Geburt im Ausland kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben worden sein (wie lange die Mutter in Deutschland lebt, muss dann gar nicht mehr geprüft werden). Und einen Ausweis können deutsche Behörden erstmal nur für die eigenen Staatsbürger ausstellen.

Um Ausweispapiere zu erhalten, muss man klären, ob das Kind eine Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. Wie Tommok bereits erwähnt hat, geht es hier auch um schweizerisches und rumänisches Staatsangehörigkeitsrecht. ya338066-97 hat ja hier auch Hinweise auf das rumänische Recht gegeben.

Dass man in der Schweiz durch Geburt im Inland bei einem Besuchsaufenthalt der Mutter die Staatsbürgerschaft erwirbt, halte ich für mehr als unwahrscheinlich. Hier kann man sich erstmal an den Hinweisen von Wikipedia orientieren und die entsprechenden Schweizer Gesetze überprüfen: http://de.wikipedia.org/wiki/Schweizer_Staatsb%C3%BCrgerschaft#Erwerb_von_Gesetzes_wegen

Die deutschen Behörden wären nur für die Ausstellung eines Staatenlosenausweises der richtige Ansprechpartner. Hierfür muss man aber vorher nachweisen, dass das Kind wirklich keine Staatsangehörigkeit hat.

So sollte man zuerst nach Informationen in rumänischen Rechtsforen suchen oder direkt ins rumänische Gesetzbuch schauen (als Rumänin sollte man sich das Original anschauen, die zitierte deutsche Übersetzung kann nur ein erster Hinweis sein). Daneben kann ich noch das deutsche Spezial-Forum info4alien empfehlen. Dort gibt es die Unterforen "Einbürgerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht" und "Personenstandsrecht", in denen man kompetente Auskünfte erhalten kann.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

-- Editiert Felicite am 17.06.2012 12:35


von Felicite am 17.06.2012 12:26
Status: Legende (314 Beiträge)
Userwertung:  4,1  von 5 (von 15 User(n) bewertet)

>Niemand fühlt sich für meine Tochter zuständig!
Hallo,
Ich sehe das ähnlich wie Felicite. Aus dem aktuellen SAchverhalt kann man davon ausgehen das das Kind die rumänische Staatsangehörigkeit bekommt.
Wenn man den § von ya liest bekraftigt dies meine Annahme.. Am besten verlangt man das ganze schriftlich das das Kind nicht rumänisch wird und kann dann weitere Schritte mit der Begründung unternehmen, da die deutsche Behörde klar feststellen wird das das Kind nicht deutsch wird.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"


von Greg0r am 17.06.2012 12:49
Status: Legende (433 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 11 User(n) bewertet)

>Niemand fühlt sich für meine Tochter zuständig!
Hier in der Schweiz gilt das "Jus sanguinis", d.h. Schweizer durch Geburt kann man nur werden, wenn die Eltern verheiratet und mindestens einer von beiden Schweizer ist, wenn bei unehelichen Kindern die Mutter Schweizerin ist oder wenn bei unehelichen Kindern der Vater Schweizer ist und die Vaterschaft anerkannt hat.

Ansonsten geht das nur durch Einbürgerung.

Wie es in Deutschland geregelt ist, wurde oben schon geschrieben, es bleiben also nur die rumänischen Behörden als Ansprechpartner und wenn die sich querstellen, muss man das dort gerichtlich klären lassen. Deutschland und die Schweiz haben mit der Sache nichts zu tun.

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von florian3011 am 17.06.2012 14:19
Status: Unsterblich (3069 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 35 User(n) bewertet)

>Niemand fühlt sich für meine Tochter zuständig!
OMG ich habe da zwar keine antwort auf deine frage aber das was ich lese ist ja unter aller sau was denken die sich eigendlich dabei schlißlich geht es um ein kind ich verstehe das gesetzt ab und einfach nicht ich wünsche dir und deiner tochter auf jedenfall viel viel glück und kraft


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von sunny_askim am 26.06.2012 02:17
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Niemand fühlt sich für meine Tochter zuständig!
quote:
ich verstehe das gesetzt ab und einfach nicht i

Dann mußt Du eben einfach nochmals richtig lesen.

Das Kind einer Rumänin ist rumänischer Staatsangehöriger, unabhängig davon, wo es geboren ist.
So steht es im rumänischen Staatsangehörigkeitsgesetz.

Ebenso ergeht es Millionen anderer Kinder, die im Ausland geboren werden, wo ist da ein Problem ?

Die rumänische Auslandsbehörde in der Schweiz, wird bei Vorlage des rumänischen Passes der Mutter und der Geburtsurkunde des Kindes, dem Kind einen rumänischen Pass ausstellen.

Jeden Tag werden in Deutschland, in der Schweiz und anderswo tausende Kinder von Ausländerinnen geboren, bis jetzt habe ich noch nie davon gehört, daß sich die Konsulate der Heimatländer der Mütter geweigert hätten Pässe für die Kinder auszustellen.

Daß die Mutter, aus welchen Gründen auch immer, lieber einen deutschen oder schweizerischen Pass für ihr Kind möchte, um dadurch ihren Aufenthalt zu erhalten oder zu verfestigen, ist rein menschlich gesehen zwar verständlich, entbehrt jedoch jeder gesetzlichen Grundlage.

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von ya338 am 26.06.2012 06:40
Status: Legende (337 Beiträge)
Userwertung:  3,7  von 5 (von 3 User(n) bewertet)


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