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Niederlassungserlaubnis und Sicherung des Lebensunterhalts

Von Rechtsanwalt Kerem E. Türker
19.8.2011 | Ratgeber - Ausländerrecht | 1046 Aufrufe
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Niederlassungserlaubnis, Ausländerbehörden, Lebensunterhaltssicherung, Bundesverwaltungsgericht, Familienangehörige

Eine Ausländerin mit deutschen Kindern muss für Niederlassungserlaubnis nur den eigenen Lebensunterhalt sichern können

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.08.2011 (Az: 1 C 12/10) entschieden, dass eine Ausländerin, die Mutter deutscher Kinder ist, einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der Personensorge hat, selbst wenn ihr Einkommen lediglich ihren eigenen Lebensunterhalt deckt, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Kinder aber nicht ausreicht.

Das Urteil ist deshalb so interessant und bedeutsam, weil das Bundesverwaltungsgericht hier eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie gesichert ist sein muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), zulässt und zwar dann wenn die sog. Bedarfslücke durch deutsche Familienangehörige entsteht.

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Kerem E. Türker
Berlin
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Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht

Im konkreten Streitfall begehrte eine iranische Staatsangehörige, die Mutter deutscher Kinder ist, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die beklagte Behörde lehnte den Antrag unter Hinweis auf die mangelnde Lebensunterhaltssicherung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich vorsehe, dass der Lebensunterhalt der gesamten in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kernfamilie gedeckt sein müsse, dass jedoch diese Norm durch die Formulierung "in der Regel" deutlich mache, dass Ausnahmen bestünden.

Eine solche Ausnahme sei nach Auffassung des Gerichts dann anzunehmen, wenn die entscheidende Bedarfslücke durch deutsche Familienangehörige verursacht werde. Zur Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen ausländischen und deutschen Familienangehörigen greift das Gericht auf den Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zurück. Dieser sei vorliegend nicht verfehlt, weil die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die Klägerin keine zusätzliche Belastung öffentlicher Haushalte bewirke. Es trete keine Verfestigung des Aufenthalts ausländischer Familienangehöriger ein, deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei.

Die Umsetzung dieses Urteils durch die Ausländerbehörden und die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt abzuwarten.

Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
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Telefax: 030 / 521 36 963

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